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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

➪ Wahlrecht<br />

§ 67a Abs. 2 AO gibt steuerbegünstigten Sportvereinen die Möglichkeit, bis zur<br />

Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids auf die Anwendung der<br />

Zweckbetriebsgrenze auf sportliche Veranstaltungen zu verzichten. Bei Ausübung<br />

dieses Wahlrechts ist der Verein mindestens für fünf Veranlagungszeiträume an seine<br />

Erklärung geb<strong>und</strong>en.<br />

Verzichtet der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, kommt es für<br />

die Beurteilung einer sportlichen Veranstaltung als Zweckbetrieb nur noch darauf<br />

an, ob an ihr auch bezahlte Sportler oder ausschließlich unbezahlte Sportler<br />

(Amateure) teilgenommen haben. Sportliche Veranstaltungen eines steuerbegünstigten<br />

Sportvereins sind nach § 67a Abs. 3 AO als Zweckbetrieb einzustufen, wenn<br />

• kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für<br />

die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen<br />

Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über<br />

eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält<br />

<strong>und</strong><br />

• kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von<br />

dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine<br />

Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.<br />

Pauschale Zahlungen an einen Sportler des Vereins (nicht an vereinsfremde<br />

Sportler) bis zu insgesamt 358 8 je Monat im Jahresdurchschnitt werden<br />

nach Verwaltungsregelung als für die Zweckbetriebseigenschaft unschädliche<br />

Aufwandsentschädigung behandelt. Höhere Aufwendungen müssen im Einzelnen<br />

nachgewiesen werden.<br />

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