Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
➪ Wahlrecht<br />
§ 67a Abs. 2 AO gibt steuerbegünstigten Sportvereinen die Möglichkeit, bis zur<br />
Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids auf die Anwendung der<br />
Zweckbetriebsgrenze auf sportliche Veranstaltungen zu verzichten. Bei Ausübung<br />
dieses Wahlrechts ist der Verein mindestens für fünf Veranlagungszeiträume an seine<br />
Erklärung geb<strong>und</strong>en.<br />
Verzichtet der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, kommt es für<br />
die Beurteilung einer sportlichen Veranstaltung als Zweckbetrieb nur noch darauf<br />
an, ob an ihr auch bezahlte Sportler oder ausschließlich unbezahlte Sportler<br />
(Amateure) teilgenommen haben. Sportliche Veranstaltungen eines steuerbegünstigten<br />
Sportvereins sind nach § 67a Abs. 3 AO als Zweckbetrieb einzustufen, wenn<br />
• kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für<br />
die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen<br />
Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über<br />
eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält<br />
<strong>und</strong><br />
• kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von<br />
dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine<br />
Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.<br />
Pauschale Zahlungen an einen Sportler des Vereins (nicht an vereinsfremde<br />
Sportler) bis zu insgesamt 358 8 je Monat im Jahresdurchschnitt werden<br />
nach Verwaltungsregelung als für die Zweckbetriebseigenschaft unschädliche<br />
Aufwandsentschädigung behandelt. Höhere Aufwendungen müssen im Einzelnen<br />
nachgewiesen werden.<br />
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