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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer<br />

Parteien <strong>und</strong> dergleichen) zählen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu den gemeinnützigen<br />

Zwecken. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt<br />

die Gemeinnützigkeit aber auch nicht aus.<br />

Auf jeden Fall kann ein Verein aber nur dann als gemeinnützig behandelt werden,<br />

wenn er sich bei seiner Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung<br />

hält.<br />

➪ Förderung der Allgemeinheit<br />

Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke setzt voraus, dass der Verein mit seiner<br />

Tätigkeit die Allgemeinheit fördert. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />

wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist. Ein geschlossener<br />

Personenkreis kann sich z. B. aus der Zugehörigkeit zu einer Familie oder zu<br />

einer Belegschaft eines Unternehmens ergeben. Der Mitgliederkreis darf auch nicht<br />

infolge örtlicher oder beruflicher Merkmale dauernd nur klein sein. Für die Frage,<br />

ob nur ein kleiner exklusiver Mitgliederkreis gefördert wird, kommt es auch auf die<br />

Höhe der Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> Aufnahmegebühren an.<br />

Bei Sportvereinen ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn<br />

die Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 8 je<br />

Mitglied <strong>und</strong> Jahr nicht übersteigen. Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen<br />

Mitglieder dürfen im Durchschnitt 1 534 8 nicht übersteigen.<br />

Es ist für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins unschädlich, wenn der Verein neben<br />

den oben angegebenen Mitgliedsbeiträgen, Mitgliedsumlagen <strong>und</strong> Aufnahmegebühren<br />

zusätzlich eine Investitionsumlage erhebt. Die Umlage darf nur für die<br />

Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Sie darf höchstens<br />

5 113 8 innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder müssen die<br />

Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 Jahresraten zu verteilen.<br />

An Stelle von Investitionsumlagen darf der Verein auch Investitionsdarlehn in<br />

gleicher Höhe <strong>und</strong> unter den gleichen Bedingungen verlangen. Die Erhebung von<br />

Investitionsumlagen oder -darlehn kann auf neu eintretende Mitglieder beschränkt<br />

werden. Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.<br />

Wenn Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein als Spenden<br />

bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, kann es sich dabei nicht um Spenden<br />

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