Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
IX.<br />
Erbschaft- <strong>und</strong><br />
Schenkungsteuer<br />
IX. Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer<br />
Vermögensübergänge auf einen rechtsfähigen Verein aufgr<strong>und</strong> von Erbfall, Vermächtnis<br />
oder Schenkung unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, soweit<br />
der maßgebliche Betrag von 5 200 € überschritten wird. Für steuerpflichtige<br />
Vermögensübergänge bis einschließlich 52 000 € ist eine Steuer in Höhe von 17 %<br />
zu entrichten.<br />
Für gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung <strong>und</strong> nach ihrer tatsächlichen<br />
Geschäftsführung ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen<br />
oder kirchlichen Zwecken dienen, sind Vermögenserwerbe steuerfrei, es sei denn, der<br />
Verein würde innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb die Steuerbegünstigung<br />
verlieren <strong>und</strong> das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt.<br />
Nach den zivilrechtlichen Regelungen können nur rechtsfähige (eingetragene)<br />
Vereine Schenkungen erhalten <strong>und</strong> sind auch erbfähig. Erhält ein nicht rechtsfähiger<br />
Verein Zuwendungen, so fließen diese an die Mitglieder.<br />
61