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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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IX.<br />

Erbschaft- <strong>und</strong><br />

Schenkungsteuer<br />

IX. Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer<br />

Vermögensübergänge auf einen rechtsfähigen Verein aufgr<strong>und</strong> von Erbfall, Vermächtnis<br />

oder Schenkung unterliegen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, soweit<br />

der maßgebliche Betrag von 5 200 € überschritten wird. Für steuerpflichtige<br />

Vermögensübergänge bis einschließlich 52 000 € ist eine Steuer in Höhe von 17 %<br />

zu entrichten.<br />

Für gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung <strong>und</strong> nach ihrer tatsächlichen<br />

Geschäftsführung ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen<br />

oder kirchlichen Zwecken dienen, sind Vermögenserwerbe steuerfrei, es sei denn, der<br />

Verein würde innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb die Steuerbegünstigung<br />

verlieren <strong>und</strong> das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt.<br />

Nach den zivilrechtlichen Regelungen können nur rechtsfähige (eingetragene)<br />

Vereine Schenkungen erhalten <strong>und</strong> sind auch erbfähig. Erhält ein nicht rechtsfähiger<br />

Verein Zuwendungen, so fließen diese an die Mitglieder.<br />

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