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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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V. Umsatzsteuer<br />

Umsatzsteuerbare Umsätze können im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe,<br />

der Zweckbetriebe oder der vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgeführt<br />

werden. Der Umsatzsteuer unterliegen z. B. folgende Umsätze: Warenverkauf<br />

einschließlich Altmaterial, Bewirtungsleistungen in Vereinsgaststätten oder<br />

Clubheimen, sportliche oder gesellige Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,<br />

Werbung, Vermietung von Sportanlagen oder -geräten, Lieferung von Festschriften<br />

<strong>und</strong> Sammlungsstücken, Erteilung von Unterricht gegen Entgelt, Erlaubnis an andere<br />

Unternehmer, Waren zu verkaufen oder Werbeflächen zu nutzen.<br />

Soweit Vereine Einnahmen im Rahmen ihres eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereichs<br />

(ideelle Tätigkeit) erzielen, gehören diese zum nichtunternehmerischen Bereich<br />

<strong>und</strong> sind daher nicht umsatzsteuerbar. Hierzu zählen z. B. echte Mitgliederbeiträge<br />

(d. h. solche, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Gesamtbelange der Mitglieder<br />

dienen), Spenden, öffentliche Zuschüsse <strong>und</strong> Schenkungen. Auch sog. Hilfsgeschäfte,<br />

die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs mit sich bringt (z. B. der Verkauf<br />

von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren) sind<br />

dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.<br />

Auch Mitgliedsbeiträge können als Entgelt für steuerbare Umsätze anzusehen<br />

sein. Das ist dann der Fall, wenn sie mit Leistungen in Zusammenhang stehen, die<br />

den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen (sog. unechte Mitgliederbeiträge,<br />

z. B. bei der Beratungstätigkeit eines Mietervereins). Gleiches gilt für Teile von<br />

Mitgliedsbeiträgen, wenn ein Verein, weil er Sonderleistungen gegenüber allen<br />

Mitgliedern erbringt, erhöhte Mitgliedsbeiträge erhebt. Die formell als<br />

Mitgliedsbeiträge bezeichneten Beiträge enthalten dann neben dem “echten”<br />

Mitgliedsbeitrag auch ein Leistungsentgelt.<br />

Neben den entgeltlichen Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen unterliegen auch<br />

sog. unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzbesteuerung. Hierzu gehören:<br />

1... Die Entnahme von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des unternehmerischen<br />

Bereichs des Vereins liegen, die unentgeltliche Zuwendung eines<br />

Gegenstandes an das Personal für dessen privaten Bedarf <strong>und</strong> andere unentgeltliche<br />

Zuwendungen, ausgenommen Geschenke von geringem Wert <strong>und</strong><br />

Warenmuster für Zwecke des unternehmerischen Bereichs. Voraussetzung für<br />

die Besteuerung ist allerdings, dass die Gegenstände zum vollen oder teilweisen<br />

Vorsteuerabzug berechtigt haben.<br />

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