Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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VI. Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />
Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Steuerbegünstigung<br />
des Vereins vorlegen. Die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Bescheinigung darf nicht<br />
vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge enden.<br />
Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist dem<br />
Kreditinstitut abweichend von der Vorlage eines Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids<br />
die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vorzulegen. Die<br />
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten<br />
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid<br />
erteilt wurde.<br />
Die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrags an das Kreditinstitut besteht<br />
für steuerbegünstigte Vereine nicht.<br />
Für bestimmte Erträge (z. B. bei Dividenden aus Aktien) ist keine Abstandnahme<br />
vom Steuerabzug vorgesehen. Die Kapitalertragsteuer wird im Rahmen des<br />
Sammelantragsverfahrens durch das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern unter Vorlage<br />
der NV-Bescheinigung erstattet. Sammelantragsteller ist das Kreditinstitut.<br />
Wurde Kapitalertragsteuer abgeführt, weil der Verein die NV-Bescheinigung verspätet<br />
vorgelegt hat, <strong>und</strong> erfolgt keine Änderung der Steueranmeldung durch den<br />
zum Steuerabzug Verpflichteten (Kreditinstitut), erfolgt auf Antrag eine Erstattung<br />
der Kapitalertragsteuer durch das für den steuerbegünstigten Verein zuständige<br />
Finanzamt.<br />
Die nicht in Rücklagen eingestellten Gewinne der buchführungspflichtigen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaftsteuerbefreiter Körperschaften<br />
sind ab 2001 gr<strong>und</strong>sätzlich kapitalertragsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn<br />
Rücklagen für Zwecke außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
aufgelöst werden. In diesen Fällen schuldet die körperschaftsteuerbefreite<br />
Körperschaft eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 % des Kapitalertrags.<br />
Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn es sich bei der körperschaftsteuerbefreiten<br />
Körperschaft, der die Erträge des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs zufließen, um einen steuerbegünstigten Verein handelt.<br />
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