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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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VI. Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />

Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Steuerbegünstigung<br />

des Vereins vorlegen. Die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Bescheinigung darf nicht<br />

vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge enden.<br />

Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist dem<br />

Kreditinstitut abweichend von der Vorlage eines Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids<br />

die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vorzulegen. Die<br />

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten<br />

Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid<br />

erteilt wurde.<br />

Die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrags an das Kreditinstitut besteht<br />

für steuerbegünstigte Vereine nicht.<br />

Für bestimmte Erträge (z. B. bei Dividenden aus Aktien) ist keine Abstandnahme<br />

vom Steuerabzug vorgesehen. Die Kapitalertragsteuer wird im Rahmen des<br />

Sammelantragsverfahrens durch das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern unter Vorlage<br />

der NV-Bescheinigung erstattet. Sammelantragsteller ist das Kreditinstitut.<br />

Wurde Kapitalertragsteuer abgeführt, weil der Verein die NV-Bescheinigung verspätet<br />

vorgelegt hat, <strong>und</strong> erfolgt keine Änderung der Steueranmeldung durch den<br />

zum Steuerabzug Verpflichteten (Kreditinstitut), erfolgt auf Antrag eine Erstattung<br />

der Kapitalertragsteuer durch das für den steuerbegünstigten Verein zuständige<br />

Finanzamt.<br />

Die nicht in Rücklagen eingestellten Gewinne der buchführungspflichtigen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaftsteuerbefreiter Körperschaften<br />

sind ab 2001 gr<strong>und</strong>sätzlich kapitalertragsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn<br />

Rücklagen für Zwecke außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

aufgelöst werden. In diesen Fällen schuldet die körperschaftsteuerbefreite<br />

Körperschaft eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 % des Kapitalertrags.<br />

Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn es sich bei der körperschaftsteuerbefreiten<br />

Körperschaft, der die Erträge des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs zufließen, um einen steuerbegünstigten Verein handelt.<br />

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