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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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XIII. Zuwendungen<br />

(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />

Die aufgr<strong>und</strong> einer unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigung oder<br />

zweckentfremdeten Verwendung einer Zuwendung entgangene Steuer wird<br />

pauschal in einem Prozentsatz der Zuwendung angesetzt <strong>und</strong> beträgt bei der<br />

Einkommensteuer <strong>und</strong> Körperschaftsteuer 40 % <strong>und</strong> bei der Gewerbesteuer 10 %<br />

des Zuwendungsbetrages. Die Haftung droht neben dem Verein auch den verantwortlichen<br />

Vorstandsmitgliedern.<br />

Die missbräuchliche Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen oder die fehlerhafte,<br />

zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen kann zudem zum Verlust<br />

der Steuerbegünstigung des Vereins führen.<br />

Die Vereinnahmung einer Zuwendung <strong>und</strong> die zweckentsprechende Verwendung<br />

müssen durch den Verein ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ein Doppel der<br />

Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen müssen sich<br />

bei Sachzuwendungen die Gr<strong>und</strong>lagen für den vom Verein bestätigten Wert der<br />

Zuwendung ergeben.<br />

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