Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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XIII. Zuwendungen<br />
(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />
Die aufgr<strong>und</strong> einer unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigung oder<br />
zweckentfremdeten Verwendung einer Zuwendung entgangene Steuer wird<br />
pauschal in einem Prozentsatz der Zuwendung angesetzt <strong>und</strong> beträgt bei der<br />
Einkommensteuer <strong>und</strong> Körperschaftsteuer 40 % <strong>und</strong> bei der Gewerbesteuer 10 %<br />
des Zuwendungsbetrages. Die Haftung droht neben dem Verein auch den verantwortlichen<br />
Vorstandsmitgliedern.<br />
Die missbräuchliche Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen oder die fehlerhafte,<br />
zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen kann zudem zum Verlust<br />
der Steuerbegünstigung des Vereins führen.<br />
Die Vereinnahmung einer Zuwendung <strong>und</strong> die zweckentsprechende Verwendung<br />
müssen durch den Verein ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ein Doppel der<br />
Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen müssen sich<br />
bei Sachzuwendungen die Gr<strong>und</strong>lagen für den vom Verein bestätigten Wert der<br />
Zuwendung ergeben.<br />
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