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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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XII. Lohnsteuer<br />

pflichtig. Werden ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig,<br />

sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu behandeln (siehe hierzu auch unter II. 5.1.).<br />

Für die Beurteilung der Frage, wer Arbeitnehmer ist, kommt es wesentlich darauf<br />

an, ob die Tätigkeit gegenüber dem Verein selbständig oder nichtselbständig ausgeübt<br />

wird. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte seine<br />

Arbeitskraft schuldet. Dies kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn<br />

• der Verein hinsichtlich der Art <strong>und</strong> Weise der Ausführung der Tätigkeit Weisungsbefugnis<br />

hat <strong>und</strong> / oder<br />

• der Beschäftigte in den Geschäftsbetrieb des Vereins fest eingegliedert ist (das<br />

ist z. B. der Fall, wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenst<strong>und</strong>en<br />

für den Verein tätig ist) <strong>und</strong> / oder<br />

• Sozialversicherungspflicht besteht <strong>und</strong> / oder<br />

• der Verein Urlaub gewährt oder die Vergütung während des Urlaubs oder bei<br />

Krankheit weiterbezahlt.<br />

Liegen die obigen Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht vor, kann von<br />

einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt besonders dann, wenn<br />

die Tätigkeit für den Verein in der Woche nicht mehr als 6 St<strong>und</strong>en durchschnittlich<br />

dauert.<br />

Als Arbeitnehmer sind danach insbesondere Personen anzusehen,<br />

• die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen (z. B. Hausmeister),<br />

• die für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks haupt- <strong>und</strong> nebenberuflich<br />

verpflichtet werden (z. B. Übungsleiter bei Sportvereinen),<br />

• die innerhalb eines vom Verein selbst unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

(z. B. Vereinsgaststätte) beschäftigt werden (z. B. Köche, Kellner),<br />

• die als Platzwarte bei Sportvereinen oder als Kassierer tätig werden,<br />

• die als Sportler den Sportvereinen ihre Arbeitskraft für eine Zeitdauer, die eine<br />

Reihe von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung<br />

stellen.<br />

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