Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
XII. Lohnsteuer<br />
pflichtig. Werden ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig,<br />
sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu behandeln (siehe hierzu auch unter II. 5.1.).<br />
Für die Beurteilung der Frage, wer Arbeitnehmer ist, kommt es wesentlich darauf<br />
an, ob die Tätigkeit gegenüber dem Verein selbständig oder nichtselbständig ausgeübt<br />
wird. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte seine<br />
Arbeitskraft schuldet. Dies kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn<br />
• der Verein hinsichtlich der Art <strong>und</strong> Weise der Ausführung der Tätigkeit Weisungsbefugnis<br />
hat <strong>und</strong> / oder<br />
• der Beschäftigte in den Geschäftsbetrieb des Vereins fest eingegliedert ist (das<br />
ist z. B. der Fall, wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenst<strong>und</strong>en<br />
für den Verein tätig ist) <strong>und</strong> / oder<br />
• Sozialversicherungspflicht besteht <strong>und</strong> / oder<br />
• der Verein Urlaub gewährt oder die Vergütung während des Urlaubs oder bei<br />
Krankheit weiterbezahlt.<br />
Liegen die obigen Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht vor, kann von<br />
einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt besonders dann, wenn<br />
die Tätigkeit für den Verein in der Woche nicht mehr als 6 St<strong>und</strong>en durchschnittlich<br />
dauert.<br />
Als Arbeitnehmer sind danach insbesondere Personen anzusehen,<br />
• die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen (z. B. Hausmeister),<br />
• die für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks haupt- <strong>und</strong> nebenberuflich<br />
verpflichtet werden (z. B. Übungsleiter bei Sportvereinen),<br />
• die innerhalb eines vom Verein selbst unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
(z. B. Vereinsgaststätte) beschäftigt werden (z. B. Köche, Kellner),<br />
• die als Platzwarte bei Sportvereinen oder als Kassierer tätig werden,<br />
• die als Sportler den Sportvereinen ihre Arbeitskraft für eine Zeitdauer, die eine<br />
Reihe von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung<br />
stellen.<br />
65