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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Darüber hinaus können bis zu 10 % der sonstigen gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah zu verwendenden<br />

Mittel der freien Rücklage zugeführt werden. Der Überschuss aus der<br />

Vermögensverwaltung ist bei der Berechnung der 10 %-Grenze nicht nochmals zu<br />

berücksichtigen. Die neue Möglichkeit zur Rücklagenbildung kommt vor allem solchen<br />

steuerbegünstigten Vereinen zugute, die kein Vermögen verwalten. So können<br />

auch vermögenslose steuerbegünstigte Vereine aus ihren Mitgliedsbeiträgen,<br />

aus Spenden oder aus Gewinnen aus einem Zweckbetrieb bzw. einem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine freie Rücklage aufbauen.<br />

Solange der steuerbegünstigte Verein besteht, braucht die freie Rücklage nicht<br />

aufgelöst zu werden. Die in diese Rücklage eingestellten Mittel können auch dem<br />

(zulässigen) Vermögen zugeführt werden. Die Verwendung von Mitteln zur Bildung<br />

freier Rücklagen <strong>und</strong> die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem<br />

Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.<br />

§ 58 Nr. 7b AO ermöglicht es, dass ein steuerbegünstigter Verein Mittel zum<br />

Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an<br />

Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet. Diese<br />

Beträge sind aber auf die nach § 58 Nr. 7a AO in demselben Jahr oder künftig zulässigen<br />

Rücklagen anzurechnen.<br />

Außer diesen gesetzlich zugelassenen Rücklagen dürfen Rücklagen nur dann gebildet<br />

werden, wenn dies notwendig erscheint<br />

• im Bereich der Vermögensverwaltung zur Durchführung konkreter Reparaturoder<br />

Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturen an einem vermieteten Haus)<br />

oder<br />

• im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus konkretem<br />

Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Eine fast vollständige<br />

Zuführung des in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

erzielten Gewinns zu einer Rücklage dieses Geschäftsbetriebs ist nur dann unschädlich<br />

für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, wenn er nachweist, dass die<br />

betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung seiner Existenz geboten war.<br />

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