Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Darüber hinaus können bis zu 10 % der sonstigen gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah zu verwendenden<br />
Mittel der freien Rücklage zugeführt werden. Der Überschuss aus der<br />
Vermögensverwaltung ist bei der Berechnung der 10 %-Grenze nicht nochmals zu<br />
berücksichtigen. Die neue Möglichkeit zur Rücklagenbildung kommt vor allem solchen<br />
steuerbegünstigten Vereinen zugute, die kein Vermögen verwalten. So können<br />
auch vermögenslose steuerbegünstigte Vereine aus ihren Mitgliedsbeiträgen,<br />
aus Spenden oder aus Gewinnen aus einem Zweckbetrieb bzw. einem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine freie Rücklage aufbauen.<br />
Solange der steuerbegünstigte Verein besteht, braucht die freie Rücklage nicht<br />
aufgelöst zu werden. Die in diese Rücklage eingestellten Mittel können auch dem<br />
(zulässigen) Vermögen zugeführt werden. Die Verwendung von Mitteln zur Bildung<br />
freier Rücklagen <strong>und</strong> die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem<br />
Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.<br />
§ 58 Nr. 7b AO ermöglicht es, dass ein steuerbegünstigter Verein Mittel zum<br />
Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an<br />
Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet. Diese<br />
Beträge sind aber auf die nach § 58 Nr. 7a AO in demselben Jahr oder künftig zulässigen<br />
Rücklagen anzurechnen.<br />
Außer diesen gesetzlich zugelassenen Rücklagen dürfen Rücklagen nur dann gebildet<br />
werden, wenn dies notwendig erscheint<br />
• im Bereich der Vermögensverwaltung zur Durchführung konkreter Reparaturoder<br />
Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturen an einem vermieteten Haus)<br />
oder<br />
• im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus konkretem<br />
Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Eine fast vollständige<br />
Zuführung des in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
erzielten Gewinns zu einer Rücklage dieses Geschäftsbetriebs ist nur dann unschädlich<br />
für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, wenn er nachweist, dass die<br />
betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung seiner Existenz geboten war.<br />
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