Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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XIII. Zuwendungen<br />
(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />
• Kulturelle Zwecke werden sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitts B<br />
genannt. Für Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Betätigungen, die in<br />
erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist ein Abzug ausgeschlossen (Anlage<br />
1 Abschnitt B Nr. 2 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Mitgliedsbeiträge zur ausschließlichen<br />
<strong>und</strong> unmittelbaren Förderung der Kunst sind nach Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3 zu<br />
§ 48 Abs. 2 EStDV abziehbar. Sie dürfen jedoch dann nicht abgezogen werden,<br />
wenn der Verein seinen Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt. Wegen weiterer<br />
Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 19. 1. 2006 (s. unter XVI. Anlage 6)<br />
verwiesen.<br />
4. Zuwendungshöchstbetrag<br />
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte<br />
Vereine begrenzt.<br />
• Zuwendungen zur Förderung kirchlicher, religiöser <strong>und</strong> als besonders förderungswürdig<br />
anerkannter gemeinnütziger Zwecke - mit Ausnahme der kulturellen<br />
Zwecke - können bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im<br />
Kalenderjahr der Zahlung berücksichtigt werden.<br />
• Für Zuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger <strong>und</strong> als besonders<br />
förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke beträgt der Höchstsatz<br />
10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.<br />
• Der Zuwendungshöchstbetrag kann, wenn dies günstiger ist, von dem Zuwendenden<br />
auch ermittelt werden, indem er anstatt des Gesamtbetrags der<br />
Einkünfte der Berechnung 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze <strong>und</strong> der im<br />
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne <strong>und</strong> Gehälter zugr<strong>und</strong>e legt.<br />
• Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25 565 € zur Förderung<br />
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter<br />
kultureller Zwecke die vorgenannten Höchstsätze, kann sie bis zur vollen<br />
Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr <strong>und</strong> den fünf folgenden Kalenderjahren bzw. bei gewerbe-<br />
oder körperschaftsteuerpflichtigen Zuwendenden in den sechs folgenden<br />
Kalenderjahren abziehbar sein, <strong>und</strong> zwar im Rahmen des Höchstsatzes des jeweiligen<br />
Kalenderjahres.<br />
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