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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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XIII. Zuwendungen<br />

(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />

• Kulturelle Zwecke werden sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitts B<br />

genannt. Für Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Betätigungen, die in<br />

erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist ein Abzug ausgeschlossen (Anlage<br />

1 Abschnitt B Nr. 2 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Mitgliedsbeiträge zur ausschließlichen<br />

<strong>und</strong> unmittelbaren Förderung der Kunst sind nach Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3 zu<br />

§ 48 Abs. 2 EStDV abziehbar. Sie dürfen jedoch dann nicht abgezogen werden,<br />

wenn der Verein seinen Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt. Wegen weiterer<br />

Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 19. 1. 2006 (s. unter XVI. Anlage 6)<br />

verwiesen.<br />

4. Zuwendungshöchstbetrag<br />

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte<br />

Vereine begrenzt.<br />

• Zuwendungen zur Förderung kirchlicher, religiöser <strong>und</strong> als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter gemeinnütziger Zwecke - mit Ausnahme der kulturellen<br />

Zwecke - können bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im<br />

Kalenderjahr der Zahlung berücksichtigt werden.<br />

• Für Zuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger <strong>und</strong> als besonders<br />

förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke beträgt der Höchstsatz<br />

10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.<br />

• Der Zuwendungshöchstbetrag kann, wenn dies günstiger ist, von dem Zuwendenden<br />

auch ermittelt werden, indem er anstatt des Gesamtbetrags der<br />

Einkünfte der Berechnung 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze <strong>und</strong> der im<br />

Kalenderjahr aufgewendeten Löhne <strong>und</strong> Gehälter zugr<strong>und</strong>e legt.<br />

• Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25 565 € zur Förderung<br />

wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter<br />

kultureller Zwecke die vorgenannten Höchstsätze, kann sie bis zur vollen<br />

Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr <strong>und</strong> den fünf folgenden Kalenderjahren bzw. bei gewerbe-<br />

oder körperschaftsteuerpflichtigen Zuwendenden in den sechs folgenden<br />

Kalenderjahren abziehbar sein, <strong>und</strong> zwar im Rahmen des Höchstsatzes des jeweiligen<br />

Kalenderjahres.<br />

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