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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Eine für die Steuerbegünstigung des Vereins unschädliche Mittelverwendung liegt<br />

auch vor, wenn dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die erforderlichen<br />

Mittel durch die Aufnahme eines Darlehns zur Verwendung im steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (betriebliches Darlehn) zugeführt werden<br />

oder wenn bereits in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendete<br />

ideelle Mittel mittels eines Darlehns, das diesem Betrieb zugeordnet wird,<br />

innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahrs<br />

an den ideellen Bereich des Vereins zurückgegeben werden. Voraussetzung für die<br />

Unschädlichkeit ist allerdings, dass Tilgung <strong>und</strong> Zinsen für das Darlehn ausschließlich<br />

aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet<br />

werden. Die Belastung von Vermögen des ideellen Bereichs mit einer Sicherheit für<br />

ein betriebliches Darlehn (z. B. Gr<strong>und</strong>schuld auf einem Sporthallengr<strong>und</strong>stück) führt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu keiner anderen Beurteilung.<br />

Der Ausgleich von Verlusten durch dafür bestimmte Umlagen der Mitglieder,<br />

Spenden, Zuschüsse usw. ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Derartige<br />

Zuwendungen berechtigen den Zuwendungsgeber jedoch nicht zum Spendenabzug.<br />

Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke dürfen daher für diese<br />

Zuwendungen nicht erteilt werden.<br />

Die vorstehenden Ausführungen zu Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs gelten für Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

entsprechend.<br />

Beruhen Verluste <strong>und</strong> Gewinnminderungen in den einzelnen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf der Begünstigung der Mitglieder oder<br />

auf unverhältnismäßig hohen Vergütungen, sind diese steuerrechtlich nicht anzuerkennen,<br />

so dass insoweit die oben genannten Gr<strong>und</strong>sätze nicht anzuwenden<br />

sind. In diesen Fällen ist die Steuerbegünstigung des Vereins aber deshalb gefährdet,<br />

weil derartige Begünstigungen der Mitglieder oder Dritter gegen das Gebot der<br />

Selbstlosigkeit verstoßen (s. dazu unter II. 5.).<br />

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