Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Eine für die Steuerbegünstigung des Vereins unschädliche Mittelverwendung liegt<br />
auch vor, wenn dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die erforderlichen<br />
Mittel durch die Aufnahme eines Darlehns zur Verwendung im steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (betriebliches Darlehn) zugeführt werden<br />
oder wenn bereits in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendete<br />
ideelle Mittel mittels eines Darlehns, das diesem Betrieb zugeordnet wird,<br />
innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahrs<br />
an den ideellen Bereich des Vereins zurückgegeben werden. Voraussetzung für die<br />
Unschädlichkeit ist allerdings, dass Tilgung <strong>und</strong> Zinsen für das Darlehn ausschließlich<br />
aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet<br />
werden. Die Belastung von Vermögen des ideellen Bereichs mit einer Sicherheit für<br />
ein betriebliches Darlehn (z. B. Gr<strong>und</strong>schuld auf einem Sporthallengr<strong>und</strong>stück) führt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich zu keiner anderen Beurteilung.<br />
Der Ausgleich von Verlusten durch dafür bestimmte Umlagen der Mitglieder,<br />
Spenden, Zuschüsse usw. ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Derartige<br />
Zuwendungen berechtigen den Zuwendungsgeber jedoch nicht zum Spendenabzug.<br />
Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke dürfen daher für diese<br />
Zuwendungen nicht erteilt werden.<br />
Die vorstehenden Ausführungen zu Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs gelten für Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung<br />
entsprechend.<br />
Beruhen Verluste <strong>und</strong> Gewinnminderungen in den einzelnen steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf der Begünstigung der Mitglieder oder<br />
auf unverhältnismäßig hohen Vergütungen, sind diese steuerrechtlich nicht anzuerkennen,<br />
so dass insoweit die oben genannten Gr<strong>und</strong>sätze nicht anzuwenden<br />
sind. In diesen Fällen ist die Steuerbegünstigung des Vereins aber deshalb gefährdet,<br />
weil derartige Begünstigungen der Mitglieder oder Dritter gegen das Gebot der<br />
Selbstlosigkeit verstoßen (s. dazu unter II. 5.).<br />
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