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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Zweckbetrieb sind. Die früher gewährte sog. Betriebsausgabenpauschale (25 % der<br />

Einnahmen aus Werbung, die im Zusammenhang mit der steuerbefreiten Tätigkeit<br />

durchgeführt wurde, konnten als Ausgaben dieses steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs berücksichtigt werden) ist seit dem 1. 1. 2000 nicht mehr<br />

anzuwenden.<br />

Daneben gilt diese pauschale Gewinnermittlung auch für die Totalisatorbetriebe<br />

der Pferderennvereine <strong>und</strong> die zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.<br />

Die in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer ist neben dem pauschal ermittelten<br />

Gewinn als Einnahme <strong>und</strong> bei Zahlung an das Finanzamt als Ausgabe zu berücksichtigen.<br />

Alle anderen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind mit dem Ansatz des pauschal ermittelten Gewinns<br />

abgegolten.<br />

Wenn ein steuerbegünstigter Verein auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

unterhält, für die der Gewinn nicht pauschal ermittelt wird, sind die<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben im Zusammenhang mit den der Gewinnpauschalierung<br />

unterliegenden Geschäftsbetrieben gesondert aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen<br />

sind erforderlich, weil diese Ausgaben - abgesehen von der gezahlten Umsatzsteuer -<br />

das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht<br />

mindern dürfen <strong>und</strong> die genaue Höhe der Einnahmen als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

zur Ermittlung des Gewinns benötigt wird.<br />

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