Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Zweckbetrieb sind. Die früher gewährte sog. Betriebsausgabenpauschale (25 % der<br />
Einnahmen aus Werbung, die im Zusammenhang mit der steuerbefreiten Tätigkeit<br />
durchgeführt wurde, konnten als Ausgaben dieses steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs berücksichtigt werden) ist seit dem 1. 1. 2000 nicht mehr<br />
anzuwenden.<br />
Daneben gilt diese pauschale Gewinnermittlung auch für die Totalisatorbetriebe<br />
der Pferderennvereine <strong>und</strong> die zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.<br />
Die in den Einnahmen enthaltene Umsatzsteuer ist neben dem pauschal ermittelten<br />
Gewinn als Einnahme <strong>und</strong> bei Zahlung an das Finanzamt als Ausgabe zu berücksichtigen.<br />
Alle anderen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden<br />
Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind mit dem Ansatz des pauschal ermittelten Gewinns<br />
abgegolten.<br />
Wenn ein steuerbegünstigter Verein auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
unterhält, für die der Gewinn nicht pauschal ermittelt wird, sind die<br />
Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben im Zusammenhang mit den der Gewinnpauschalierung<br />
unterliegenden Geschäftsbetrieben gesondert aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen<br />
sind erforderlich, weil diese Ausgaben - abgesehen von der gezahlten Umsatzsteuer -<br />
das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht<br />
mindern dürfen <strong>und</strong> die genaue Höhe der Einnahmen als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
zur Ermittlung des Gewinns benötigt wird.<br />
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