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XV.<br />
XV. Steuerabzug für Bauleistungen<br />
Steuerabzug für Bauleistungen<br />
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde ab<br />
dem 1. 1. 2002 der Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt.<br />
Ist der Verein unternehmerisch tätig, hat der Verein für ihm gegenüber im<br />
Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung .<br />
(= Entgelt inklusive Umsatzsteuer) für Rechnung des die Bauleistung erbringenden<br />
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen <strong>und</strong> an das Finanzamt abzuführen.<br />
Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigter Verein ist im Rahmen der wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe, der Zweckbetriebe oder der vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeiten unternehmerisch tätig (vgl. unter V. 1.). Nur für den unternehmerischen<br />
Bereich des Vereins besteht die Abzugsverpflichtung des Vereins. Wird eine<br />
Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Vereins<br />
erbracht, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.<br />
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung<br />
oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />
Der Steuerabzug ist unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (d. h. derjenige,<br />
der die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt) im Inland oder im Ausland<br />
ansässig ist.<br />
Die Steuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Entgelt für die<br />
Bauleistung (inklusive Umsatzsteuer) erbracht worden ist, bei dem für den Leistenden<br />
zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (StAB-Bau) anzumelden<br />
<strong>und</strong> zu entrichten. Dabei ist für jeden Leistenden eine eigene Anmeldung abzugeben,<br />
auch wenn mehrere Leistende beim gleichen Finanzamt geführt werden.<br />
Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn:<br />
• der Leistende (d. h. derjenige, der die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt)<br />
dem Verein eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden<br />
ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt oder<br />
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