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XV.<br />

XV. Steuerabzug für Bauleistungen<br />

Steuerabzug für Bauleistungen<br />

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde ab<br />

dem 1. 1. 2002 der Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt.<br />

Ist der Verein unternehmerisch tätig, hat der Verein für ihm gegenüber im<br />

Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung .<br />

(= Entgelt inklusive Umsatzsteuer) für Rechnung des die Bauleistung erbringenden<br />

Unternehmens (Leistender) vorzunehmen <strong>und</strong> an das Finanzamt abzuführen.<br />

Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigter Verein ist im Rahmen der wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe, der Zweckbetriebe oder der vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeiten unternehmerisch tätig (vgl. unter V. 1.). Nur für den unternehmerischen<br />

Bereich des Vereins besteht die Abzugsverpflichtung des Vereins. Wird eine<br />

Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Vereins<br />

erbracht, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.<br />

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung<br />

oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />

Der Steuerabzug ist unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (d. h. derjenige,<br />

der die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt) im Inland oder im Ausland<br />

ansässig ist.<br />

Die Steuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Entgelt für die<br />

Bauleistung (inklusive Umsatzsteuer) erbracht worden ist, bei dem für den Leistenden<br />

zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (StAB-Bau) anzumelden<br />

<strong>und</strong> zu entrichten. Dabei ist für jeden Leistenden eine eigene Anmeldung abzugeben,<br />

auch wenn mehrere Leistende beim gleichen Finanzamt geführt werden.<br />

Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn:<br />

• der Leistende (d. h. derjenige, der die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt)<br />

dem Verein eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden<br />

ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt oder<br />

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