Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
XIII. Zuwendungen<br />
(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />
5. Zuwendungsbestätigung<br />
Der Zuwendende hat dem zuständigen Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Muster erstellte Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachzuweisen,<br />
dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als<br />
Zuwendung erfüllt sind. Bei den amtlich vorgeschriebenen Mustern ist zu unterscheiden,<br />
ob<br />
• Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen .<br />
.<br />
oder<br />
• Sachzuwendungen<br />
zu bestätigen sind. Muster für die jeweiligen Zuwendungsbestätigungen eines gemeinnützigen<br />
Vereins sind unter XVI. Anlagen 7a - 7b abgedruckt. Zur Anwendung<br />
dieser Muster liegt ein Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vom 2. 6.<br />
2000 vor, das unter XVI. Anlage 7c abgedruckt ist. Die Bestätigungen dürfen eine<br />
DIN-A4-Seite nicht überschreiten.<br />
Um das Vertrauen der Spender <strong>und</strong> Mitglieder nicht zu enttäuschen, sollten Sie darauf<br />
achten, dass Sie tatsächlich nur Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen<br />
Muster verwenden. Sofern kein vereinfachter Zuwendungsnachweis<br />
gestattet ist, ist ohne eine entsprechende Zuwendungsbestätigung kein Abzug von<br />
Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträgen zulässig.<br />
Ausnahmsweise ist ein vereinfachter Nachweis von Zuwendungen möglich. Der<br />
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügen<br />
als Zuwendungsnachweis, wenn<br />
• die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, innerhalb eines<br />
Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit<br />
dem B<strong>und</strong>esminister der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall<br />
eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen<br />
amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege<br />
einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist, .<br />
75