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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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XIII. Zuwendungen<br />

(Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge)<br />

5. Zuwendungsbestätigung<br />

Der Zuwendende hat dem zuständigen Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Muster erstellte Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachzuweisen,<br />

dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als<br />

Zuwendung erfüllt sind. Bei den amtlich vorgeschriebenen Mustern ist zu unterscheiden,<br />

ob<br />

• Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen .<br />

.<br />

oder<br />

• Sachzuwendungen<br />

zu bestätigen sind. Muster für die jeweiligen Zuwendungsbestätigungen eines gemeinnützigen<br />

Vereins sind unter XVI. Anlagen 7a - 7b abgedruckt. Zur Anwendung<br />

dieser Muster liegt ein Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vom 2. 6.<br />

2000 vor, das unter XVI. Anlage 7c abgedruckt ist. Die Bestätigungen dürfen eine<br />

DIN-A4-Seite nicht überschreiten.<br />

Um das Vertrauen der Spender <strong>und</strong> Mitglieder nicht zu enttäuschen, sollten Sie darauf<br />

achten, dass Sie tatsächlich nur Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen<br />

Muster verwenden. Sofern kein vereinfachter Zuwendungsnachweis<br />

gestattet ist, ist ohne eine entsprechende Zuwendungsbestätigung kein Abzug von<br />

Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträgen zulässig.<br />

Ausnahmsweise ist ein vereinfachter Nachweis von Zuwendungen möglich. Der<br />

Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügen<br />

als Zuwendungsnachweis, wenn<br />

• die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, innerhalb eines<br />

Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit<br />

dem B<strong>und</strong>esminister der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall<br />

eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen<br />

amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege<br />

einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist, .<br />

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