Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
Die Ausgaben sind jeweils dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen, in dem sie angefallen<br />
sind. Handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, die verschiedenen<br />
Tätigkeitsbereichen (z. B. einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
<strong>und</strong> dem ideellen Bereich des Vereins) zuzuordnen sind, ist eine Berücksichtigung bei<br />
der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
nur zulässig, wenn <strong>und</strong> soweit die Aufwendungen ohne diesen Betrieb nicht bzw.<br />
nicht in dieser Höhe angefallen wären.<br />
Ein anteiliger Abzug von gemischten Aufwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb ist jedoch dann möglich, wenn sich der auf diesen<br />
Bereich entfallende Anteil nach objektiven <strong>und</strong> sachgerechten Maßstäben ermitteln<br />
lässt.<br />
➜ Pauschalierte Gewinnermittlungen<br />
dienen der Vereinfachung <strong>und</strong> Erzielung sachgerechter steuerlicher Ergebnisse in<br />
den Fällen, in denen es um die Zuordnung gemischter Aufwendungen geht.<br />
Für Altmaterialsammlungen lässt § 64 Abs. 5 AO folgende Form der Gewinnermittlung<br />
zu:<br />
Bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze kann der Gewinn aus der Verwertung<br />
unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen<br />
Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.<br />
Der Gewinn ist nach Verwaltungsregelung bei der Verwertung von Altpapier mit 5 %<br />
<strong>und</strong> bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen anzusetzen.<br />
Diese Regelung ist für Vereine besonders günstig, weil hier von den Einnahmen<br />
fiktiv die bei entsprechenden Gewerbetreibenden anfallenden Löhne <strong>und</strong> sonstigen<br />
Betriebsausgaben abgesetzt werden. Wird der Überschuss geschätzt, sind damit<br />
auch alle tatsächlichen Aufwendungen abgegolten.<br />
Insbesondere für Werbemaßnahmen lässt § 64 Abs. 6 AO seit dem 1. 1. 2000 folgende<br />
Form der Gewinnermittlung zu:<br />
Bei bestimmten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der<br />
Besteuerung ein Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />
Dazu zählt auch der Gewinn aus Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang<br />
mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet. Das<br />
betrifft vor allem die Banden- oder Trikotwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein<br />
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