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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Die Ausgaben sind jeweils dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen, in dem sie angefallen<br />

sind. Handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, die verschiedenen<br />

Tätigkeitsbereichen (z. B. einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

<strong>und</strong> dem ideellen Bereich des Vereins) zuzuordnen sind, ist eine Berücksichtigung bei<br />

der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

nur zulässig, wenn <strong>und</strong> soweit die Aufwendungen ohne diesen Betrieb nicht bzw.<br />

nicht in dieser Höhe angefallen wären.<br />

Ein anteiliger Abzug von gemischten Aufwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb ist jedoch dann möglich, wenn sich der auf diesen<br />

Bereich entfallende Anteil nach objektiven <strong>und</strong> sachgerechten Maßstäben ermitteln<br />

lässt.<br />

➜ Pauschalierte Gewinnermittlungen<br />

dienen der Vereinfachung <strong>und</strong> Erzielung sachgerechter steuerlicher Ergebnisse in<br />

den Fällen, in denen es um die Zuordnung gemischter Aufwendungen geht.<br />

Für Altmaterialsammlungen lässt § 64 Abs. 5 AO folgende Form der Gewinnermittlung<br />

zu:<br />

Bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze kann der Gewinn aus der Verwertung<br />

unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen<br />

Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.<br />

Der Gewinn ist nach Verwaltungsregelung bei der Verwertung von Altpapier mit 5 %<br />

<strong>und</strong> bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen anzusetzen.<br />

Diese Regelung ist für Vereine besonders günstig, weil hier von den Einnahmen<br />

fiktiv die bei entsprechenden Gewerbetreibenden anfallenden Löhne <strong>und</strong> sonstigen<br />

Betriebsausgaben abgesetzt werden. Wird der Überschuss geschätzt, sind damit<br />

auch alle tatsächlichen Aufwendungen abgegolten.<br />

Insbesondere für Werbemaßnahmen lässt § 64 Abs. 6 AO seit dem 1. 1. 2000 folgende<br />

Form der Gewinnermittlung zu:<br />

Bei bestimmten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der<br />

Besteuerung ein Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

Dazu zählt auch der Gewinn aus Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang<br />

mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet. Das<br />

betrifft vor allem die Banden- oder Trikotwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein<br />

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