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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

9. 5. Sonderregelungen für<br />

Sportveranstaltungen<br />

Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen gr<strong>und</strong>sätzlich als steuerbegünstigte<br />

Zweckbetriebe zu behandeln, wenn die Einnahmen einschließlich<br />

Umsatzsteuer insgesamt 30 678 8 im Jahr nicht übersteigen. In bestimmten Fällen<br />

kann es aber günstiger sein, auf die Anwendung dieser Zweckbetriebsgrenze zu verzichten<br />

<strong>und</strong> die Besteuerung nach den schon bisher allgemein für die Behandlung<br />

sportlicher Veranstaltungen geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen (Unterscheidung nach der<br />

Teilnahme bezahlter oder unbezahlter Sportler) zu wählen. Kleine Vereine werden<br />

in der Regel mit der Zweckbetriebsgrenze “gut fahren”. Für größere Vereine kann in<br />

Einzelfällen der Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO interessant<br />

sein.<br />

Die Regelungen des § 67a AO sind im Einzelnen sehr kompliziert <strong>und</strong> erfordern gute<br />

Kenntnisse des Gemeinnützigkeitsrechts. Es würde den Rahmen dieser Broschüre<br />

sprengen, auf alle denkbaren Fallgestaltungen, in denen der Verzicht auf die<br />

Zweckbetriebsgrenze zu überlegen ist, einzugehen. Hier sollen deshalb nur die<br />

wichtigsten Gr<strong>und</strong>züge dargestellt werden. Ggf. sollten Sie bei Ihrem Finanzamt<br />

oder z. B. den Angehörigen der steuerberatenden Berufe weitere Informationen einholen.<br />

➪ Unterschreiten der Zweckbetriebsgrenze<br />

Sportliche Veranstaltungen von steuerbegünstigten Sportvereinen sind kraft ausdrücklicher<br />

Regelung des § 67a Abs. 1 AO ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn<br />

die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen<br />

eines Kalenderjahres 30 678 8 nicht übersteigen. Zu den Einnahmen aus<br />

Sportveranstaltungen zählen z. B. Eintrittsgelder, Start- oder Teilnahmegebühren,<br />

Ablösezahlungen <strong>und</strong> Einnahmen aus der Vergabe von R<strong>und</strong>funk- oder Fernsehübertragungsrechten.<br />

Der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken oder die Werbung gehören<br />

nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, sondern sind stets steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.<br />

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