Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
9. 5. Sonderregelungen für<br />
Sportveranstaltungen<br />
Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen gr<strong>und</strong>sätzlich als steuerbegünstigte<br />
Zweckbetriebe zu behandeln, wenn die Einnahmen einschließlich<br />
Umsatzsteuer insgesamt 30 678 8 im Jahr nicht übersteigen. In bestimmten Fällen<br />
kann es aber günstiger sein, auf die Anwendung dieser Zweckbetriebsgrenze zu verzichten<br />
<strong>und</strong> die Besteuerung nach den schon bisher allgemein für die Behandlung<br />
sportlicher Veranstaltungen geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen (Unterscheidung nach der<br />
Teilnahme bezahlter oder unbezahlter Sportler) zu wählen. Kleine Vereine werden<br />
in der Regel mit der Zweckbetriebsgrenze “gut fahren”. Für größere Vereine kann in<br />
Einzelfällen der Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO interessant<br />
sein.<br />
Die Regelungen des § 67a AO sind im Einzelnen sehr kompliziert <strong>und</strong> erfordern gute<br />
Kenntnisse des Gemeinnützigkeitsrechts. Es würde den Rahmen dieser Broschüre<br />
sprengen, auf alle denkbaren Fallgestaltungen, in denen der Verzicht auf die<br />
Zweckbetriebsgrenze zu überlegen ist, einzugehen. Hier sollen deshalb nur die<br />
wichtigsten Gr<strong>und</strong>züge dargestellt werden. Ggf. sollten Sie bei Ihrem Finanzamt<br />
oder z. B. den Angehörigen der steuerberatenden Berufe weitere Informationen einholen.<br />
➪ Unterschreiten der Zweckbetriebsgrenze<br />
Sportliche Veranstaltungen von steuerbegünstigten Sportvereinen sind kraft ausdrücklicher<br />
Regelung des § 67a Abs. 1 AO ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn<br />
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen<br />
eines Kalenderjahres 30 678 8 nicht übersteigen. Zu den Einnahmen aus<br />
Sportveranstaltungen zählen z. B. Eintrittsgelder, Start- oder Teilnahmegebühren,<br />
Ablösezahlungen <strong>und</strong> Einnahmen aus der Vergabe von R<strong>und</strong>funk- oder Fernsehübertragungsrechten.<br />
Der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken oder die Werbung gehören<br />
nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, sondern sind stets steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.<br />
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