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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

Darlehn, die zur unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke<br />

vergeben werden, sind im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu machen. Es<br />

muss sichergestellt <strong>und</strong> für die Finanzämter nachprüfbar sein, dass die Rückflüsse<br />

(Tilgung, Zinsen) wieder zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet<br />

werden.<br />

Bei der Vergabe von Darlehn aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln müssen<br />

sich die Zinsen in dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Rahmen halten. Hiervon<br />

kann abgesehen werden, wenn der Verzicht auf die üblichen Zinsen eine nach den<br />

Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts <strong>und</strong> der Satzung der Körperschaft zulässige<br />

Zuwendung (z. B. Darlehn an eine ebenfalls steuerbegünstigte Mitgliedsorganisation<br />

oder eine hilfsbedürftige Person) darstellt.<br />

5. 3. Ausnahmen vom Gr<strong>und</strong>satz<br />

der zeitnahen Mittelverwendung<br />

Vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung gibt es einige Ausnahmen, die im<br />

Folgenden dargestellt werden sollen.<br />

➪ Bildung zulässigen Vermögens<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung verbietet es dem steuerbegünstigten<br />

Verein gr<strong>und</strong>sätzlich, Mittel seinem Vermögen zuzuführen <strong>und</strong> so zum Sparclub<br />

zu werden. Ohne Gefährdung seiner Gemeinnützigkeit kann der Verein jedoch bestimmte<br />

Zuwendungen (Spenden) seinem Vermögen zuführen. Diese sind in § 58 .<br />

Nr. 11 AO (s. unter XVI. Anlage 1) im Einzelnen aufgeführt.<br />

Mittel, die danach nicht der zeitnahen Verwendungspflicht unterliegen, gehören<br />

zum sog. zulässigen Vermögen des Vereins. Wie alle Vermögenserträge sind allerdings<br />

auch Erträge aus diesem Vermögen gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah zu verwenden. Das<br />

gilt jedoch nicht für Erträge aus der bloßen Umschichtung von Vermögen.<br />

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