Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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XII. Lohnsteuer<br />
pauschalierten Lohnsteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder bei der<br />
Durchführung der Veranlagung auf Antrag des Arbeitnehmers bleiben sowohl der<br />
pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer (einschließlich<br />
der Kirchensteuer <strong>und</strong> des Solidaritätszuschlags) außer Betracht. Der Arbeitnehmer<br />
kann in diesen Fällen selbstverständlich keine mit diesem Arbeitslohn zusammenhängenden<br />
Werbungskosten absetzen.<br />
8. Lohnsteuerliche Behandlung<br />
der Amateursportler<br />
Amateursportler, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, sind Arbeitnehmer<br />
des Sportvereins. Der Sportverein darf ihnen, ohne damit die mögliche<br />
Zweckbetriebseigenschaft seiner sportlichen Veranstaltungen zu beeinträchtigen,<br />
im Jahresdurchschnitt Vergütungen bis zu 358 € monatlich zuwenden (s. auch unter<br />
II. 9. 5.). Diese Vergütungen, besonders Entschädigungen für den Zeitaufwand<br />
oder Verdienstausfall, sind der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Lohnsteuerabzug<br />
darf nur unterbleiben, soweit der Betrag der Vergütung aufgr<strong>und</strong> nachprüfbarer<br />
Einzelabrechnungen als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen ist. Der Ersatz von<br />
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer sonst als Werbungskosten abziehen könnte,<br />
ist ebenfalls lohnsteuerpflichtig, soweit er nicht aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Regelungen<br />
steuerfrei bleibt, wie z. B. Reisekosten. Die Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten<br />
nebenberuflichen Tätigkeiten in Höhe von 1 848 € (s. unter XII. 3.) kann für<br />
Amateursportler nicht gewährt werden.<br />
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