Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...
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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />
Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
9. 4. Der steuerpflichtige wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Der steuerbegünstigte Verein unterliegt nur mit seinen Einkünften aus steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer. Ein<br />
Verein unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn<br />
er eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher<br />
Vorteile gerichtete Tätigkeit entfaltet, die weder Vermögensverwaltung darstellt<br />
noch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt. Der Verein muss nicht die<br />
Absicht haben, mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten Gewinn zu erzielen.<br />
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht nur einmal oder gelegentlich ausgeübt<br />
wird, sondern auf Wiederholung angelegt ist <strong>und</strong> sich dann auch tatsächlich<br />
wiederholt. Es reicht aus, wenn der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder<br />
ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Wenn unter<br />
Ausnutzung derselben Gelegenheit tatsächlich mehrere aufeinanderfolgende<br />
gleichartige Handlungen erfolgen, kommt es auf die Wiederholungsabsicht nicht<br />
an. Bei einer Mehrzahl von Handlungen aufgr<strong>und</strong> eines einmaligen Entschlusses<br />
liegt ebenfalls eine nachhaltige Tätigkeit vor. Wenn Ihr Verein z. B. ein einzelnes Fest<br />
veranstaltet, liegt wegen der hierbei anfallenden vielen Umsätze eine nachhaltige<br />
Tätigkeit vor.<br />
➪ Besteuerungsgrenze<br />
Steuerbegünstigte Vereine werden mit ihren Überschüssen aus steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, nach § 64<br />
Abs. 3 AO nur zur Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer herangezogen, wenn die leistungsbezogenen<br />
tatsächlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem<br />
laufenden Geschäft dieser Betriebe insgesamt 30 678 8 im Kalenderjahr oder einem<br />
davon abweichenden Wirtschaftsjahr (sog. Besteuerungsgrenze) übersteigen.<br />
Die Ermittlung der Einnahmen bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der<br />
steuerlichen Gewinnermittlung. Es kommt daher bei der Überschussermittlung .<br />
(s. weiter unten in diesem Abschnitt) auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen<br />
an, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich dagegen sind auch<br />
Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen.<br />
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