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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

9. 4. Der steuerpflichtige wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Der steuerbegünstigte Verein unterliegt nur mit seinen Einkünften aus steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer. Ein<br />

Verein unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn<br />

er eine nachhaltige, auf die Erzielung von Einnahmen oder anderer wirtschaftlicher<br />

Vorteile gerichtete Tätigkeit entfaltet, die weder Vermögensverwaltung darstellt<br />

noch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt. Der Verein muss nicht die<br />

Absicht haben, mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten Gewinn zu erzielen.<br />

Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht nur einmal oder gelegentlich ausgeübt<br />

wird, sondern auf Wiederholung angelegt ist <strong>und</strong> sich dann auch tatsächlich<br />

wiederholt. Es reicht aus, wenn der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder<br />

ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Wenn unter<br />

Ausnutzung derselben Gelegenheit tatsächlich mehrere aufeinanderfolgende<br />

gleichartige Handlungen erfolgen, kommt es auf die Wiederholungsabsicht nicht<br />

an. Bei einer Mehrzahl von Handlungen aufgr<strong>und</strong> eines einmaligen Entschlusses<br />

liegt ebenfalls eine nachhaltige Tätigkeit vor. Wenn Ihr Verein z. B. ein einzelnes Fest<br />

veranstaltet, liegt wegen der hierbei anfallenden vielen Umsätze eine nachhaltige<br />

Tätigkeit vor.<br />

➪ Besteuerungsgrenze<br />

Steuerbegünstigte Vereine werden mit ihren Überschüssen aus steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, nach § 64<br />

Abs. 3 AO nur zur Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer herangezogen, wenn die leistungsbezogenen<br />

tatsächlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem<br />

laufenden Geschäft dieser Betriebe insgesamt 30 678 8 im Kalenderjahr oder einem<br />

davon abweichenden Wirtschaftsjahr (sog. Besteuerungsgrenze) übersteigen.<br />

Die Ermittlung der Einnahmen bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der<br />

steuerlichen Gewinnermittlung. Es kommt daher bei der Überschussermittlung .<br />

(s. weiter unten in diesem Abschnitt) auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen<br />

an, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich dagegen sind auch<br />

Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen.<br />

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