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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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II. Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der<br />

Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

1 der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu<br />

dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft<br />

zu verwirklichen,<br />

2 die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden<br />

können <strong>und</strong><br />

3 der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben<br />

derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb<br />

tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar<br />

ist.<br />

Der Zweckbetrieb muss unmittelbar satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwirklichen.<br />

Es genügt nicht, wenn er dem Verein nur mittelbar durch Abführung seiner<br />

Erträge dient. Zweckbetriebe <strong>und</strong> steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

müssen buchmäßig voneinander getrennt werden.<br />

Kraft ausdrücklicher Regelung des Gesetzgebers gehören je nach der Zielsetzung<br />

des Vereins Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche<br />

Veranstaltungen (s. dazu auch unter II. 9. 5.), Alten- <strong>und</strong> Pflegeheime, <strong>Kinder</strong>gärten,<br />

Studentenheime, Schullandheime, Werkstätten für Behinderte, Einrichtungen der<br />

Blindenfürsorge, genehmigte Lotterien, Museen, Theater, kulturelle Veranstaltungen,<br />

Volkshochschulen sowie bestimmte Wissenschafts- <strong>und</strong> Forschungseinrichtungen<br />

zu den begünstigten Zweckbetrieben (§§ 66, 67, 67a <strong>und</strong> 68 Nr. 1 bis 9 AO, s. unter<br />

XVI. Anlage 1).<br />

Eine steuerbegünstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im Sinne der<br />

§§ 67a, 68 Nr. 7 AO kann auch dann vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein<br />

in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen<br />

Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung,<br />

bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht selbst<br />

keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (z. B. Darbietung eines Tanzsportclubs<br />

beim Juristenball).<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken<br />

anlässlich sportlicher oder kultureller Veranstaltungen stets ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Dagegen können Mahlzeitendienste (§ 68 Nr. 1a<br />

AO) oder der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken an Schüler durch gemeinnützige Förder-<br />

oder Mensavereine bei diesen einen steuerbefreiten Zweckbetrieb begründen.<br />

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