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Anlage 5<br />

III. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Werbung“ (der mit sportlichen Veranstaltungen<br />

zusammenhängt, die steuerbegünstigte Zweckbetriebe im Sinne des § 67a AO darstellen)<br />

Einnahmen<br />

1. Werbeeinnahmen.<br />

(ohne Umsatzsteuer) ...................€<br />

Umsatzsteuer auf Werbeeinnahmen<br />

...................€<br />

2. Erstattung von Umsatzsteuer.<br />

<strong>und</strong> anderen Betriebssteuern.<br />

vom Finanzamt ...................€<br />

3. Sonstige Einnahmen ...................€<br />

(ggf. aufgliedern)<br />

Ausgaben<br />

1. Werbeaufwand ....................€<br />

Hinweis: Aufwendungen, die sowohl durch den steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch den steuerbegünstigten<br />

Bereich des Vereins veranlasst sind, können bei<br />

der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs „Werbung“ gr<strong>und</strong>sätzlich nur berücksichtigt<br />

werden,<br />

• wenn sie nach objektiven Maßstäben dem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anteilig zuzuordnen<br />

sind, im Übrigen nur,<br />

• wenn <strong>und</strong> soweit die Aufwendungen ohne den steuerbegünstigten<br />

Zweckbetrieb nicht bzw. nicht in dieser Höhe<br />

angefallen wären.<br />

2. Zahlung von Umsatzsteuer.<br />

<strong>und</strong> anderen Betriebssteuern<br />

an das Finanzamt .....................€<br />

3. Sonstige Ausgaben .....................€<br />

(ggf. aufgliedern)<br />

4. Summe Einnahmen ...................€ 4. Summe Ausgaben ....................€<br />

5. ./. Summe Ausgaben ...................€<br />

6. Gewinn/Verlust (III) ...................€<br />

7. Hinweis: Steht der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs „Werbung“ wie hier im Zusammenhang<br />

mit steuerbegünstigten Tätigkeiten des Vereins, kann der Gewinn<br />

aus der Werbung pauschal in Höhe von 15% der Einnahmen (ohne<br />

Umsatzsteuer) ermittelt werden. Auch wenn von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht wird, sind die tatsächlichen Einnahmen /Ausgaben<br />

des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Werbung“<br />

nach diesem Muster zu ermitteln. Das hat folgenden Gr<strong>und</strong>:<br />

Die Nettoeinnahmen müssen ermittelt werden, weil sie<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Pauschale sind. Die Ausgaben müssen ermittelt<br />

werden, weil sie mit Ausnahme der gezahlten Umsatzsteuer<br />

das Ergebnis der anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebe nicht mindern dürfen.<br />

Zusammenfassung:<br />

Gewinn / Verlust aus I. ..........................€<br />

+ Gewinn / Verlust aus II. ..........................€<br />

+ Gewinn / Verlust aus III. (ggf. pauschal ermittelt) ..........................€<br />

= Gesamtüberschuss / - verlust _____________€<br />

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