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Download - Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und ...

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XII. Lohnsteuer<br />

XII.<br />

Lohnsteuer<br />

1. Der Verein als Arbeitgeber<br />

Auch der Verein kann in die Lage kommen, als Arbeitgeber die lohnsteuerlichen <strong>und</strong><br />

versicherungsrechtlichen Bestimmungen beachten zu müssen. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob der Verein die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (s. unter II.) erfüllt<br />

oder nicht. Der Verein kann immer dann Arbeitgeber sein, wenn der Verein für<br />

die Durchführung von Vereinsaufgaben oder z. B. in seiner Gaststätte Arbeitskräfte<br />

beschäftigt <strong>und</strong> diesen ein Entgelt zahlt. Es ist wichtig, dass sich der Verein dieser<br />

Pflichten bewusst ist, da unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt<br />

bzw. der Sozialversicherungsträger den Verein <strong>und</strong> auch die verantwortlichen<br />

Vorstandsmitglieder persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen muss.<br />

2. Wer ist Arbeitnehmer?<br />

Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes (z. B. als Vereinsvorsitzende/r) begründet<br />

nicht ohne weiteres ein Arbeitsverhältnis im steuerlichen Sinne. Dies gilt<br />

auch, wenn ehrenamtlich Tätigen ihre tatsächlich entstandenen Aufwendungen<br />

ersetzt werden, etwa wenn einer/m Vereinsvorsitzenden oder einer/m Kassierer/<br />

in lediglich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten,<br />

Portokosten oder Telefongebühren erstattet werden. Da nach Auffassung des<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhofs auch eine geringfügig über die „Selbstkosten“ hinausgehende<br />

Erstattung nicht zu einer steuerrelevanten „Überschusserzielungsabsicht“ führt,<br />

lässt die Finanzverwaltung zu, dass Aufwendungsersatz an ehrenamtlich Tätige, der<br />

über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus geleistet wird, nicht zu<br />

steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr unter einen Betrag von<br />

256 € bleibt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird daher im Kalenderjahr<br />

Aufwendungsersatz - ggf. mit weiteren Vergütungen - über den als Werbungskosten<br />

abziehbaren Betrag von 256 € hinaus gewährt, dann ist der gesamte Betrag steuer-<br />

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