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Die BLS setzt an zum «Gipfelsturm» und steigert ihre Effizienz ...

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Konzernrechnung<br />

Anh<strong>an</strong>g zur Konzernrechnung<br />

3.8 Verbindlichkeiten<br />

<strong>Die</strong> Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

<strong>und</strong> Leistungen sowie die sonstigen kurzfristigen<br />

Verbindlichkeiten werden zu Nominalwerten<br />

bewertet.<br />

3.9 Rückstellungen (kurz- <strong>und</strong> l<strong>an</strong>gfristig)<br />

Rückstellungen werden d<strong>an</strong>n gebildet,<br />

wenn aus einem Ereignis in der Verg<strong>an</strong>genheit<br />

a) eine wahrscheinliche Verpflichtung<br />

besteht,<br />

b) der Abfluss von Ressourcen mit<br />

wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung<br />

dieser Verpflichtung wahrscheinlich<br />

ist <strong>und</strong><br />

c) eine zuverlässige Schätzung der Höhe<br />

der Verpflichtung möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> Bewertung erfolgt nach einheitlichen<br />

betriebswirtschaftlichen Kriterien.<br />

3.10 Fin<strong>an</strong>zverbindlichkeiten<br />

(kurz- <strong>und</strong> l<strong>an</strong>gfristig)<br />

Es h<strong>an</strong>delt sich einerseits um unverzinsliche<br />

Darlehen der öffentlichen H<strong>an</strong>d im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit Investitionsprojekten<br />

nach Art. 56 EBG <strong>und</strong> nach FinöV 4 ­Regelungen.<br />

Für die von der öffentlichen<br />

H<strong>an</strong>d gewährten unverzinslichen Darlehen<br />

k<strong>an</strong>n eine Rückzahlung verl<strong>an</strong>gt werden,<br />

wenn im Infrastrukturbereich der<br />

<strong>BLS</strong> Netz AG nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel<br />

vorh<strong>an</strong>den sind (vgl.<br />

Art. 49 / 4 EBG). Andererseits bestehen<br />

verzinsliche Verbindlichkeiten für die<br />

neuen Rollmaterialfin<strong>an</strong>zierungen. Der<br />

innerhalb eines Jahres zur Rückzahlung<br />

oder zur Verrechnung mit der Abgeltung<br />

fällige Anteil <strong>an</strong> den Fin<strong>an</strong>zverbindlichkeiten<br />

wird dabei als kurzfristig ausgewiesen.<br />

<strong>Die</strong>se Position wird <strong>zum</strong> Nominalwert<br />

bewertet.<br />

Rahmen der Revision wurden bestehende<br />

Steuerbefreiungsnormen gestrichen<br />

<strong>und</strong> durch neue Regelungen er<strong>setzt</strong>. <strong>Die</strong><br />

neuen Gesetzesartikel traten per 1. J<strong>an</strong>uar<br />

2010 in Kraft. Was die Anpassungen<br />

der steuerlichen Normen bei der <strong>BLS</strong> bedeuten,<br />

ist <strong>zum</strong> heutigen Zeitpunkt noch<br />

nicht abschliessend bek<strong>an</strong>nt.<br />

Latente Steuern auf den Unterschieden<br />

zwischen den konzerninternen <strong>und</strong> den<br />

steuerlichen Werten werden nach der Liability­Methode<br />

gebildet <strong>und</strong> laufend <strong>an</strong><br />

allfällige Änderungen der lokalen Steuergesetzgebung<br />

<strong>an</strong>gepasst. <strong>Die</strong> zurzeit <strong>an</strong>gewendeten<br />

Steuersätze zur Abgrenzung<br />

der latenten Steuern belaufen sich zwischen<br />

15 % <strong>und</strong> 22 %. <strong>Die</strong> Bil<strong>an</strong>zierung erfolgt<br />

unter den l<strong>an</strong>gfristigen Rückstellungen.<br />

3.12 Umsatzerfassung<br />

Erlöse aus dem Erbringen von <strong>Die</strong>nstleistungen<br />

werden erfasst, sobald die Leistung<br />

erbracht, die Höhe der Erlöse <strong>und</strong><br />

der Kosten zuverlässig ermittelbar ist <strong>und</strong><br />

der wirtschaftliche Nutzen der Gruppe<br />

wahrscheinlich zufliessen wird.<br />

3.13 Derivative Fin<strong>an</strong>zinstrumente<br />

Derivative Fin<strong>an</strong>zinstrumente werden<br />

fallweise <strong>zum</strong> Absichern von Basisgeschäften<br />

abgeschlossen. Eine erfolgswirksame<br />

Verbuchung erfolgt <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

der Realisierung. <strong>Die</strong> Bewertung<br />

von Absicherungsgeschäften erfolgt <strong>an</strong>alog<br />

dem abgesicherten Gr<strong>und</strong>geschäft.<br />

3.11 Steuern<br />

Mit der Bahnreform 2 <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Revision der Erlasse über den<br />

öffentlichen Verkehr (RöVE) wurden unter<br />

<strong>an</strong>derem auch Anpassungen der steuerlichen<br />

Normen vorgenommen. Aus<br />

steuerlicher Sicht steht die Regelung von<br />

Steuerbefreiungen von konzessionierten<br />

Verkehrsunternehmen im Zentrum. Im<br />

4<br />

FinöV = Bau <strong>und</strong> Fin<strong>an</strong>zierung von<br />

Infra strukturvorhaben des öffentlichen<br />

Verkehrs gemäss B<strong>und</strong>esbeschluss<br />

vom 20. März 1998<br />

76 <strong>BLS</strong><br />

Geschäfts<br />

Bericht<br />

2012

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