Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch
Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch
Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Sonderpädagogische Förderung<br />
Sonderschule / Integration<br />
Der sonderpädagogische Förderbedarf<br />
Sonderpädagogische Förderung unterstützt K<strong>in</strong>der und Jugendliche mit<br />
Beh<strong>in</strong>derung beim Erwerb e<strong>in</strong>er ihren <strong>in</strong>dividuellen Möglichkeiten entsprechende<br />
Bildung und Erziehung mit dem Ziel schulischer und beruflicher<br />
E<strong>in</strong>gliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung.<br />
Sie orientiert sich an der jeweiligen <strong>in</strong>dividuellen und<br />
sozialen Situation und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte<br />
Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen e<strong>in</strong>. Sie erfordert<br />
die Gestaltung von Lernumwelten, die Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern - ausgehend<br />
von ihren <strong>in</strong>dividuellen Fähigkeiten und Stärken <strong>–</strong> die den Erwerb<br />
größtmöglicher Autonomie sowie die Aneignung von Lern<strong>in</strong>halten,<br />
Schlüsselqualifikationen und Kompetenz ermöglicht.<br />
Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen S<strong>in</strong>n gemäß § 8<br />
Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Schüler<br />
<strong>in</strong>folge physischer oder psychischer Beh<strong>in</strong>derung dem Unterricht <strong>in</strong> der<br />
Volks- oder Hauptschule/Mittelschule oder der Polytechnischen Schule<br />
ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht<br />
gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.<br />
Die bescheidmäßige Feststellung e<strong>in</strong>es sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />
(SPF) erfolgt durch den Bezirksschulrat nach E<strong>in</strong>holung von Gutachten.<br />
Der Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />
erfolgt entweder durch die Erziehungsberechtigten, den Schulleiter/die<br />
Schulleiter<strong>in</strong> oder von Amts wegen. Diese Verfahrensschritte gelten<br />
ebenfalls für die Aufhebung und Änderung.<br />
Die Feststellung e<strong>in</strong>es sonderpädagogischen Förderbedarfs ermöglicht<br />
e<strong>in</strong>e schulische Förderung entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sonderschule oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
<strong>in</strong>tegrativen Sett<strong>in</strong>g <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Volksschule, e<strong>in</strong>er Hauptschule/Mittelschule<br />
oder <strong>in</strong> der Unterstufe e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schule.<br />
Sonderpädagogische Zentren (SPZ)<br />
Ziel der Sonderpädagogischen Zentren ist es, durch Bereitstellung und<br />
Koord<strong>in</strong>ation aller sonderpädagogischen Maßnahmen die <strong>in</strong>tegrative Betreuung<br />
beh<strong>in</strong>derter Schüler/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Regelschulen <strong>in</strong> bestmöglicher<br />
Weise zu unterstützen.<br />
Standorte<br />
Bezirk Bludenz<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Sonderschule, SPZ Bludenz,<br />
6700 Bludenz, St.Peter-Straße 5, Tel. 05552/63621-935<br />
www.vobs.at/spz-bludenz E-Mail: direktion@spzbz.snv.at<br />
13