Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch
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Hotelfachschule/Tourismusschule<br />
Aufgabe<br />
Aufnahme<br />
Dauer<br />
Berechtigung<br />
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die unmittelbar zur Ausübung<br />
der Berufe <strong>in</strong> der Tourismuswirtschaft, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Gastronomie<br />
und Hotellerie befähigen.<br />
Vertiefung der Allgeme<strong>in</strong>bildung und Persönlichkeitsbildung<br />
Voraussetzungen:<br />
Positiver Abschluss der 8. Schulstufe und term<strong>in</strong>gerechte Anmeldung,<br />
eventuelle erfolgreiche Ablegung e<strong>in</strong>er Aufnahmsprüfung<br />
3 Jahre<br />
Für die Tätigkeit als Arbeitnehmer/<strong>in</strong> (Rechtsgrundlage ist das Berufsausbildungsgesetz,<br />
BGBl. Nr. 23/1993)<br />
Für den Berufse<strong>in</strong>stieg im Bereich der unselbstständigen Beschäftigten<br />
ist es für die Absolvent/<strong>in</strong>nen wichtig, dass das Berufsausbildungsgesetz<br />
(§ 34a BAG) unter anderem für den Bereich des Arbeitsrechtes e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Kollektivverträge e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>deststandard vorsieht.<br />
Vor allem <strong>in</strong> Branchen, deren Kollektivverträge h<strong>in</strong>sichtlich der E<strong>in</strong>stufung<br />
am Arbeitsplatz auf Lehrberufe abstellen und nicht auf Schulausbildungen<br />
bzw. nicht alle fache<strong>in</strong>schlägigen Schulformen enthalten, gilt das<br />
Abschlussprüfungszeugnis (bei den höheren Lehranstalten das Reifeprüfungszeugnis)<br />
auch als Nachweis e<strong>in</strong>er mit e<strong>in</strong>er fache<strong>in</strong>schlägigen Lehrabschlussprüfung<br />
abgeschlossen beruflichen Ausbildung.<br />
Als fache<strong>in</strong>schlägig s<strong>in</strong>d die Berufe im Bereich Tourismus und die kaufmännischen<br />
Berufe anzusehen.<br />
Für die Tätigkeit als selbstständige/r Unternehmer/<strong>in</strong> (Rechtsgrundlage<br />
ist die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 29/1993 bzw. BGBl. Nr. 194/<br />
1994)<br />
- Unternehmerprüfung wird ersetzt (Verordnung des BMWA, BGBl.<br />
Nr. 453/1993)<br />
- Handelsgewerbe: direkter Zugang nach e<strong>in</strong>jähriger kaufmännischer<br />
Tätigkeit<br />
(vgl. GO § 154 Abs. 1 Z 4)<br />
- andere gebundene Gewerbe: Zulassung zur Befähigungsprüfung bei<br />
Erfüllung der <strong>in</strong> der jeweiligen Befähigungsnachweisverordnung angegebenen<br />
Voraussetzungen.<br />
Seit 1. Juli 1997 ist die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung<br />
(BGBl. Nr. 19/97) <strong>in</strong> Kraft. Gemäß § 1 dieser Verordnung ist die Befähigung<br />
für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) u.a.<br />
nachzuweisen durch Zeugnisse über:<br />
a) den erfolgreichen Besuch e<strong>in</strong>er höheren Lehranstalt für Tourismus<br />
oder e<strong>in</strong>er höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe e<strong>in</strong>schließlich<br />
deren Sonderformen (gem. § 73 Abs. 1 lit. a bis c des<br />
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF), und deren<br />
Schulversuche und<br />
b) e<strong>in</strong>e nachfolgende m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jährige fachliche Tätigkeit gemäß<br />
§ 22 Abs. 2 GewO 1994<br />
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