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Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch

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Hauptschule<br />

Aufgabe<br />

Aufnahme<br />

Begriffe<br />

Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die<br />

Aufgabe, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vierjährigen Bildungsgang e<strong>in</strong>e grundlegende Allgeme<strong>in</strong>bildung<br />

zu vermitteln sowie die Schüler/<strong>in</strong>nen je nach Interesse,<br />

Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt<br />

<strong>in</strong> mittlere oder höhere <strong>Schulen</strong> zu befähigen.<br />

Die Schüler/<strong>in</strong>nen werden <strong>in</strong> den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende<br />

Fremdsprache und Mathematik durch die E<strong>in</strong>richtung von Leistungsgruppen<br />

ihrer Lernfähigkeit entsprechend unterrichtet.<br />

Durch alternative und durch zusätzliche Angebote wie etwa <strong>in</strong> fremdsprachlichen,<br />

kreativen, technischen, kommunikativen und sozialen Bereichen<br />

werden standorterwünschte Profilbildungen erreicht.<br />

Erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Volksschule.<br />

Stammklassen<br />

Zu Schulbeg<strong>in</strong>n im September werden die Schüler/<strong>in</strong>nen der 1. Klasse<br />

ohne Rücksicht auf ihre bisherige Leistungsfähigkeit <strong>in</strong> Stammklassen<br />

zusammengefasst.<br />

Beobachtungszeitraum, E<strong>in</strong>stufung<br />

Nach e<strong>in</strong>em Beobachtungszeitraum (kann bis Mai des 1. Hauptschuljahres<br />

dauern!) werden die Schüler/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Deutsch, Mathematik und<br />

Lebender Fremdsprache den drei Leistungsgruppen (LG) zugeteilt.<br />

Die E<strong>in</strong>stufung erfolgt auf Grund des Volksschulzeugnisses, der ständigen<br />

Beobachtung der Mitarbeit des/der Schülers/<strong>in</strong> und anderer Leistungsfeststellungen.<br />

Umstufung<br />

E<strong>in</strong>e Umstufung <strong>in</strong> die nächst höhere Leistungsgruppe ist dann durchzuführen,<br />

wenn erwartet werden kann, dass der/die Schüler/<strong>in</strong> den Anforderungen<br />

<strong>in</strong> der höheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.<br />

Wäre e<strong>in</strong>/e Schüler/<strong>in</strong> während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“<br />

zu beurteilen, ist er/sie <strong>in</strong> die nächst niedrigere Leistungsgruppe<br />

des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der/die<br />

Schüler/<strong>in</strong> <strong>in</strong> die nächst niedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn<br />

die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe <strong>in</strong> dem leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt (§ 31 c Abs. 2<br />

SchUG). Der/die Schüler/<strong>in</strong> ist spätestens sechs Wochen vor Ende des<br />

Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu<br />

<strong>in</strong>formieren, sofern e<strong>in</strong>e Änderung seit der letzten schriftlichen Information<br />

e<strong>in</strong>getreten ist.<br />

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