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Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch

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Die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsbehörde ist die von der Schule auf der ersten Seite des<br />

Antragsformulars angezeichnete Schülerbeihilfenbehörde. Unzuständig<br />

e<strong>in</strong>gebrachte Anträge werden auf Gefahr des Antragstellers/der Antragsteller<strong>in</strong><br />

weitergeleitet (Fristversäumnis!).<br />

Antragsfristen Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des laufenden Schuljahres<br />

bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde e<strong>in</strong>gelangt se<strong>in</strong>.<br />

An <strong>Schulen</strong> für Berufstätige entspricht e<strong>in</strong> Semester e<strong>in</strong>er Schulstufe.<br />

Der Antrag muss für das W<strong>in</strong>tersemester bis spätestens 31. Dezember des<br />

laufenden Schuljahres und für das Sommersemester bis spätestens<br />

31. Mai des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde<br />

e<strong>in</strong>gelangt se<strong>in</strong>.<br />

An semesterweise geführten <strong>Schulen</strong> (Tagesformen) muss bei Antragstellung<br />

für das gesamte Schuljahr der Antrag bis spätestens 31. Dezember<br />

des laufenden Schuljahres e<strong>in</strong>gelangt se<strong>in</strong>. Wahlweise ist auch hier e<strong>in</strong>e<br />

Antragstellung pro Semester möglich. Die Frist ist dann ebenfalls für das<br />

W<strong>in</strong>tersemester der 31. Dezember des laufenden Schuljahres und für das<br />

Sommersemester der 31. Mai des laufenden Schuljahres.<br />

Bei späterer Antragse<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung erfolgt e<strong>in</strong>e entsprechende Kürzung.<br />

Außerordentliche Unterstützung <strong>in</strong> Härtefällen<br />

Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten<br />

führt, dann kann <strong>in</strong> Ausnahmefällen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige außerordentliche Unterstützung<br />

aus dem Härtefonds gewährt werden. Unbed<strong>in</strong>gte Voraussetzung<br />

bleibt aber die soziale Bedürftigkeit. Auf e<strong>in</strong>e außerordentliche Unterstützung<br />

besteht ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch. Anträge können formlos unter Angabe<br />

der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesm<strong>in</strong>isterium für<br />

Unterricht, Kunst und Kultur, M<strong>in</strong>oritenplatz 5, 1014 Wien e<strong>in</strong>gebracht<br />

werden.<br />

Besondere Schulbeihilfe<br />

erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden<br />

Prüfung, wenn sie sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />

- Besuch e<strong>in</strong>er höheren Schule für Berufstätige<br />

- Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung)<br />

- Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder nachweisliche E<strong>in</strong>stellung<br />

der Berufstätigkeit und<br />

- Selbsterhalt durch e<strong>in</strong>e zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>jährige Berufstätigkeit.<br />

Alle<strong>in</strong>stehende Studierende können monatlich € 715,-- erhalten; bei<br />

verheirateten Studierenden, deren Ehepartner/<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>künfte<br />

beziehen, erhöht sich die Beihilfe um € 335,-- *) . Diese Beträge erhöhen<br />

sich bei unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong>dern um € 127,-- pro K<strong>in</strong>d. Sie<br />

m<strong>in</strong>dern sich um e<strong>in</strong>e Schulbeihilfe nach § 9 sowie um die Leistungen<br />

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />

(<strong>in</strong>kl. Weiterbildungsgeld für Bildungskarenz).<br />

*) ehe- bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auf für e<strong>in</strong>getragene Partnerschaften<br />

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