Schulen u. Beratungseinrichtungen in Vbg. – Handbuch
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Die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsbehörde ist die von der Schule auf der ersten Seite des<br />
Antragsformulars angezeichnete Schülerbeihilfenbehörde. Unzuständig<br />
e<strong>in</strong>gebrachte Anträge werden auf Gefahr des Antragstellers/der Antragsteller<strong>in</strong><br />
weitergeleitet (Fristversäumnis!).<br />
Antragsfristen Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des laufenden Schuljahres<br />
bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde e<strong>in</strong>gelangt se<strong>in</strong>.<br />
An <strong>Schulen</strong> für Berufstätige entspricht e<strong>in</strong> Semester e<strong>in</strong>er Schulstufe.<br />
Der Antrag muss für das W<strong>in</strong>tersemester bis spätestens 31. Dezember des<br />
laufenden Schuljahres und für das Sommersemester bis spätestens<br />
31. Mai des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde<br />
e<strong>in</strong>gelangt se<strong>in</strong>.<br />
An semesterweise geführten <strong>Schulen</strong> (Tagesformen) muss bei Antragstellung<br />
für das gesamte Schuljahr der Antrag bis spätestens 31. Dezember<br />
des laufenden Schuljahres e<strong>in</strong>gelangt se<strong>in</strong>. Wahlweise ist auch hier e<strong>in</strong>e<br />
Antragstellung pro Semester möglich. Die Frist ist dann ebenfalls für das<br />
W<strong>in</strong>tersemester der 31. Dezember des laufenden Schuljahres und für das<br />
Sommersemester der 31. Mai des laufenden Schuljahres.<br />
Bei späterer Antragse<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung erfolgt e<strong>in</strong>e entsprechende Kürzung.<br />
Außerordentliche Unterstützung <strong>in</strong> Härtefällen<br />
Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten<br />
führt, dann kann <strong>in</strong> Ausnahmefällen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige außerordentliche Unterstützung<br />
aus dem Härtefonds gewährt werden. Unbed<strong>in</strong>gte Voraussetzung<br />
bleibt aber die soziale Bedürftigkeit. Auf e<strong>in</strong>e außerordentliche Unterstützung<br />
besteht ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch. Anträge können formlos unter Angabe<br />
der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesm<strong>in</strong>isterium für<br />
Unterricht, Kunst und Kultur, M<strong>in</strong>oritenplatz 5, 1014 Wien e<strong>in</strong>gebracht<br />
werden.<br />
Besondere Schulbeihilfe<br />
erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden<br />
Prüfung, wenn sie sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />
- Besuch e<strong>in</strong>er höheren Schule für Berufstätige<br />
- Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung)<br />
- Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder nachweisliche E<strong>in</strong>stellung<br />
der Berufstätigkeit und<br />
- Selbsterhalt durch e<strong>in</strong>e zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>jährige Berufstätigkeit.<br />
Alle<strong>in</strong>stehende Studierende können monatlich € 715,-- erhalten; bei<br />
verheirateten Studierenden, deren Ehepartner/<strong>in</strong>nen ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>künfte<br />
beziehen, erhöht sich die Beihilfe um € 335,-- *) . Diese Beträge erhöhen<br />
sich bei unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong>dern um € 127,-- pro K<strong>in</strong>d. Sie<br />
m<strong>in</strong>dern sich um e<strong>in</strong>e Schulbeihilfe nach § 9 sowie um die Leistungen<br />
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />
(<strong>in</strong>kl. Weiterbildungsgeld für Bildungskarenz).<br />
*) ehe- bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auf für e<strong>in</strong>getragene Partnerschaften<br />
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