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FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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Kapitel 12<br />

Gebührenkalkulationen erarbeitet. Außerdem bearbeiten die Regionalen Dienststellen<br />

die Gebührensatzungen. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den haben die Möglichkeit,<br />

die Verwaltung der Nutzungsrechte an die Regionalen Dienststellen zu übertragen<br />

(Optionsmodell).<br />

177<br />

In der Zentralen Dienststelle, Abteilung Bau und Liegenschaften, werden die grundsätzlichen<br />

Friedhofsangelegenheiten bearbeitet. Hierzu gehören die Bearbeitung<br />

von Friedhofserweiterungen bzw. –veränderungen, Entwicklung von Mustersatzungen,<br />

Erarbeitung von Rahmenregelungen, Grundsätze für die Gebührenkalkulation,<br />

die Bearbeitung von Friedhofssatzungen, die Friedhofsrechtsberatung,<br />

die E<strong>in</strong>führung und Adm<strong>in</strong>istration der Friedhofssoftware, die Organisation von<br />

fachlichen Fortbildungen und die Beratung bei Kooperationsfragen.<br />

Die Friedhofswärter haben z.B. folgende Aufgaben: Pflege des Friedhofs, Heckenund<br />

Baumschnitt, W<strong>in</strong>terdienst, Gestaltung durch Neuanpflanzungen, Vorbereiten<br />

der Beerdigungen, Sicherheitskontrollen an Grabmalen.<br />

Wie werden Friedhöfe f<strong>in</strong>anziert, und wie wird der Friedhofshaushalt geführt?<br />

E<strong>in</strong> kirchlicher Friedhof ist e<strong>in</strong>e sich selbst tragende öffentlich-rechtliche E<strong>in</strong>richtung,<br />

die grundsätzlich weder durch <strong>Kirche</strong>nsteuere<strong>in</strong>nahmen noch Ortskirchgelderträge<br />

zu f<strong>in</strong>anzieren ist. Demzufolge s<strong>in</strong>d die Gebühren kostendeckend für den<br />

gesamten Friedhof zu kalkulieren. Die Bemessung regelt die Gebührensatzung.<br />

Die Gebühren sollen regelmäßig so bemessen se<strong>in</strong>, dass ihre Höhe dem Maß der<br />

Benutzung oder Inanspruchnahme im E<strong>in</strong>zelfall entspricht. Die Höhe der Gebühr<br />

richtet sich auch nach den jeweiligen Friedhofsnutzungen. Der Friedhofshaushalt<br />

wird als Sonderhaushalt geführt. Mittel des allgeme<strong>in</strong>en Haushalts der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />

dürfen nicht zur Deckung des Friedhofshaushaltes herangezogen werden.<br />

Dieses gilt auch umgekehrt. Mittel der <strong>Ev</strong>.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> stehen für Friedhöfe nicht zur<br />

Verfügung. In E<strong>in</strong>zelfällen können z.B. für den Bau e<strong>in</strong>er Leichenhalle oder e<strong>in</strong>e<br />

Erweiterung Zuschüsse bei den Kommunen beantragt werden.<br />

Welche Bestattungsformen s<strong>in</strong>d möglich?<br />

Grundsätzlich gibt es nur zwei Bestattungsarten (Erd- und Feuerbestattung), aus<br />

denen sich dann die Bestattungsform ergibt. Neben der traditionellen Bestattung <strong>in</strong><br />

Wahl- und Reihengräbern bieten immer mehr kirchliche Friedhofsträger pflegefreie<br />

Rasengräber oder Gräber um Bäumen an. Diese sollen durch die namentliche<br />

Kennzeichnung den Wert und die unverwechselbare E<strong>in</strong>zigartigkeit jedes Menschen<br />

<strong>in</strong> angemessener Weise symbolisch zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen.<br />

Wie ist der Umgang mit Nutzungsrechten?<br />

An Grabstätten kann ke<strong>in</strong> Eigentum, sondern lediglich e<strong>in</strong> Nutzungsrecht erworben<br />

werden. Das Nutzungsrecht wird <strong>in</strong> der Regel für die Dauer der Ruhezeit<br />

vergeben. Der Nutzer kann durch e<strong>in</strong>en Vorsorgevertrag festgelegt se<strong>in</strong>. Das<br />

Nutzungsrecht kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers durch Absichtserklärung

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