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FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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Kapitel 16<br />

VII. Abschnitt<br />

245<br />

Das Vermögen und die Opfer der <strong>Kirche</strong><br />

Art. 120<br />

Alles Vermögen der <strong>Kirche</strong> dient ihrem Auftrage. Amtsträger und Organe der <strong>Kirche</strong>,<br />

denen Verantwortung für kirchliche Gelder anvertraut ist, müssen sich dessen<br />

ständig bewusst se<strong>in</strong>.<br />

Art. 121<br />

Das Vermögen der Geme<strong>in</strong>den muss <strong>in</strong> B<strong>in</strong>dung an den geistlichen Auftrag der<br />

<strong>Kirche</strong> verwaltet werden. Insbesondere soll kirchlicher Grundbesitz nur an würdige<br />

Glieder der <strong>Kirche</strong> verpachtet werden.<br />

Art. 122<br />

Den Gliedern der Geme<strong>in</strong>de muss bei Erhebung der kirchlichen Steuern und<br />

Abgaben deutlich gemacht werden, dass es sich um Beiträge handelt, die der<br />

Geme<strong>in</strong>de und der ganzen <strong>Kirche</strong> dienen.<br />

Art. 123<br />

Die <strong>Kirche</strong>nsteuern s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e von allen Gliedern der <strong>Kirche</strong> zu erwartende M<strong>in</strong>destleistung.<br />

Außerdem ist jede gottesdienstliche Handlung Anlass zur E<strong>in</strong>sammlung<br />

e<strong>in</strong>es Dankopfers.<br />

Art. 124<br />

Es ist für das Kalenderjahr e<strong>in</strong> Kollektenplan vom Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschuss<br />

aufzustellen, der die Bedürfnisse der <strong>Kirche</strong>, der <strong>Kirche</strong>nkreise und der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

berücksichtigt.<br />

Art. 125<br />

(1) Der Oberkirchenrat legt der Synode rechtzeitig e<strong>in</strong>en Haushaltsplan für jedes<br />

Rechnungsjahr vor.<br />

(2) Abweichungen von dem von der Synode genehmigten Haushaltsplan kann<br />

der Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nausschuss vorbehaltlich der Genehmigung durch die<br />

nächste Synode anordnen.<br />

(3) Nach Abschluss des Rechnungsjahres ist der Synode vom Oberkirchenrat<br />

Rechnung zu legen.

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