FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
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Kapitel 15<br />
Wie verteilen sich die Kompetenzen zwischen Geme<strong>in</strong>dekirchenrat, Geme<strong>in</strong>same<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltung und Aufsicht <strong>in</strong>sbesondere bei genehmigungspflichtigen<br />
Beschlüssen?<br />
(E<strong>in</strong>e Übersicht f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Kapitel 17 A.)<br />
199<br />
Der Geme<strong>in</strong>dekirchenrat hat die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de zu leiten und zu verwalten.<br />
Durch das <strong>Kirche</strong>nverwaltungsgesetz wurde geregelt, dass sich die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
zur Umsetzung ihrer Entscheidungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,<br />
im Personalwesen sowie bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung bedienen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang).<br />
Weitere Verwaltungsaufgaben können durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
übertragen werden. Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist unbeschadet der<br />
Aufsicht des Oberkirchenrates Dienstleister<strong>in</strong> bei der Umsetzung von Entscheidungen<br />
der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den (Artikel 18 <strong>Kirche</strong>nordnung).<br />
Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung (GKV) ist Dienstleister<strong>in</strong>, die ihre Leistungen<br />
für alle <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> gleich hoher Qualität erbr<strong>in</strong>gt. Im Rahmen der oben<br />
skizzierten Zuständigkeiten der RDS und ZDS arbeitet die GKV verstärkt <strong>in</strong> Leistungsnetzwerken<br />
zusammen. Die Verwaltungsdienstleistungen werden hierdurch im<br />
S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>deorientierten Vernetzung gebündelt. Das <strong>Kirche</strong>nnetz und die<br />
dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gebundenen Anwendungen schaffen die technischen Voraussetzungen für<br />
diese Arbeitsteilung.<br />
Nach Artikel 27 der <strong>Kirche</strong>nordnung bedürfen bestimmte Beschlüsse der Genehmigung<br />
durch den Oberkirchenrat. Das Konzept zur Verwaltungsstrukturreform sah<br />
vor, dass die Aufsichtsfunktionen im Wesentlichen nur im Konflikt- bzw. Ausnahmefall<br />
wahrgenommen werden. Hierzu wurde e<strong>in</strong> Verfahren entwickelt, wonach<br />
<strong>in</strong> gewissen Fällen Genehmigungen als erteilt gelten, wenn e<strong>in</strong> Beschluss des<br />
Geme<strong>in</strong>dekirchenrates der schriftlichen Beschlussempfehlung der Geme<strong>in</strong>samen<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltung/Regionalen Dienststelle entspricht.<br />
Der Oberkirchenrat hat im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschuss<br />
<strong>in</strong> folgenden Fällen die Genehmigungsbefugnis auf die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
(RDS bzw. ZDS) delegiert:<br />
• Beschluss über die Anstellung von Angestellten und Arbeitern der <strong>Kirche</strong>nge -<br />
me<strong>in</strong>de<br />
• Beschluss über die Aufstellung von Geme<strong>in</strong>desatzungen <strong>in</strong> den Arbeitsbereichen<br />
Friedhöfe und K<strong>in</strong>dertagesstätten<br />
• Beschluss über bauliche Maßnahmen im Wert von über 25.000 €<br />
• Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen Rechten<br />
• Beschluss über die Aufstellung von Stellenplänen der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de<br />
• Beschluss über die Aufnahme von Anleihen im Werte von unter 50.000 €<br />
• Beschluss über die Errichtung oder Veränderung von E<strong>in</strong>richtungen für den<br />
Arbeitsbereich K<strong>in</strong>dertagesstätten