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FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

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Kapitel 16<br />

Geme<strong>in</strong>schaft mit dem Pfarrer die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de zu leiten und zu verwalten.<br />

(2) Durch <strong>Kirche</strong>ngesetz kann geregelt werden, dass sich die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

und andere kirchliche Rechtsträger zur Umsetzung ihrer Entscheidungen im<br />

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie bei<br />

der Bau- und Liegenschaftsverwaltung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

bedienen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang). Weitere Verwaltungsaufgaben<br />

können durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den übertragen werden. Die Geme<strong>in</strong>same<br />

<strong>Kirche</strong>nverwaltung ist unbeschadet der Aufsicht des Oberkirchenrates<br />

Dienstleister bei der Umsetzung von Entscheidungen der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den.<br />

221<br />

Art. 19<br />

(1) Mitglieder des Geme<strong>in</strong>dekirchenrates s<strong>in</strong>d:<br />

1. Die Pfarrer, Pfarrer auf Probe, die mit der Verwaltung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle <strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de beauftragt s<strong>in</strong>d und Pfarrdiakone der Geme<strong>in</strong>de sowie<br />

deren Vertreter,<br />

2. Die <strong>Kirche</strong>nältesten.<br />

3. S<strong>in</strong>d Ehegatten Pfarrer, Pfarrer auf Probe, die mit der Verwaltung e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrstelle <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de beauftragt s<strong>in</strong>d oder Pfarrdiakone der<br />

Geme<strong>in</strong>de, so bestimmt der Kreiskirchenrat auf Vorschlag des Geme<strong>in</strong>dekirchenrats<br />

und nach Anhörung der Ehegatten, welcher der Ehegatten<br />

Mitglied des Geme<strong>in</strong>dekirchenrats ist. Für den anderen Ehegatten f<strong>in</strong>det<br />

Absatz 4 die entsprechende Anwendung.<br />

(2) Der Geme<strong>in</strong>dekirchenrat kann beschließen, dass die gewählten Ersatzältesten<br />

ständig oder <strong>in</strong> bestimmten Fällen an se<strong>in</strong>en Sitzungen mit beratender Stimme<br />

teilnehmen.<br />

(3) Mitarbeiter können mit beratender Stimme zu e<strong>in</strong>zelnen Sitzungen h<strong>in</strong>zugezogen<br />

werden.<br />

(4) Pfarrer und Pfarrdiakone, die Glieder der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d, ohne <strong>in</strong> ihrem<br />

Dienst tätig zu se<strong>in</strong>, sowie Pfarrer auf Probe, die nicht mit der Verwaltung e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrstelle <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de beauftragt s<strong>in</strong>d, nehmen mit beratender<br />

Stimme an den Sitzungen teil, sofern nicht e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>ngesetz sie e<strong>in</strong>em anderen<br />

Geme<strong>in</strong>dekirchenrat zuordnet.<br />

Art. 20<br />

Die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Amtes e<strong>in</strong>es <strong>Kirche</strong>nältesten,<br />

über die Bildung des Geme<strong>in</strong>dekirchenrats, über das Gelübde der Ältesten, ihre<br />

E<strong>in</strong>führung und die Beendigung des Amtes treffen die Geme<strong>in</strong>dewahlordnung und<br />

die Ordnung kirchlicher Zucht.<br />

Art. 21<br />

Das Amt des <strong>Kirche</strong>nältesten ist e<strong>in</strong> Ehrenamt. Die Ältesten haben ihr Amt <strong>in</strong> B<strong>in</strong>dung<br />

an das Wort Gottes und die Bekenntnisse der <strong>Kirche</strong> und <strong>in</strong> Verantwortung

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