FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
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Kapitel 16<br />
Art. 40<br />
(1) Jeder Pfarrer ist für die Amtshandlungen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de oder <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>em Seelsorgebezirk alle<strong>in</strong> zuständig. E<strong>in</strong> anderer Pfarrer darf e<strong>in</strong>e Amtshandlung<br />
außer <strong>in</strong> Notfällen nur dann vornehmen, wenn der zuständige<br />
Pfarrer e<strong>in</strong>e Dimissoriale erteilt hat. Wenn die Dimissoriale verweigert wird,<br />
entscheidet der Kreispfarrer endgültig.<br />
(2) Dem zuständigen Pfarrer s<strong>in</strong>d die erforderlichen Angaben über erfolgte Amtshandlungen<br />
zur E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die <strong>Kirche</strong>nbücher sofort zuzuleiten.<br />
227<br />
Art. 41<br />
(1) E<strong>in</strong>e Pfarrstelle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de wird im Wechsel aufgrund e<strong>in</strong>er<br />
Wahl durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de oder durch den Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschuss<br />
unter Mitwirkung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de besetzt.<br />
(2) Bei der Wahl durch die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de wird der Pfarrer durch die wahlberechtigten<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder gewählt. Der Geme<strong>in</strong>dekirchenrat kann im E<strong>in</strong>zelfall<br />
mit Dreiviertelmehrheit se<strong>in</strong>er Mitglieder beschließen, dass die Wahl<br />
durch ihn vorgenommen wird. Mit der gleichen Mehrheit kann er auf das<br />
Wahlrecht verzichten und dem Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschuss die Besetzung<br />
der Pfarrstelle überlassen.<br />
(3) Das Nähere regelt e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>ngesetz.<br />
Art. 42<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) Der Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nausschuss wählt aus der Zahl der Bewerber im<br />
Benehmen mit dem Geme<strong>in</strong>dekirchenrat unter Berücksichtigung aller kirchlich<br />
wesentlichen Gesichtspunkte m<strong>in</strong>destens zwei Bewerber aus und schlägt sie<br />
der Geme<strong>in</strong>de zur Wahl vor. Wenn sich nur e<strong>in</strong> Bewerber meldet, so entscheidet<br />
der Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nausschuss im Benehmen mit dem Geme<strong>in</strong>dekirchenrat,<br />
ob er der Geme<strong>in</strong>de zur Wahl vorgeschlagen wird.<br />
(4) Den Bewerbern ist es verboten, <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de um Stimmen zu werben.<br />
(5) aufgehoben<br />
(6) aufgehoben<br />
Art. 43<br />
aufgehoben<br />
Art. 44<br />
In Ausnahmefällen kann der Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nausschuss aus wichtigen, im<br />
gesamtkirchlichen Interesse liegenden Gründen e<strong>in</strong>e Pfarrstelle besetzen. Der<br />
Geme<strong>in</strong>dekirchenrat und der Kreiskirchenrat s<strong>in</strong>d vorher zu hören. In diesem Falle<br />
kann auf die Ausschreibung der Pfarrstelle verzichtet werden.