FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
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Kapitel 16<br />
232<br />
Umsetzung ihrer Entscheidungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,<br />
im Personalwesen sowie bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung bedienen (Anschluss- und Benutzungszwang).<br />
Weitere Verwaltungsaufgaben können durch den <strong>Kirche</strong>nkreis über<br />
tragen werden. Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist unbeschadet der<br />
Aufsicht des Oberkirchenrates Dienstleister bei der Umsetzung von Entscheidungen<br />
der <strong>Kirche</strong>nkreise.<br />
Art. 67<br />
Außerordentliche Tagungen der Kreissynoden werden berufen:<br />
1. auf Beschluss des Kreiskirchenrats,<br />
2. auf Verlangen des Oberkirchenrats,<br />
3. auf Antrag von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel der zum <strong>Kirche</strong>nkreis gehörenden<br />
Geme<strong>in</strong>dekirchenräte.<br />
Art. 68<br />
(1) Beschlüsse der Kreissynode über Gegenstände des Art. 27 Abs. 1 bedürfen<br />
der Genehmigung des Oberkirchenrats.<br />
(2) Der Oberkirchenrat kann Beschlüsse, die nicht der Genehmigung unterliegen,<br />
beanstanden. Dadurch wird die Ausführung der Beschlüsse bis zur nächsten<br />
Kreissynode gehemmt. Wenn diese <strong>in</strong> gleicher Weise beschließt und der<br />
Oberkirchenrat auf se<strong>in</strong>er Beanstandung besteht, entscheidet die Synode.<br />
Art. 69<br />
Zur Aussprache über Fragen des kirchlichen Lebens beruft der Kreiskirchenrat alljährlich<br />
den Kreiskirchentag. Ihm gehören neben den Mitgliedern der Kreissynode<br />
alle <strong>Kirche</strong>nältesten des Kreises an. Die Verhandlungen s<strong>in</strong>d öffentlich.<br />
2. Der Kreiskirchenrat<br />
Art. 70<br />
(1) Der Kreiskirchenrat besteht aus:<br />
1. dem Kreispfarrer als Vorsitzendem,<br />
2. e<strong>in</strong>em Pfarrer oder Pfarrdiakon als stellvertretendem Vorsitzenden und drei<br />
Ältesten, die von der Kreissynode aus deren Mitte für die Dauer der Kreissynode<br />
gewählt werden.<br />
(2) Für die Mitglieder ist je e<strong>in</strong> Ersatzmann zu wählen, der bei zeitlicher oder<br />
dauernder Verh<strong>in</strong>derung des ordentlichen Mitgliedes e<strong>in</strong>tritt. Der Kreiskirchenrat<br />
ist beschlussfähig, wenn außer dem Kreispfarrer oder se<strong>in</strong>em Vertreter<br />
m<strong>in</strong>destens zwei Mitglieder anwesend s<strong>in</strong>d.<br />
(3) Wenn das theologische Mitglied den Kreispfarrer vertritt, tritt an se<strong>in</strong>e Stelle<br />
das für ihn berufene Ersatzmitglied.