21.03.2014 Aufrufe

FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kapitel 16<br />

232<br />

Umsetzung ihrer Entscheidungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,<br />

im Personalwesen sowie bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung bedienen (Anschluss- und Benutzungszwang).<br />

Weitere Verwaltungsaufgaben können durch den <strong>Kirche</strong>nkreis über<br />

tragen werden. Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist unbeschadet der<br />

Aufsicht des Oberkirchenrates Dienstleister bei der Umsetzung von Entscheidungen<br />

der <strong>Kirche</strong>nkreise.<br />

Art. 67<br />

Außerordentliche Tagungen der Kreissynoden werden berufen:<br />

1. auf Beschluss des Kreiskirchenrats,<br />

2. auf Verlangen des Oberkirchenrats,<br />

3. auf Antrag von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel der zum <strong>Kirche</strong>nkreis gehörenden<br />

Geme<strong>in</strong>dekirchenräte.<br />

Art. 68<br />

(1) Beschlüsse der Kreissynode über Gegenstände des Art. 27 Abs. 1 bedürfen<br />

der Genehmigung des Oberkirchenrats.<br />

(2) Der Oberkirchenrat kann Beschlüsse, die nicht der Genehmigung unterliegen,<br />

beanstanden. Dadurch wird die Ausführung der Beschlüsse bis zur nächsten<br />

Kreissynode gehemmt. Wenn diese <strong>in</strong> gleicher Weise beschließt und der<br />

Oberkirchenrat auf se<strong>in</strong>er Beanstandung besteht, entscheidet die Synode.<br />

Art. 69<br />

Zur Aussprache über Fragen des kirchlichen Lebens beruft der Kreiskirchenrat alljährlich<br />

den Kreiskirchentag. Ihm gehören neben den Mitgliedern der Kreissynode<br />

alle <strong>Kirche</strong>nältesten des Kreises an. Die Verhandlungen s<strong>in</strong>d öffentlich.<br />

2. Der Kreiskirchenrat<br />

Art. 70<br />

(1) Der Kreiskirchenrat besteht aus:<br />

1. dem Kreispfarrer als Vorsitzendem,<br />

2. e<strong>in</strong>em Pfarrer oder Pfarrdiakon als stellvertretendem Vorsitzenden und drei<br />

Ältesten, die von der Kreissynode aus deren Mitte für die Dauer der Kreissynode<br />

gewählt werden.<br />

(2) Für die Mitglieder ist je e<strong>in</strong> Ersatzmann zu wählen, der bei zeitlicher oder<br />

dauernder Verh<strong>in</strong>derung des ordentlichen Mitgliedes e<strong>in</strong>tritt. Der Kreiskirchenrat<br />

ist beschlussfähig, wenn außer dem Kreispfarrer oder se<strong>in</strong>em Vertreter<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Mitglieder anwesend s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Wenn das theologische Mitglied den Kreispfarrer vertritt, tritt an se<strong>in</strong>e Stelle<br />

das für ihn berufene Ersatzmitglied.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!