FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
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Kapitel 16<br />
Leitung und Verwaltung der <strong>Kirche</strong> und ihrer Geme<strong>in</strong>den<br />
217<br />
I. Abschnitt<br />
Grundlegende Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
(1) Die <strong>Ev</strong>angelisch-<strong>Luth</strong>erische <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> gründet sich auf das <strong>in</strong> der<br />
ganzen Heiligen Schrift bezeugte <strong>Ev</strong>angelium von Jesus Christus, ihrem<br />
alle<strong>in</strong>igen Herrn.<br />
(2) Die <strong>Kirche</strong> weiß von dem <strong>in</strong> der Selbstoffenbarung Gottes <strong>in</strong> Jesus Christus<br />
weitergeführten ungekündigten Bund Gottes mit se<strong>in</strong>em Volk Israel.<br />
(3) Es gelten <strong>in</strong> ihr die altkirchlichen Bekenntnisse und die Bekenntnisse der<br />
Reformation: die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkal -<br />
dischen Artikel, der Große und der Kle<strong>in</strong>e Katechismus Mart<strong>in</strong> <strong>Luth</strong>ers und die<br />
Konkordienformel.<br />
(4) Die <strong>Kirche</strong> weiß sich verpflichtet, ihren Bekenntnisstand jederzeit an der Heiligen<br />
Schrift neu zu prüfen und dabei auf den Rat und die Mahnung der Brüder<br />
gleichen und anderen Bekenntnisses zu hören. Sie weiß, dass ihr Bekenntnis<br />
nur dann <strong>in</strong> Geltung ist, wenn es jeweils <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bedeutung für die Gegenwart<br />
ausgelegt, weitergebildet und bezeugt wird. Zu dieser Haltung<br />
verpflichtet sie auch die auf der ersten Bekenntnissynode der Deutschen <strong>Ev</strong>angelischen<br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Barmen 1934 gefallene Entscheidung und die theologische<br />
Erklärung dieser Synode.<br />
Art. 2<br />
Die <strong>Ev</strong>angelisch-<strong>Luth</strong>erische <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> weiß sich mitverantwortlich für<br />
das Wachsen der E<strong>in</strong>en <strong>Kirche</strong> Jesu Christi <strong>in</strong> aller Welt. Sie ist e<strong>in</strong> Glied der<br />
<strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland und bewahrt die dar<strong>in</strong> gewordene Geme<strong>in</strong>samkeit.<br />
Art. 3<br />
Die <strong>Kirche</strong> alle<strong>in</strong> urteilt über ihre Lehre und Ordnung. Dieser Grundsatz begrenzt<br />
Aufsichtsansprüche außerkirchlicher Stellen gegenüber der <strong>Kirche</strong>.<br />
Art. 4<br />
(1) Geme<strong>in</strong>de und Amt s<strong>in</strong>d ane<strong>in</strong>ander gewiesen. Sie e<strong>in</strong>ander recht zuzuordnen,<br />
ist bleibende Aufgabe der lutherischen <strong>Kirche</strong>.<br />
(2) Das Amt der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> allen se<strong>in</strong>en Formen dient dem Bau der Geme<strong>in</strong>de als<br />
des Leibes Jesu Christi.