21.03.2014 Aufrufe

FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kapitel 16<br />

Art. 61<br />

(1) Die Kreissynode wird vom Kreispfarrer geleitet.<br />

(2) Die Mitglieder der Kreissynode s<strong>in</strong>d bei ihrer ersten Versammlung auf die<br />

besondere Verantwortung h<strong>in</strong>zuweisen, die sie als Glieder der Kreissynode<br />

übernehmen.<br />

231<br />

Art. 62<br />

Jeder ordentlichen Kreissynode erstattet der Kreispfarrer e<strong>in</strong>en ausführlichen Bericht<br />

über das Leben des <strong>Kirche</strong>nkreises und der Geme<strong>in</strong>den und br<strong>in</strong>gt die Vorlagen<br />

des Oberkirchenrats zur Verhandlung.<br />

Art. 63<br />

(1) Die Kreissynode beschließt die notwendigen Maßnahmen, wenn e<strong>in</strong>zelne<br />

Geme<strong>in</strong>den durch den <strong>Kirche</strong>nkreis gefördert oder Aufgaben übernommen<br />

werden sollen, die über den Bereich der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>ausgehen.<br />

(2) Die Kreissynode kann zu diesem Zweck auch Anträge an den Oberkirchenrat<br />

oder die Synode stellen.<br />

(3) Die Kreissynode wählt die vom <strong>Kirche</strong>nkreis <strong>in</strong> die Synode zu entsendenden<br />

Synodalen.<br />

Art. 64<br />

Die Kreissynode trägt die Mitverantwortung für:<br />

1. die christliche Unterweisung der Jugend,<br />

2. die kirchliche Jugendarbeit, besonders durch Bereitstellung von Heimen für<br />

Freizeiten und Berufung von haupt- oder nebenamtlichen Jugendarbeitern,<br />

3. die Männer- und Frauenarbeit,<br />

4. die weitere missionarische und diakonische Arbeit der <strong>Kirche</strong>,<br />

5. die kirchliche Mitarbeit bei der Tätigkeit der staatlichen und städtischen<br />

Jugend- und Fürsorgeämter,<br />

6. die Förderung der kirchlichen Verantwortung bei <strong>Kirche</strong>nältesten und an<br />

deren Trägern e<strong>in</strong>es Amtes <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de, besonders durch Veranstaltung<br />

von Freizeiten.<br />

Art. 65<br />

Zur Förderung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben kann die Kreissynode Ausschüsse berufen, die<br />

ihren Auftrag im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Kreiskirchenrat durchführen.<br />

Art. 66<br />

(1) Die Kreissynode beschließt e<strong>in</strong>en Haushaltsplan zur Durchführung der Aufgaben<br />

des <strong>Kirche</strong>nkreises. Die erforderlichen Mittel werden durch e<strong>in</strong>e Umlage<br />

der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den aufgebracht.<br />

(2) Durch <strong>Kirche</strong>ngesetz kann geregelt werden, dass sich die <strong>Kirche</strong>nkreise zur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!