FUNDAMENTE FUNDAMENTE - Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
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Kapitel 16<br />
Art. 61<br />
(1) Die Kreissynode wird vom Kreispfarrer geleitet.<br />
(2) Die Mitglieder der Kreissynode s<strong>in</strong>d bei ihrer ersten Versammlung auf die<br />
besondere Verantwortung h<strong>in</strong>zuweisen, die sie als Glieder der Kreissynode<br />
übernehmen.<br />
231<br />
Art. 62<br />
Jeder ordentlichen Kreissynode erstattet der Kreispfarrer e<strong>in</strong>en ausführlichen Bericht<br />
über das Leben des <strong>Kirche</strong>nkreises und der Geme<strong>in</strong>den und br<strong>in</strong>gt die Vorlagen<br />
des Oberkirchenrats zur Verhandlung.<br />
Art. 63<br />
(1) Die Kreissynode beschließt die notwendigen Maßnahmen, wenn e<strong>in</strong>zelne<br />
Geme<strong>in</strong>den durch den <strong>Kirche</strong>nkreis gefördert oder Aufgaben übernommen<br />
werden sollen, die über den Bereich der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
(2) Die Kreissynode kann zu diesem Zweck auch Anträge an den Oberkirchenrat<br />
oder die Synode stellen.<br />
(3) Die Kreissynode wählt die vom <strong>Kirche</strong>nkreis <strong>in</strong> die Synode zu entsendenden<br />
Synodalen.<br />
Art. 64<br />
Die Kreissynode trägt die Mitverantwortung für:<br />
1. die christliche Unterweisung der Jugend,<br />
2. die kirchliche Jugendarbeit, besonders durch Bereitstellung von Heimen für<br />
Freizeiten und Berufung von haupt- oder nebenamtlichen Jugendarbeitern,<br />
3. die Männer- und Frauenarbeit,<br />
4. die weitere missionarische und diakonische Arbeit der <strong>Kirche</strong>,<br />
5. die kirchliche Mitarbeit bei der Tätigkeit der staatlichen und städtischen<br />
Jugend- und Fürsorgeämter,<br />
6. die Förderung der kirchlichen Verantwortung bei <strong>Kirche</strong>nältesten und an<br />
deren Trägern e<strong>in</strong>es Amtes <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de, besonders durch Veranstaltung<br />
von Freizeiten.<br />
Art. 65<br />
Zur Förderung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben kann die Kreissynode Ausschüsse berufen, die<br />
ihren Auftrag im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Kreiskirchenrat durchführen.<br />
Art. 66<br />
(1) Die Kreissynode beschließt e<strong>in</strong>en Haushaltsplan zur Durchführung der Aufgaben<br />
des <strong>Kirche</strong>nkreises. Die erforderlichen Mittel werden durch e<strong>in</strong>e Umlage<br />
der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den aufgebracht.<br />
(2) Durch <strong>Kirche</strong>ngesetz kann geregelt werden, dass sich die <strong>Kirche</strong>nkreise zur