Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden,<br />
so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung<br />
durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine<br />
angemessene Höhe vornehmen.<br />
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz<br />
der Wirtschaftlichkeit zu beachten.<br />
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Kündigungsverzicht in vielen Verträgen unwirksam<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat wieder mal die Rechte von Mietern<br />
gestärkt und den einseitigen Kündigungsverzicht in sogenannten<br />
Formularmietverträgen für unwirksam erklärt.<br />
Eine entsprechende Klausel für das erste Jahr nach dem<br />
Einzug benachteiligt einen Mieter unangemessen, entschied<br />
der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im konkreten Fall<br />
war eine Mieterin im Januar 005 in ihre neue Wohnung eingezogen,<br />
zum Oktober desselben Jahres hatte sie den Vertrag<br />
wieder gekündigt. Im Mietvertrag hatte sie aber einseitig für<br />
ein Jahr auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.<br />
Nachdem das Amtsgericht in Weißenfels (Sachsen-Anhalt)<br />
die Mieterin zum Zahlen der ausgebliebenen letzten Miete<br />
für Oktober verurteilt hatte, forderte die Mietverwaltung auch<br />
die Zahlungen für den Rest des vereinbarten ersten Jahres<br />
einschließlich des Februars. Sie scheiterte damit zunächst<br />
vor dem Landgericht in Halle, danach auch in Karlsruhe. Die<br />
Mietverwaltung hatte sich in ihrer Forderung auf ein früheres<br />
BGH-Urteil berufen, nach dem Mieter sich an einen einseitigen<br />
Kündigungsverzicht halten müssen, wenn dieser zusammen<br />
mit einer Staffelmiete vereinbart wurde. Dem widersprach<br />
der VIII. BGH-Zivilsenat: Die Nachteile für den Mieter<br />
würden durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen,<br />
urteilten die Richter. Im nun verhandelten Fall sei allerdings<br />
keine Staffelmiete vereinbart worden. Es fehlt auch sonst an<br />
der Gewährung eines ausgeglichenen Vorteils für den Mieter,<br />
der den einseitigen Kündigungsverzicht rechtfertigen könnte,<br />
heißt es im Urteil.<br />
<strong>Der</strong> Deutsche Mieterbund begrüßte die BGH-Entscheidung,<br />
wies aber auch auf die Einschränkungen hin, die der BGH<br />
in seiner jüngsten Urteilserklärung ebenfalls gemacht hat.<br />
Mieter und <strong>Vermieter</strong> können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag<br />
wirksam vereinbaren, dass beide Seiten für<br />
höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten,<br />
sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten. In einer sogenannten<br />
Individualvereinbarung, die Mieter und <strong>Vermieter</strong><br />
untereinander aushandeln, kann dieser einseitige Verzicht<br />
des Mieters sogar auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden.<br />
In der Regel werden heute die sogenannten Formularmietverträge<br />
abgeschlossen. Diese Verträge werden nicht zwischen<br />
den Vertragsparteien individuell ausgehandelt. Die<br />
enthaltenen pauschalen Klauseln werden rechtlich als allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen gesehen. Zusätzliche individuelle<br />
Vereinbarungen haben aber Vorrang vor diesen. Gerichte<br />
gehen üblicherweise dann von Formularklauseln aus, wenn<br />
sie in mehreren unabhängig voneinander abgeschlossenen<br />
Mietverträgen identisch vorkommen. (AZ: VIII ZR 30/08)<br />
Einseitiger Kündigungsverzicht unwirksam<br />
Karlsruher hat entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht<br />
eines Mieters grundsätzlich unwirksam ist. Die Klausel:<br />
„Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches<br />
Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ...“,<br />
benachteiligt Mieter unangemessen. Entscheidend ist, dass<br />
der Mieter hier einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet,<br />
ohne dass er hierfür einen ausgleichenden Vorteil seines<br />
Vertragspartners, des <strong>Vermieter</strong>s, erhält. Konsequenz: Mieter<br />
können das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei<br />
Monaten kündigen können, trotz des entgegenstehenden<br />
Wortlautes im Formularmietvertrag. (BGH, AZ: VIII ZR 30/08).<br />
Trotz dieses Urteils des Bundesgerichtshofs sind nicht alle<br />
Vertragsregelungen zu „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“<br />
unwirksam sind: Mieter und <strong>Vermieter</strong><br />
können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag wirksam<br />
vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf<br />
ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH VIII ZR 27/04). Bei<br />
einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung<br />
von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch<br />
einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR<br />
270/07), aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren<br />
(BGH VIII ZR 257/04). Über eine Individualvereinbarung,<br />
das heißt in einer zwischen Mieter und <strong>Vermieter</strong> individuell<br />
ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig<br />
bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und<br />
sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden<br />
(BGH VIII ZR 81/03)“,<br />
INDEX- UND STAFFELMIETE<br />
Die zeitlichen Beschränkungen, die es früher bei Vereinbarung<br />
einer Staffel- oder Indexmiete gab, sind entfallen, um<br />
Mietern und <strong>Vermieter</strong>n mehr Gestaltungsspielraum zu geben.<br />
Wegen des bei der Staffelmiete bestehen bleibenden<br />
Sonderkündigungsrechts des Mieters nach vier Jahren ist<br />
dieser hinreichend geschützt. Bei der Indexmiete wird gegenüber<br />
der bisherigen Rechtslage klargestellt, dass sich die<br />
Mieterhöhung aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz<br />
zukünftig nur noch nach dem Preisindex für die Lebenshaltung<br />
aller privaten Haushalte in Deutschland richtet.<br />
§ 557a Staffelmiete<br />
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher<br />
Höhe schriftlich vereinbart werden; in der<br />
Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung<br />
in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).<br />
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert<br />
bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist<br />
eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.<br />
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens<br />
vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen<br />
werden. Die Kündigung ist frühestens zum<br />
Ablauf dieses Zeitraumes zulässig.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
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