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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden,<br />

so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung<br />

durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine<br />

angemessene Höhe vornehmen.<br />

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz<br />

der Wirtschaftlichkeit zu beachten.<br />

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Kündigungsverzicht in vielen Verträgen unwirksam<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat wieder mal die Rechte von Mietern<br />

gestärkt und den einseitigen Kündigungsverzicht in sogenannten<br />

Formularmietverträgen für unwirksam erklärt.<br />

Eine entsprechende Klausel für das erste Jahr nach dem<br />

Einzug benachteiligt einen Mieter unangemessen, entschied<br />

der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im konkreten Fall<br />

war eine Mieterin im Januar 005 in ihre neue Wohnung eingezogen,<br />

zum Oktober desselben Jahres hatte sie den Vertrag<br />

wieder gekündigt. Im Mietvertrag hatte sie aber einseitig für<br />

ein Jahr auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.<br />

Nachdem das Amtsgericht in Weißenfels (Sachsen-Anhalt)<br />

die Mieterin zum Zahlen der ausgebliebenen letzten Miete<br />

für Oktober verurteilt hatte, forderte die Mietverwaltung auch<br />

die Zahlungen für den Rest des vereinbarten ersten Jahres<br />

einschließlich des Februars. Sie scheiterte damit zunächst<br />

vor dem Landgericht in Halle, danach auch in Karlsruhe. Die<br />

Mietverwaltung hatte sich in ihrer Forderung auf ein früheres<br />

BGH-Urteil berufen, nach dem Mieter sich an einen einseitigen<br />

Kündigungsverzicht halten müssen, wenn dieser zusammen<br />

mit einer Staffelmiete vereinbart wurde. Dem widersprach<br />

der VIII. BGH-Zivilsenat: Die Nachteile für den Mieter<br />

würden durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen,<br />

urteilten die Richter. Im nun verhandelten Fall sei allerdings<br />

keine Staffelmiete vereinbart worden. Es fehlt auch sonst an<br />

der Gewährung eines ausgeglichenen Vorteils für den Mieter,<br />

der den einseitigen Kündigungsverzicht rechtfertigen könnte,<br />

heißt es im Urteil.<br />

<strong>Der</strong> Deutsche Mieterbund begrüßte die BGH-Entscheidung,<br />

wies aber auch auf die Einschränkungen hin, die der BGH<br />

in seiner jüngsten Urteilserklärung ebenfalls gemacht hat.<br />

Mieter und <strong>Vermieter</strong> können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag<br />

wirksam vereinbaren, dass beide Seiten für<br />

höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten,<br />

sagte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten. In einer sogenannten<br />

Individualvereinbarung, die Mieter und <strong>Vermieter</strong><br />

untereinander aushandeln, kann dieser einseitige Verzicht<br />

des Mieters sogar auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden.<br />

In der Regel werden heute die sogenannten Formularmietverträge<br />

abgeschlossen. Diese Verträge werden nicht zwischen<br />

den Vertragsparteien individuell ausgehandelt. Die<br />

enthaltenen pauschalen Klauseln werden rechtlich als allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen gesehen. Zusätzliche individuelle<br />

Vereinbarungen haben aber Vorrang vor diesen. Gerichte<br />

gehen üblicherweise dann von Formularklauseln aus, wenn<br />

sie in mehreren unabhängig voneinander abgeschlossenen<br />

Mietverträgen identisch vorkommen. (AZ: VIII ZR 30/08)<br />

Einseitiger Kündigungsverzicht unwirksam<br />

Karlsruher hat entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht<br />

eines Mieters grundsätzlich unwirksam ist. Die Klausel:<br />

„Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches<br />

Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ...“,<br />

benachteiligt Mieter unangemessen. Entscheidend ist, dass<br />

der Mieter hier einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet,<br />

ohne dass er hierfür einen ausgleichenden Vorteil seines<br />

Vertragspartners, des <strong>Vermieter</strong>s, erhält. Konsequenz: Mieter<br />

können das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei<br />

Monaten kündigen können, trotz des entgegenstehenden<br />

Wortlautes im Formularmietvertrag. (BGH, AZ: VIII ZR 30/08).<br />

Trotz dieses Urteils des Bundesgerichtshofs sind nicht alle<br />

Vertragsregelungen zu „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“<br />

unwirksam sind: Mieter und <strong>Vermieter</strong><br />

können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag wirksam<br />

vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf<br />

ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH VIII ZR 27/04). Bei<br />

einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung<br />

von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch<br />

einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR<br />

270/07), aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren<br />

(BGH VIII ZR 257/04). Über eine Individualvereinbarung,<br />

das heißt in einer zwischen Mieter und <strong>Vermieter</strong> individuell<br />

ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig<br />

bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und<br />

sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden<br />

(BGH VIII ZR 81/03)“,<br />

INDEX- UND STAFFELMIETE<br />

Die zeitlichen Beschränkungen, die es früher bei Vereinbarung<br />

einer Staffel- oder Indexmiete gab, sind entfallen, um<br />

Mietern und <strong>Vermieter</strong>n mehr Gestaltungsspielraum zu geben.<br />

Wegen des bei der Staffelmiete bestehen bleibenden<br />

Sonderkündigungsrechts des Mieters nach vier Jahren ist<br />

dieser hinreichend geschützt. Bei der Indexmiete wird gegenüber<br />

der bisherigen Rechtslage klargestellt, dass sich die<br />

Mieterhöhung aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz<br />

zukünftig nur noch nach dem Preisindex für die Lebenshaltung<br />

aller privaten Haushalte in Deutschland richtet.<br />

§ 557a Staffelmiete<br />

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher<br />

Höhe schriftlich vereinbart werden; in der<br />

Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung<br />

in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).<br />

(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert<br />

bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist<br />

eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.<br />

(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens<br />

vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen<br />

werden. Die Kündigung ist frühestens zum<br />

Ablauf dieses Zeitraumes zulässig.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

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