Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
liegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt<br />
werden soll. Hier war das von den Beklagten bewohnte Haus<br />
von einem hohen Baumbestand umgeben, der eine turnusmäßige<br />
Reinigung der Dachrinne erforderlich machte.<br />
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind,<br />
dass die Reinigung aus einem besonderen Anlass erforderlich<br />
wurde, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,<br />
wenn das Berufungsgericht die Kosten der Dachrinnenreinigung<br />
als laufend anfallende Kosten angesehen hat (BGH,<br />
Urteile – VIII ZR 146/03 und VIII ZR 167/03).<br />
Auch Erdgeschossmieter müssen laufende Kosten eines Aufzugs<br />
zahlen<br />
Praktisch ist ein Aufzug im Haus für alle Bewohner, die weiter<br />
oben wohnen. Doch manche Mieter, die im Erdgeschoss<br />
leben, wähnen sich im Recht, wenn sie die Bezahlung der<br />
Aufzugskosten verweigern. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof,<br />
dass sich auch Erdgeschossmieter an diesen<br />
Kosten beteiligen müssen, selbst wenn sie keinerlei persönlichen<br />
Nutzen von dem Aufzug haben (Urteil vom 20. September<br />
2006, VIII ZR 103/06). Eine Formularklausel sei keine<br />
unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil für den<br />
Mieter bei der Anmietung erkennbar sei, dass das Anwesen<br />
mit einem Aufzug ausgestattet sei und er dafür auch Kosten<br />
zu tragen habe.<br />
Eine Beteiligung an den Kosten setzt aber eindeutige Regelungen<br />
im Mietvertrag voraus. Für die Beteiligung an den<br />
Aufzugskosten genüge ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung.<br />
Bei einer entsprechenden Vereinbarung muss<br />
der Mieter auch dann zahlen, wenn die Betriebskosten erst<br />
nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sind, also beispielsweise<br />
der Aufzug erst nach Beginn des Mietverhältnisses<br />
eingebaut wurde. Auch das Landgericht Berlin entschied<br />
gegen zahlungsunwillige Mieter: Auch wenn mehrere Häuser<br />
in einer Abrechnungseinheit zusammengefasst sind, können<br />
Mieter, die in ihrem Haus keinen Aufzug haben, an den Betriebskosten<br />
für den Aufzug eines anderen Gebäudes beteiligt<br />
werden (Urteil vom 30. Oktober 2006, 62 S 178/06).<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann allerdings nur die laufenden Kosten umlegen,<br />
zum Beispiel die Kosten der Wartung der Anlage, nicht<br />
aber Reparaturen und Instandsetzungen. Sinnvollerweise<br />
werden diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohn- und<br />
Nutzflächen des Gebäudes umgelegt. Grundsätzlich dürfen<br />
alle Mieter den Aufzug Tag und Nacht benutzen, da er als<br />
mitvermietet gilt. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss ihn deshalb immer betriebsbereit<br />
halten. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei<br />
der Anmietung von Büros im zehnten Stock, ist der <strong>Vermieter</strong><br />
verpflichtet, die Fahrstühle rund um die Uhr in Betrieb zu<br />
halten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss<br />
vom 7. Juni 2004, 2 W 22/04).<br />
Überprüfung von Elektroanlage und Pförtner abrechnungsfähig<br />
Nach einer Entscheidung des BGH darf der <strong>Vermieter</strong> auch<br />
die Kosten für die Überprüfung von Elektroanlagen über<br />
die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterreichen<br />
(14.2.2007, VIII ZR 123/06). Dies ist allerdings nur möglich,<br />
wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag<br />
unter dem Stichwort „sonstige Betriebskosten“ gibt. Ähnlich<br />
gelagert ist auch die Umlage von Pförtnerkosten, wenn dafür<br />
eine Notwendigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn es<br />
in der Vergangenheit mehrere Einbruchsdiebstähle gab (BGH<br />
5. 4. 2005, VIII ZR 78/05).<br />
Eigentümer muss keine Kosten von insolventem Mieter<br />
übernehmen<br />
Ein Grundstückseigentümer muss nicht die Wasserkosten<br />
seines insolventen Mieters übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof<br />
in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatten die<br />
Berliner Wasserbetriebe. Nachdem der Mieter des Anwesens<br />
pleite ging und die bislang pünktlich bezahlten Wasser-Rechnungen<br />
nicht mehr bezahlen konnte, forderten die Wasserwerke<br />
die aufgelaufenen Kosten von 81.000 Euro vom Eigentümer<br />
ein.<br />
Ein Anspruch gegen ihn sei jedoch ausgeschlossen, wenn<br />
bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen<br />
und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten<br />
Dritten besteht, urteilten die Richter. <strong>Der</strong> BGH hob<br />
damit ein Urteil des Landgerichts Berlin auf, das der Klage<br />
zunächst stattgegeben hatte (BGH AZ: VIII ZR 293/07).<br />
Betriebskostenabrechnung auch bei Zwangsverwaltung<br />
Steht das Mietshaus unter Zwangsverwaltung, muss der<br />
Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen auch für die<br />
Vergangenheit, also auch für die Zeit vor dem Beginn der<br />
Zwangsverwaltung, erstellen und eventuelle Guthaben an die<br />
Mieter auszahlen. Das gilt auch für jahrelang zurückliegende<br />
Abrechnungszeiträume. Ob der Zwangsverwalter für diese<br />
Zeiträume Nebenkostenvorauszahlungen ganz oder nur teilweise<br />
oder überhaupt nicht erhalten hat, spielt keine Rolle<br />
(BGH VIII ZR 333/02).<br />
WAS DARF NICHT IN DIE<br />
BETRIEBSKOSTEN-<br />
ABRECHNUNG?<br />
Folgende Positionen sind keine Nebenkosten und brauchen<br />
vom Mieter nach gültiger Rechtsprechung nicht gezahlt zu<br />
werden:<br />
• Reparaturkosten oder Instandhaltung des Mietshauses,<br />
• Kosten für den Hausverwalter,<br />
• Bankgebühren für das Mietkonto,<br />
• Portokosten und Kosten für die Erstellung der Rechnung,<br />
• Mehrwertsteuer auf die Abrechnung,<br />
• Kosten für Wach- und Schließgesellschaft,<br />
• Prozesskosten,<br />
• Wartungskosten der Klingelsprechanlage,<br />
• Rechtsschutzversicherung oder Mietausfallversicherung,<br />
• Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen,<br />
• Zinsen für einen Heizölkredit,<br />
• Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen,<br />
• Gastankmiete,<br />
• Reparaturkostenversicherung, Umweltschadenversicherung.<br />
Achtung: Die angegebenen Kosten dürfen nicht auf die<br />
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