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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

liegt oder gar eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt<br />

werden soll. Hier war das von den Beklagten bewohnte Haus<br />

von einem hohen Baumbestand umgeben, der eine turnusmäßige<br />

Reinigung der Dachrinne erforderlich machte.<br />

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind,<br />

dass die Reinigung aus einem besonderen Anlass erforderlich<br />

wurde, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,<br />

wenn das Berufungsgericht die Kosten der Dachrinnenreinigung<br />

als laufend anfallende Kosten angesehen hat (BGH,<br />

Urteile – VIII ZR 146/03 und VIII ZR 167/03).<br />

Auch Erdgeschossmieter müssen laufende Kosten eines Aufzugs<br />

zahlen<br />

Praktisch ist ein Aufzug im Haus für alle Bewohner, die weiter<br />

oben wohnen. Doch manche Mieter, die im Erdgeschoss<br />

leben, wähnen sich im Recht, wenn sie die Bezahlung der<br />

Aufzugskosten verweigern. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof,<br />

dass sich auch Erdgeschossmieter an diesen<br />

Kosten beteiligen müssen, selbst wenn sie keinerlei persönlichen<br />

Nutzen von dem Aufzug haben (Urteil vom 20. September<br />

2006, VIII ZR 103/06). Eine Formularklausel sei keine<br />

unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil für den<br />

Mieter bei der Anmietung erkennbar sei, dass das Anwesen<br />

mit einem Aufzug ausgestattet sei und er dafür auch Kosten<br />

zu tragen habe.<br />

Eine Beteiligung an den Kosten setzt aber eindeutige Regelungen<br />

im Mietvertrag voraus. Für die Beteiligung an den<br />

Aufzugskosten genüge ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung.<br />

Bei einer entsprechenden Vereinbarung muss<br />

der Mieter auch dann zahlen, wenn die Betriebskosten erst<br />

nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sind, also beispielsweise<br />

der Aufzug erst nach Beginn des Mietverhältnisses<br />

eingebaut wurde. Auch das Landgericht Berlin entschied<br />

gegen zahlungsunwillige Mieter: Auch wenn mehrere Häuser<br />

in einer Abrechnungseinheit zusammengefasst sind, können<br />

Mieter, die in ihrem Haus keinen Aufzug haben, an den Betriebskosten<br />

für den Aufzug eines anderen Gebäudes beteiligt<br />

werden (Urteil vom 30. Oktober 2006, 62 S 178/06).<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann allerdings nur die laufenden Kosten umlegen,<br />

zum Beispiel die Kosten der Wartung der Anlage, nicht<br />

aber Reparaturen und Instandsetzungen. Sinnvollerweise<br />

werden diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohn- und<br />

Nutzflächen des Gebäudes umgelegt. Grundsätzlich dürfen<br />

alle Mieter den Aufzug Tag und Nacht benutzen, da er als<br />

mitvermietet gilt. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss ihn deshalb immer betriebsbereit<br />

halten. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei<br />

der Anmietung von Büros im zehnten Stock, ist der <strong>Vermieter</strong><br />

verpflichtet, die Fahrstühle rund um die Uhr in Betrieb zu<br />

halten. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss<br />

vom 7. Juni 2004, 2 W 22/04).<br />

Überprüfung von Elektroanlage und Pförtner abrechnungsfähig<br />

Nach einer Entscheidung des BGH darf der <strong>Vermieter</strong> auch<br />

die Kosten für die Überprüfung von Elektroanlagen über<br />

die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterreichen<br />

(14.2.2007, VIII ZR 123/06). Dies ist allerdings nur möglich,<br />

wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag<br />

unter dem Stichwort „sonstige Betriebskosten“ gibt. Ähnlich<br />

gelagert ist auch die Umlage von Pförtnerkosten, wenn dafür<br />

eine Notwendigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn es<br />

in der Vergangenheit mehrere Einbruchsdiebstähle gab (BGH<br />

5. 4. 2005, VIII ZR 78/05).<br />

Eigentümer muss keine Kosten von insolventem Mieter<br />

übernehmen<br />

Ein Grundstückseigentümer muss nicht die Wasserkosten<br />

seines insolventen Mieters übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof<br />

in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatten die<br />

Berliner Wasserbetriebe. Nachdem der Mieter des Anwesens<br />

pleite ging und die bislang pünktlich bezahlten Wasser-Rechnungen<br />

nicht mehr bezahlen konnte, forderten die Wasserwerke<br />

die aufgelaufenen Kosten von 81.000 Euro vom Eigentümer<br />

ein.<br />

Ein Anspruch gegen ihn sei jedoch ausgeschlossen, wenn<br />

bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen<br />

und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten<br />

Dritten besteht, urteilten die Richter. <strong>Der</strong> BGH hob<br />

damit ein Urteil des Landgerichts Berlin auf, das der Klage<br />

zunächst stattgegeben hatte (BGH AZ: VIII ZR 293/07).<br />

Betriebskostenabrechnung auch bei Zwangsverwaltung<br />

Steht das Mietshaus unter Zwangsverwaltung, muss der<br />

Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen auch für die<br />

Vergangenheit, also auch für die Zeit vor dem Beginn der<br />

Zwangsverwaltung, erstellen und eventuelle Guthaben an die<br />

Mieter auszahlen. Das gilt auch für jahrelang zurückliegende<br />

Abrechnungszeiträume. Ob der Zwangsverwalter für diese<br />

Zeiträume Nebenkostenvorauszahlungen ganz oder nur teilweise<br />

oder überhaupt nicht erhalten hat, spielt keine Rolle<br />

(BGH VIII ZR 333/02).<br />

WAS DARF NICHT IN DIE<br />

BETRIEBSKOSTEN-<br />

ABRECHNUNG?<br />

Folgende Positionen sind keine Nebenkosten und brauchen<br />

vom Mieter nach gültiger Rechtsprechung nicht gezahlt zu<br />

werden:<br />

• Reparaturkosten oder Instandhaltung des Mietshauses,<br />

• Kosten für den Hausverwalter,<br />

• Bankgebühren für das Mietkonto,<br />

• Portokosten und Kosten für die Erstellung der Rechnung,<br />

• Mehrwertsteuer auf die Abrechnung,<br />

• Kosten für Wach- und Schließgesellschaft,<br />

• Prozesskosten,<br />

• Wartungskosten der Klingelsprechanlage,<br />

• Rechtsschutzversicherung oder Mietausfallversicherung,<br />

• Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen,<br />

• Zinsen für einen Heizölkredit,<br />

• Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen,<br />

• Gastankmiete,<br />

• Reparaturkostenversicherung, Umweltschadenversicherung.<br />

Achtung: Die angegebenen Kosten dürfen nicht auf die<br />

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