Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Wann muss der rauchende Mieter renovieren?<br />
Rauchen in der eigenen Wohnung gehört zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch. Zur Renovierung verpflichtet ist der Mieter<br />
danach nur in folgenden Fällen:<br />
• Ist der Mieter laut Vertrag zur Renovierung verpflichtet,<br />
dann gilt das auch für die Spuren des Tabakkonsums.<br />
Ist die Verschmutzung besonders stark, muss er unter<br />
Umständen schon vor den dort genannten Fristen zum<br />
Pinsel greifen. Laut BGH sind ohnehin nur flexible Fristen<br />
zulässig, die je nach Zustand der Wohnung verkürzt<br />
oder verlängert werden können.<br />
• Ist die Renovierung nicht im Mietvertrag geregelt, ist<br />
dafür grundsätzlich der <strong>Vermieter</strong> zuständig - auch dann,<br />
wenn der Mieter stark raucht. Nur in Extremfällen, in<br />
denen die Nikotinschäden nicht mit Tapete und Farbe<br />
beseitigt werden können, muss der Mieter dafür aufkommen.<br />
• Ob ein generelles Rauchverbot für die Wohnung zulässig<br />
wäre, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. <strong>Der</strong><br />
Deutsche Mieterbund hält eine derart gravierende Einschränkung<br />
für unzulässig und überdies nicht kontrollierbar.<br />
Jedenfalls im normalen Formularmietvertrag dürfte<br />
eine solche Klausel unwirksam sein. (Az: VIII ZR 37/07<br />
vom 5. März 2008).<br />
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer<br />
Endrenovierungsklausel<br />
Bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel muss der<br />
<strong>Vermieter</strong> unter Umständen eine Renovierung bezahlen,<br />
wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung<br />
vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Die<br />
Mieter renovierten in dem Fall die Wohnung. Einige Zeit später<br />
kündigten sie das Mietverhältnis und nahmen in der Annahme,<br />
dazu verpflichtet zu sein, vor Rückgabe der Wohnung<br />
eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen<br />
ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe,<br />
weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der<br />
Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch<br />
der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung<br />
des <strong>Vermieter</strong>s in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem<br />
Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen<br />
aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />
und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1,<br />
§ 818 Abs. 2 BGB). <strong>Der</strong> Wert der rechtsgrundlos erbrachten<br />
Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen<br />
oder der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.<br />
BGH- Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR<br />
302/07<br />
MANGELHAFTE<br />
SCHÖNHEITSREPARATUREN<br />
– ERSATZANSPRUCH DES<br />
VERMIETERS<br />
Wie lange kann sich der <strong>Vermieter</strong> mit einer Klage gegen den<br />
Mieter Zeit lassen? Immer wieder gibt es Streit um die vom<br />
Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen,<br />
wenn dieser aus der Mietwohnung auszieht. Ist der <strong>Vermieter</strong><br />
mit dem Resultat unzufrieden, muss er sich beeilen: Ein<br />
halbes Jahr nach Rückgabe der Wohnung beziehungsweise<br />
dem Auszug des Mieters verjährt sein Ersatzanspruch.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Ersatzanspruch des <strong>Vermieter</strong>s<br />
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit folgendem Fall zu<br />
befassen: Nach dem Auszug hatte der <strong>Vermieter</strong> den Mieter<br />
aufgefordert, innerhalb einer Frist noch bestimmte Arbeiten<br />
nachzuholen. Da dies nicht geschah, sorgte er, wie angedroht,<br />
selbst für die restlichen Schönheitsreparaturen. Die<br />
Kosten dafür klagte er erst mehr als sechs Monate nach dem<br />
Auszug des Mieters ein. Das Kammergericht entschied, dass<br />
sein Anspruch trotzdem noch nicht verjährt sei und der Mieter<br />
die Kosten ersetzen müsse (KG Berlin, 8 RE-Miet 3802/96).<br />
Begründung: Zunächst sei der <strong>Vermieter</strong> nur berechtigt gewesen,<br />
vom Mieter die Ausführung der Arbeiten zu verlangen.<br />
Er habe erst zur Selbsthilfe greifen dürfen, nachdem die dafür<br />
gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sei. Erst mit Ablauf<br />
dieser Frist sei der Ersatzanspruch entstanden, der sich auf<br />
die Kosten der von ihm selbst veranlassten Reparaturen beziehe.<br />
Daher sei dieser Zeitpunkt auch für den Beginn der<br />
sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgebend und nicht das<br />
Datum des Auszugs des Mieters – die Klage des <strong>Vermieter</strong>s<br />
sei also noch rechtzeitig erhoben worden.<br />
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts<br />
(1) Die Ersatzansprüche des <strong>Vermieter</strong>s wegen Veränderungen<br />
oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren<br />
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem<br />
Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der<br />
Verjährung des Anspruchs des <strong>Vermieter</strong>s auf Rückgabe<br />
der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.<br />
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen<br />
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung<br />
verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des<br />
Mietverhältnisses.<br />
(3) Beantragt eine Vertragspartei das selbstständige Beweisverfahren<br />
nach der Zivilprozessordnung, so wird die<br />
Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten die Vorschriften<br />
des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.<br />
Entfernung von Sachen, Einrichtungen und Umbauten<br />
Zur Rückgabe der Mietwohnung gehört, dass das Mietobjekt<br />
sich in vertragsgemäßem Zustand befinden muss. Die Rückgabepflicht<br />
des Mieters schließt die Pflicht ein, dass er seine<br />
Sachen aus dem Mietobjekt räumt, soweit nicht dem <strong>Vermieter</strong><br />
ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund des <strong>Vermieter</strong>pfandrechts<br />
oder einer besonderen Vereinbarung zusteht.<br />
Hat der Mieter Gegenstände zurückgelassen, so ist der <strong>Vermieter</strong><br />
nicht berechtigt, die Räume leerzuräumen, wenn der<br />
Mieter noch einen sogenannten Besitzwillen an den Sachen<br />
hat. Fehlt ein solcher Besitzwille, so darf der <strong>Vermieter</strong> die zurückgelassenen<br />
Sachen aus den Mieträumen entfernen; ihn<br />
trifft aber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, sodass er sie<br />
nicht auf den Sperrmüll geben darf. Zur Rückgabepflicht gehört<br />
auch, dass der Mieter die Räume von grobem Schmutz<br />
befreit und „besenrein“ zurückgibt. Hat er in der Wohnung<br />
noch Renovierungsarbeiten ausgeführt, so muss er den an-<br />
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