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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Wann muss der rauchende Mieter renovieren?<br />

Rauchen in der eigenen Wohnung gehört zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch. Zur Renovierung verpflichtet ist der Mieter<br />

danach nur in folgenden Fällen:<br />

• Ist der Mieter laut Vertrag zur Renovierung verpflichtet,<br />

dann gilt das auch für die Spuren des Tabakkonsums.<br />

Ist die Verschmutzung besonders stark, muss er unter<br />

Umständen schon vor den dort genannten Fristen zum<br />

Pinsel greifen. Laut BGH sind ohnehin nur flexible Fristen<br />

zulässig, die je nach Zustand der Wohnung verkürzt<br />

oder verlängert werden können.<br />

• Ist die Renovierung nicht im Mietvertrag geregelt, ist<br />

dafür grundsätzlich der <strong>Vermieter</strong> zuständig - auch dann,<br />

wenn der Mieter stark raucht. Nur in Extremfällen, in<br />

denen die Nikotinschäden nicht mit Tapete und Farbe<br />

beseitigt werden können, muss der Mieter dafür aufkommen.<br />

• Ob ein generelles Rauchverbot für die Wohnung zulässig<br />

wäre, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. <strong>Der</strong><br />

Deutsche Mieterbund hält eine derart gravierende Einschränkung<br />

für unzulässig und überdies nicht kontrollierbar.<br />

Jedenfalls im normalen Formularmietvertrag dürfte<br />

eine solche Klausel unwirksam sein. (Az: VIII ZR 37/07<br />

vom 5. März 2008).<br />

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer<br />

Endrenovierungsklausel<br />

Bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel muss der<br />

<strong>Vermieter</strong> unter Umständen eine Renovierung bezahlen,<br />

wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung<br />

vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Die<br />

Mieter renovierten in dem Fall die Wohnung. Einige Zeit später<br />

kündigten sie das Mietverhältnis und nahmen in der Annahme,<br />

dazu verpflichtet zu sein, vor Rückgabe der Wohnung<br />

eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen<br />

ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe,<br />

weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der<br />

Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch<br />

der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung<br />

des <strong>Vermieter</strong>s in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem<br />

Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen<br />

aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel<br />

und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1,<br />

§ 818 Abs. 2 BGB). <strong>Der</strong> Wert der rechtsgrundlos erbrachten<br />

Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen<br />

oder der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.<br />

BGH- Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR<br />

302/07<br />

MANGELHAFTE<br />

SCHÖNHEITSREPARATUREN<br />

– ERSATZANSPRUCH DES<br />

VERMIETERS<br />

Wie lange kann sich der <strong>Vermieter</strong> mit einer Klage gegen den<br />

Mieter Zeit lassen? Immer wieder gibt es Streit um die vom<br />

Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen,<br />

wenn dieser aus der Mietwohnung auszieht. Ist der <strong>Vermieter</strong><br />

mit dem Resultat unzufrieden, muss er sich beeilen: Ein<br />

halbes Jahr nach Rückgabe der Wohnung beziehungsweise<br />

dem Auszug des Mieters verjährt sein Ersatzanspruch.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Ersatzanspruch des <strong>Vermieter</strong>s<br />

Das Kammergericht Berlin hatte sich mit folgendem Fall zu<br />

befassen: Nach dem Auszug hatte der <strong>Vermieter</strong> den Mieter<br />

aufgefordert, innerhalb einer Frist noch bestimmte Arbeiten<br />

nachzuholen. Da dies nicht geschah, sorgte er, wie angedroht,<br />

selbst für die restlichen Schönheitsreparaturen. Die<br />

Kosten dafür klagte er erst mehr als sechs Monate nach dem<br />

Auszug des Mieters ein. Das Kammergericht entschied, dass<br />

sein Anspruch trotzdem noch nicht verjährt sei und der Mieter<br />

die Kosten ersetzen müsse (KG Berlin, 8 RE-Miet 3802/96).<br />

Begründung: Zunächst sei der <strong>Vermieter</strong> nur berechtigt gewesen,<br />

vom Mieter die Ausführung der Arbeiten zu verlangen.<br />

Er habe erst zur Selbsthilfe greifen dürfen, nachdem die dafür<br />

gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sei. Erst mit Ablauf<br />

dieser Frist sei der Ersatzanspruch entstanden, der sich auf<br />

die Kosten der von ihm selbst veranlassten Reparaturen beziehe.<br />

Daher sei dieser Zeitpunkt auch für den Beginn der<br />

sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgebend und nicht das<br />

Datum des Auszugs des Mieters – die Klage des <strong>Vermieter</strong>s<br />

sei also noch rechtzeitig erhoben worden.<br />

§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts<br />

(1) Die Ersatzansprüche des <strong>Vermieter</strong>s wegen Veränderungen<br />

oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren<br />

in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem<br />

Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der<br />

Verjährung des Anspruchs des <strong>Vermieter</strong>s auf Rückgabe<br />

der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.<br />

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen<br />

oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung<br />

verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des<br />

Mietverhältnisses.<br />

(3) Beantragt eine Vertragspartei das selbstständige Beweisverfahren<br />

nach der Zivilprozessordnung, so wird die<br />

Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten die Vorschriften<br />

des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.<br />

Entfernung von Sachen, Einrichtungen und Umbauten<br />

Zur Rückgabe der Mietwohnung gehört, dass das Mietobjekt<br />

sich in vertragsgemäßem Zustand befinden muss. Die Rückgabepflicht<br />

des Mieters schließt die Pflicht ein, dass er seine<br />

Sachen aus dem Mietobjekt räumt, soweit nicht dem <strong>Vermieter</strong><br />

ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund des <strong>Vermieter</strong>pfandrechts<br />

oder einer besonderen Vereinbarung zusteht.<br />

Hat der Mieter Gegenstände zurückgelassen, so ist der <strong>Vermieter</strong><br />

nicht berechtigt, die Räume leerzuräumen, wenn der<br />

Mieter noch einen sogenannten Besitzwillen an den Sachen<br />

hat. Fehlt ein solcher Besitzwille, so darf der <strong>Vermieter</strong> die zurückgelassenen<br />

Sachen aus den Mieträumen entfernen; ihn<br />

trifft aber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, sodass er sie<br />

nicht auf den Sperrmüll geben darf. Zur Rückgabepflicht gehört<br />

auch, dass der Mieter die Räume von grobem Schmutz<br />

befreit und „besenrein“ zurückgibt. Hat er in der Wohnung<br />

noch Renovierungsarbeiten ausgeführt, so muss er den an-<br />

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