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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

OLG Hamm<br />

33 U 37/97<br />

Zusicherung<br />

Sichert der <strong>Vermieter</strong> bei Abschluss des Mietvertrages bestimmte<br />

Eigenschaften der Mietsache zu, so stellt das Fehlen<br />

oder spätere Wegfallen dieser zugesicherten Eigenschaften<br />

immer einen Mangel der Mietsache dar, unerheblich davon,<br />

ob sich das Fehlen gravierend auf die Mietsache auswirkt.<br />

Die Angabe der Größe im Mietvertrag stellt eine Zusicherung<br />

dar. Eine Abweichung rechtfertigt die Minderung.<br />

AG Duisburg<br />

WM 1987, 217<br />

LG Berlin<br />

WM 1987, 49<br />

Die Angabe einer Quadratmeterzahl ist noch nicht als Zusicherung<br />

anzusehen, es sei denn, bei den Vertragsverhandlungen<br />

habe der Mieter klargestellt, dass es ihm auf eine bestimmte<br />

Größe ankam.<br />

LG Mannheim<br />

WM 1989, 11<br />

Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet<br />

nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber<br />

hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der<br />

Mietsache.<br />

OLG Dresden<br />

3 AR 0090/97<br />

Wird eine bestimmte Größe ausdrücklich zugesichert und<br />

stimmt dies nicht, liegt ein Mangel vor.<br />

LG Würzburg<br />

WM 1984, 213<br />

Macht der <strong>Vermieter</strong> im Mietvertrag nur eine Circa-Angabe<br />

zur Wohnungsgröße, so ist dies auf keinen Fall eine Zusicherung.<br />

LG Münster<br />

DWW 1990, 310<br />

Wird im Mietvertrag eine bestimmte Angabe zur Beschreibung<br />

der Wohnung gemacht, so ist dies auch noch keine Zusicherung.<br />

LG Münster<br />

WM 1990, 146<br />

Für die Annahme einer Zusicherung müssen immer besondere<br />

Umstände sprechen; so zum Beispiel, dass es dem <strong>Vermieter</strong><br />

auf die Größe besonders ankam und daher auch eine<br />

besondere Absprache getroffen wurde.<br />

LG Mannheim<br />

WM 1989, 11<br />

Die Angabe der Raumgröße in einem Mietvertrag stellt dann<br />

eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn sie über die blo-<br />

ße Objektbeschreibung hinausgeht und insbesondere zur<br />

Grundlage der Mietzinsberechnung gemacht wird. Erweist<br />

sich im Nachhinein, dass die Mietfläche kleiner ist als im Vertrag<br />

angegeben, so kann der Mieter die Rückzahlung von<br />

Mietzins beanspruchen.<br />

AG Potsdam<br />

26 C 322/96<br />

Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer<br />

als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete nur dann gemindert<br />

werden, wenn der Unterschied erheblich ist und die<br />

Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere<br />

Wohnfläche beeinträchtigt wird.<br />

OLG Dresden<br />

3 AR 0090/97<br />

Sonstiges<br />

Betriebskosten sind entsprechend der wirklich vorhandenen<br />

Flächen abzurechnen.<br />

LG Freiburg<br />

WM 1988, 263<br />

Gleicht ein Balkon eher einem „Austritt“, auf dem allenfalls<br />

Getränkekisten abgestellt werden können, so wird er in die<br />

Wohnflächenberechnung nicht einbezogen.<br />

AG Hamburg<br />

45 C 921/94<br />

Mangels Verschuldens scheitert ein Anspruch gegen den <strong>Vermieter</strong>,<br />

wenn dieser bei Erwerb der Wohnung die Größenangaben<br />

des Verkäufers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein<br />

Anlass bestand, ungeprüft übernahm und diese den späteren<br />

Mieterhöhungen im Rahmen der Anbahnung der Änderungsverträge<br />

zugrunde legt. Die Bewertung der Wohnflächenangabe<br />

als zugesicherte Eigenschaft setzt voraus, dass sie im<br />

Mietvertrag konkret angegeben ist. Eine später erfolgende<br />

konkrete Quadratmeterangabe im Mieterhöhungsschreiben<br />

ändert daran nichts. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

aufgrund eines Doppelirrtums über die Wohnungsgröße führt<br />

nicht zu einem Mietzins-Rückerstattungsanspruch, sondern<br />

nur zu einem Vertragsanpassungsanspruch für die Zukunft.<br />

AG Herne<br />

18 C 419/94<br />

Die Fläche eines vom Mieter selbst geschaffenen Bades darf<br />

bei der Mietberechnung nach der Wohnfläche unberücksichtigt<br />

bleiben. In dem vorliegenden Fall hatte der Mieter auf eigene<br />

Kosten ein Bad geschaffen. Das Landgericht kam zu<br />

dem Ergebnis, dass Wohnfläche, die die Mieter auf eigene<br />

Kosten schaffen, bei der Berechnung der Miete nach Wohnfläche<br />

nicht einzubeziehen ist.<br />

LG Berlin<br />

GE 1998, S. 551<br />

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