Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
OLG Hamm<br />
33 U 37/97<br />
Zusicherung<br />
Sichert der <strong>Vermieter</strong> bei Abschluss des Mietvertrages bestimmte<br />
Eigenschaften der Mietsache zu, so stellt das Fehlen<br />
oder spätere Wegfallen dieser zugesicherten Eigenschaften<br />
immer einen Mangel der Mietsache dar, unerheblich davon,<br />
ob sich das Fehlen gravierend auf die Mietsache auswirkt.<br />
Die Angabe der Größe im Mietvertrag stellt eine Zusicherung<br />
dar. Eine Abweichung rechtfertigt die Minderung.<br />
AG Duisburg<br />
WM 1987, 217<br />
LG Berlin<br />
WM 1987, 49<br />
Die Angabe einer Quadratmeterzahl ist noch nicht als Zusicherung<br />
anzusehen, es sei denn, bei den Vertragsverhandlungen<br />
habe der Mieter klargestellt, dass es ihm auf eine bestimmte<br />
Größe ankam.<br />
LG Mannheim<br />
WM 1989, 11<br />
Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet<br />
nur eine bloße Beschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber<br />
hinausgehend auch die Zusicherung einer Eigenschaft der<br />
Mietsache.<br />
OLG Dresden<br />
3 AR 0090/97<br />
Wird eine bestimmte Größe ausdrücklich zugesichert und<br />
stimmt dies nicht, liegt ein Mangel vor.<br />
LG Würzburg<br />
WM 1984, 213<br />
Macht der <strong>Vermieter</strong> im Mietvertrag nur eine Circa-Angabe<br />
zur Wohnungsgröße, so ist dies auf keinen Fall eine Zusicherung.<br />
LG Münster<br />
DWW 1990, 310<br />
Wird im Mietvertrag eine bestimmte Angabe zur Beschreibung<br />
der Wohnung gemacht, so ist dies auch noch keine Zusicherung.<br />
LG Münster<br />
WM 1990, 146<br />
Für die Annahme einer Zusicherung müssen immer besondere<br />
Umstände sprechen; so zum Beispiel, dass es dem <strong>Vermieter</strong><br />
auf die Größe besonders ankam und daher auch eine<br />
besondere Absprache getroffen wurde.<br />
LG Mannheim<br />
WM 1989, 11<br />
Die Angabe der Raumgröße in einem Mietvertrag stellt dann<br />
eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn sie über die blo-<br />
ße Objektbeschreibung hinausgeht und insbesondere zur<br />
Grundlage der Mietzinsberechnung gemacht wird. Erweist<br />
sich im Nachhinein, dass die Mietfläche kleiner ist als im Vertrag<br />
angegeben, so kann der Mieter die Rückzahlung von<br />
Mietzins beanspruchen.<br />
AG Potsdam<br />
26 C 322/96<br />
Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer<br />
als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete nur dann gemindert<br />
werden, wenn der Unterschied erheblich ist und die<br />
Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere<br />
Wohnfläche beeinträchtigt wird.<br />
OLG Dresden<br />
3 AR 0090/97<br />
Sonstiges<br />
Betriebskosten sind entsprechend der wirklich vorhandenen<br />
Flächen abzurechnen.<br />
LG Freiburg<br />
WM 1988, 263<br />
Gleicht ein Balkon eher einem „Austritt“, auf dem allenfalls<br />
Getränkekisten abgestellt werden können, so wird er in die<br />
Wohnflächenberechnung nicht einbezogen.<br />
AG Hamburg<br />
45 C 921/94<br />
Mangels Verschuldens scheitert ein Anspruch gegen den <strong>Vermieter</strong>,<br />
wenn dieser bei Erwerb der Wohnung die Größenangaben<br />
des Verkäufers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein<br />
Anlass bestand, ungeprüft übernahm und diese den späteren<br />
Mieterhöhungen im Rahmen der Anbahnung der Änderungsverträge<br />
zugrunde legt. Die Bewertung der Wohnflächenangabe<br />
als zugesicherte Eigenschaft setzt voraus, dass sie im<br />
Mietvertrag konkret angegeben ist. Eine später erfolgende<br />
konkrete Quadratmeterangabe im Mieterhöhungsschreiben<br />
ändert daran nichts. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />
aufgrund eines Doppelirrtums über die Wohnungsgröße führt<br />
nicht zu einem Mietzins-Rückerstattungsanspruch, sondern<br />
nur zu einem Vertragsanpassungsanspruch für die Zukunft.<br />
AG Herne<br />
18 C 419/94<br />
Die Fläche eines vom Mieter selbst geschaffenen Bades darf<br />
bei der Mietberechnung nach der Wohnfläche unberücksichtigt<br />
bleiben. In dem vorliegenden Fall hatte der Mieter auf eigene<br />
Kosten ein Bad geschaffen. Das Landgericht kam zu<br />
dem Ergebnis, dass Wohnfläche, die die Mieter auf eigene<br />
Kosten schaffen, bei der Berechnung der Miete nach Wohnfläche<br />
nicht einzubeziehen ist.<br />
LG Berlin<br />
GE 1998, S. 551<br />
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