Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Dabei ging das Gericht von folgenden Fristen aus:<br />
• drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen,<br />
• fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und<br />
Toiletten,<br />
• sieben Jahre für sonstige Nebenräume.<br />
Die Richter wiesen in dem Entscheid darauf hin, dass diese<br />
Regelung nicht für das Streichen der Türen und Heizkörper<br />
gilt. Hier können durchaus längere Intervalle gewählt werden.<br />
Achtung: Außerhalb dieser Zeitabschnitte braucht der Mieter<br />
selbst im Falle einer Beendigung des Mietvertrages nicht<br />
zu renovieren – nicht einmal, wenn Gebrauchsspuren zu erkennen<br />
sind (BGH, NJW 87, 2575).<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Mieter müssen nicht alle zwei Jahre renovieren<br />
Mieter müssen nicht zwangsläufig alle zwei Jahre Küche,<br />
Bad und Toilette renovieren, und die übrigen Räume auch<br />
nicht zwingend im Fünfjahresabstand. Das hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in Karlsruhe entschieden (AZ: VIII ZR<br />
361/03). Dieses jüngste, höchstrichterliche Machtwort in<br />
Sachen Schönheitsreparaturen dürfte Millionen Mietern den<br />
Rücken stärken. Steht eine starre, juristisch übertriebene<br />
Fristenregelung im Mietvertrag, ist sie ungültig. Nach Ansicht<br />
des Gerichts ist eine Wohnung nach zwei, drei oder fünf Jahren<br />
nicht in jedem Fall renovierungsbedürftig. Das strenge<br />
Zeitkorsett lege dem Bewohner überzogene Renovierungspflichten<br />
auf, argumentierten die Richter. Die Folge für den<br />
betroffenen Mieter: Er muss gar nicht renovieren. Das bleibt<br />
dann voraussichtlich am <strong>Vermieter</strong> hängen.<br />
Die gesamte Vereinbarung zu Renovierungspflichten sei unwirksam,<br />
wenn die vom BGH beanstandete Klausel im Vertrag<br />
stehe. Von Gesetzes wegen ist die Renovierung nämlich<br />
Sache des Eigentümers, die nur per Vertrag auf den Mieter<br />
abgewälzt wird. Konkret ging es im Rechtsstreit um folgende<br />
Passage aus den Formularmietverträgen des Landesverbands<br />
der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer:<br />
„<strong>Der</strong> Mieter ist verpflichtet, […] Schönheitsreparaturen […] in<br />
den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender<br />
Zeitfolge fachgerecht auszuführen. […] Die Zeitfolge<br />
beträgt: bei Küche, Bad und Toilette zwei Jahre, bei allen<br />
übrigen Räumen fünf Jahre.“<br />
Gestolpert war der BGH über das kleine Wörtchen „mindestens“.<br />
Damit werde dem Bewohner vorgeschrieben, die<br />
Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der starren Fristen<br />
durchzuziehen – völlig unabhängig davon, ob die Wohnung<br />
nach ihrem Erscheinungsbild überhaupt auf Vordermann gebracht<br />
werden müsste oder nicht.<br />
Andere Klauseln weiter gültig!<br />
Mit seinem Urteil hat das Gericht aber nicht grundsätzlich alle<br />
Fristenregelungen für Schönheitsreparaturen über den Haufen<br />
geworfen. Wer einen Mietvertrag hat, in dem er zur Renovierung<br />
mit dehnbaren Formulierungen wie „normalerweise<br />
alle drei Jahre“ aufgefordert wird, bei dem ist die Vereinbarung<br />
weiterhin gültig. Selbst wenn es gar keinen relativierenden<br />
Zusatz gibt und die üblichen Zeitabstände (drei, fünf,<br />
sieben Jahre) lediglich nüchtern aufgelistet werden, bleibt die<br />
Klausel wirksam. Hauptsache, das Wörtchen „mindestens“<br />
fehlt.<br />
Das sei beispielsweise in den Formularverträgen des Münchner<br />
Haus- und Grundbesitzerverbands der Fall. <strong>Der</strong> BGH<br />
hat darauf hingewiesen, dass die bloße Angabe der üblichen<br />
Fristen gerade noch zulässig sei. Dennoch krempeln auch die<br />
Münchner ihre Mustermietverträge bald um. Die meisten Eigentümerverbände<br />
werden wohl folgen. In neuen Verträgen<br />
dürfte es künftig unmissverständlich heißen: „Im Allgemeinen<br />
werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen<br />
erforderlich sein …“. Diese Klausel ist vom BGH bereits als<br />
wirksam abgesegnet worden.<br />
Was tun, wenn der Mieter nichts repariert?<br />
Was passiert eigentlich, wenn der Mieter die vereinbarten<br />
Schönheitsreparaturen nicht oder nicht einwandfrei ausführt,<br />
solange er die Räume noch bewohnt? Dazu nahm das Landgericht<br />
Berlin Stellung. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann normalerweise<br />
nur „bei Substanzgefährdung“ auf Malerarbeiten bestehen.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> hatte eine Bewohnerin auf Zahlung eines<br />
Vorschusses verklagt, weil diese – während des laufenden<br />
Mietverhältnisses – Küche und Bad angeblich nicht ordentlich<br />
gestrichen hatte.<br />
Berliner Richter verwiesen darauf, dass grundsätzlich der<br />
<strong>Vermieter</strong> für die Schönheitsreparaturen zuständig sei, es sei<br />
denn, der Mietvertrag bürde sie dem Mieter auf (LG Berlin,<br />
61 S 309/95). Im ersten Fall (das heißt im Normalfall) könne<br />
der Mieter darauf bestehen, dass die an sich fälligen Malerarbeiten<br />
durchgeführt würden – oder nach Belieben darauf<br />
verzichten. Er habe die Wahl, mit welchem äußeren Zustand<br />
der Wohnung er sich zufriedengebe. Dieses Wahlrecht verliere<br />
der Mieter nicht, wenn ihm der <strong>Vermieter</strong> die Pflicht zur<br />
Ausführung der Malerarbeiten vertraglich übertrage. Nur<br />
wenn durch Unterlassung oder schlechte Ausführung von<br />
Schönheitsreparaturen eine substanzielle Gefährdung der<br />
Wohnung drohe, sei der Mieter verpflichtet, die erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Instandsetzung der Räume ausführen zu<br />
lassen.<br />
Kleinreparaturen – Was muss der Mieter selber zahlen?<br />
Für anfallende Bagatellschäden muss in den Mietverträgen<br />
eine Regelung vereinbart werden, nach der der Mieter die<br />
Kosten für kleinere Instandsetzungsarbeiten oder für die Beseitigung<br />
von Bagatellschäden tragen muss.<br />
Von Bagatellschäden spricht man,<br />
• wenn die Beseitigung der Schäden einen Betrag von 50<br />
bis 75 Euro nicht überschreitet,<br />
• wenn es sich nicht um die Instandsetzung oder -haltung<br />
defekter Gegenstände handelt. Reine Reparaturen fallen<br />
also nicht unter die Bagatellschäden, auch wenn die<br />
Kosten unter 50 Euro liegen.<br />
Im Mietvertrag muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten<br />
Zeitraum – im Normalfall für ein Jahr – für den Fall vereinbart<br />
werden, dass in diesem Zeitraum mehrere Bagatellschäden<br />
anfallen. Die Gerichte akzeptieren hier eine Begrenzung auf<br />
höchstens 200 Euro. Die Belastung des Mieters darf nach Ansicht<br />
der Richter nicht mehr als acht Prozent der Jahresmiete<br />
ausmachen. Die Beseitigung der Bagatellschäden sollte im<br />
Mietvertrag so geregelt werden, dass sich die Kostenübernahme<br />
nur auf die Teile der Wohnung bezieht, die vom Mieter<br />
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