03.11.2012 Aufrufe

Der Vermieter Ratgeber 2010

Der Vermieter Ratgeber 2010

Der Vermieter Ratgeber 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Dabei ging das Gericht von folgenden Fristen aus:<br />

• drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen,<br />

• fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und<br />

Toiletten,<br />

• sieben Jahre für sonstige Nebenräume.<br />

Die Richter wiesen in dem Entscheid darauf hin, dass diese<br />

Regelung nicht für das Streichen der Türen und Heizkörper<br />

gilt. Hier können durchaus längere Intervalle gewählt werden.<br />

Achtung: Außerhalb dieser Zeitabschnitte braucht der Mieter<br />

selbst im Falle einer Beendigung des Mietvertrages nicht<br />

zu renovieren – nicht einmal, wenn Gebrauchsspuren zu erkennen<br />

sind (BGH, NJW 87, 2575).<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Mieter müssen nicht alle zwei Jahre renovieren<br />

Mieter müssen nicht zwangsläufig alle zwei Jahre Küche,<br />

Bad und Toilette renovieren, und die übrigen Räume auch<br />

nicht zwingend im Fünfjahresabstand. Das hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in Karlsruhe entschieden (AZ: VIII ZR<br />

361/03). Dieses jüngste, höchstrichterliche Machtwort in<br />

Sachen Schönheitsreparaturen dürfte Millionen Mietern den<br />

Rücken stärken. Steht eine starre, juristisch übertriebene<br />

Fristenregelung im Mietvertrag, ist sie ungültig. Nach Ansicht<br />

des Gerichts ist eine Wohnung nach zwei, drei oder fünf Jahren<br />

nicht in jedem Fall renovierungsbedürftig. Das strenge<br />

Zeitkorsett lege dem Bewohner überzogene Renovierungspflichten<br />

auf, argumentierten die Richter. Die Folge für den<br />

betroffenen Mieter: Er muss gar nicht renovieren. Das bleibt<br />

dann voraussichtlich am <strong>Vermieter</strong> hängen.<br />

Die gesamte Vereinbarung zu Renovierungspflichten sei unwirksam,<br />

wenn die vom BGH beanstandete Klausel im Vertrag<br />

stehe. Von Gesetzes wegen ist die Renovierung nämlich<br />

Sache des Eigentümers, die nur per Vertrag auf den Mieter<br />

abgewälzt wird. Konkret ging es im Rechtsstreit um folgende<br />

Passage aus den Formularmietverträgen des Landesverbands<br />

der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer:<br />

„<strong>Der</strong> Mieter ist verpflichtet, […] Schönheitsreparaturen […] in<br />

den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender<br />

Zeitfolge fachgerecht auszuführen. […] Die Zeitfolge<br />

beträgt: bei Küche, Bad und Toilette zwei Jahre, bei allen<br />

übrigen Räumen fünf Jahre.“<br />

Gestolpert war der BGH über das kleine Wörtchen „mindestens“.<br />

Damit werde dem Bewohner vorgeschrieben, die<br />

Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der starren Fristen<br />

durchzuziehen – völlig unabhängig davon, ob die Wohnung<br />

nach ihrem Erscheinungsbild überhaupt auf Vordermann gebracht<br />

werden müsste oder nicht.<br />

Andere Klauseln weiter gültig!<br />

Mit seinem Urteil hat das Gericht aber nicht grundsätzlich alle<br />

Fristenregelungen für Schönheitsreparaturen über den Haufen<br />

geworfen. Wer einen Mietvertrag hat, in dem er zur Renovierung<br />

mit dehnbaren Formulierungen wie „normalerweise<br />

alle drei Jahre“ aufgefordert wird, bei dem ist die Vereinbarung<br />

weiterhin gültig. Selbst wenn es gar keinen relativierenden<br />

Zusatz gibt und die üblichen Zeitabstände (drei, fünf,<br />

sieben Jahre) lediglich nüchtern aufgelistet werden, bleibt die<br />

Klausel wirksam. Hauptsache, das Wörtchen „mindestens“<br />

fehlt.<br />

Das sei beispielsweise in den Formularverträgen des Münchner<br />

Haus- und Grundbesitzerverbands der Fall. <strong>Der</strong> BGH<br />

hat darauf hingewiesen, dass die bloße Angabe der üblichen<br />

Fristen gerade noch zulässig sei. Dennoch krempeln auch die<br />

Münchner ihre Mustermietverträge bald um. Die meisten Eigentümerverbände<br />

werden wohl folgen. In neuen Verträgen<br />

dürfte es künftig unmissverständlich heißen: „Im Allgemeinen<br />

werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen<br />

erforderlich sein …“. Diese Klausel ist vom BGH bereits als<br />

wirksam abgesegnet worden.<br />

Was tun, wenn der Mieter nichts repariert?<br />

Was passiert eigentlich, wenn der Mieter die vereinbarten<br />

Schönheitsreparaturen nicht oder nicht einwandfrei ausführt,<br />

solange er die Räume noch bewohnt? Dazu nahm das Landgericht<br />

Berlin Stellung. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann normalerweise<br />

nur „bei Substanzgefährdung“ auf Malerarbeiten bestehen.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> hatte eine Bewohnerin auf Zahlung eines<br />

Vorschusses verklagt, weil diese – während des laufenden<br />

Mietverhältnisses – Küche und Bad angeblich nicht ordentlich<br />

gestrichen hatte.<br />

Berliner Richter verwiesen darauf, dass grundsätzlich der<br />

<strong>Vermieter</strong> für die Schönheitsreparaturen zuständig sei, es sei<br />

denn, der Mietvertrag bürde sie dem Mieter auf (LG Berlin,<br />

61 S 309/95). Im ersten Fall (das heißt im Normalfall) könne<br />

der Mieter darauf bestehen, dass die an sich fälligen Malerarbeiten<br />

durchgeführt würden – oder nach Belieben darauf<br />

verzichten. Er habe die Wahl, mit welchem äußeren Zustand<br />

der Wohnung er sich zufriedengebe. Dieses Wahlrecht verliere<br />

der Mieter nicht, wenn ihm der <strong>Vermieter</strong> die Pflicht zur<br />

Ausführung der Malerarbeiten vertraglich übertrage. Nur<br />

wenn durch Unterlassung oder schlechte Ausführung von<br />

Schönheitsreparaturen eine substanzielle Gefährdung der<br />

Wohnung drohe, sei der Mieter verpflichtet, die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Instandsetzung der Räume ausführen zu<br />

lassen.<br />

Kleinreparaturen – Was muss der Mieter selber zahlen?<br />

Für anfallende Bagatellschäden muss in den Mietverträgen<br />

eine Regelung vereinbart werden, nach der der Mieter die<br />

Kosten für kleinere Instandsetzungsarbeiten oder für die Beseitigung<br />

von Bagatellschäden tragen muss.<br />

Von Bagatellschäden spricht man,<br />

• wenn die Beseitigung der Schäden einen Betrag von 50<br />

bis 75 Euro nicht überschreitet,<br />

• wenn es sich nicht um die Instandsetzung oder -haltung<br />

defekter Gegenstände handelt. Reine Reparaturen fallen<br />

also nicht unter die Bagatellschäden, auch wenn die<br />

Kosten unter 50 Euro liegen.<br />

Im Mietvertrag muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten<br />

Zeitraum – im Normalfall für ein Jahr – für den Fall vereinbart<br />

werden, dass in diesem Zeitraum mehrere Bagatellschäden<br />

anfallen. Die Gerichte akzeptieren hier eine Begrenzung auf<br />

höchstens 200 Euro. Die Belastung des Mieters darf nach Ansicht<br />

der Richter nicht mehr als acht Prozent der Jahresmiete<br />

ausmachen. Die Beseitigung der Bagatellschäden sollte im<br />

Mietvertrag so geregelt werden, dass sich die Kostenübernahme<br />

nur auf die Teile der Wohnung bezieht, die vom Mieter<br />

23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!