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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Das Landgericht hat sowohl einen Anspruch des <strong>Vermieter</strong>s<br />

wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen als auch<br />

wegen positiver Forderungsverletzung, hier die Beschädigung<br />

der Mietsache, abgelehnt. Das Landgericht stellte fest,<br />

dass das Bohren von Dübellöchern grundsätzlich einen vertragsgemäßen<br />

Gebrauch der Mietsache darstellt und aus<br />

diesem Grunde Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung<br />

nicht bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund<br />

der übermäßig hohen Anzahl von Bohrlöchern ein vertragswidriger<br />

Gebrauch vorliegen könnte, waren für das Landgericht<br />

nicht zu erkennen. Auch wenn die Zahl von insgesamt<br />

32 Dübellöchern als recht hoch anzusehen sei, müsse die<br />

Abgrenzung, ab wann ein vertragswidriger Gebrauch vorliege,<br />

für das jeweilige Mietverhältnis im Einzelfall entschieden<br />

werden.<br />

Im vorliegenden Fall enthielt das vom <strong>Vermieter</strong> zur Verfügung<br />

gestellte Badezimmer außer den reinen Sanitärgegenständen<br />

(Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne)<br />

keine sonstigen der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen<br />

Ausstattungsgegenstände. Aus diesem Grunde musste<br />

der Mieter die erforderlichen Dübellöcher für Spiegel, Spiegelkonsole,<br />

Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser,<br />

Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste und Duschstange<br />

sowie einen Haltegriff für die Badewanne nachträglich anbringen.<br />

Da es sich hierbei sämtlich um Gegenstände handelt,<br />

die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehören<br />

und dessen bestimmungsgemäße Nutzung erst ermöglichen,<br />

kann das Bohren der hierfür erforderlichen Dübellöcher<br />

nicht zu einem vertragswidrigen Eingriff in die Substanz Mietsache<br />

führen.<br />

Das Beseitigen der (im Badezimmer) gebohrten Dübellöcher<br />

zählt auch nicht zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen.<br />

Aus diesem Grunde war der Mieter auch<br />

nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den <strong>Vermieter</strong><br />

nicht verpflichtet, dem <strong>Vermieter</strong> die Kosten für die<br />

Beseitigung zu erstatten. Eine entsprechende individualvertragliche<br />

Vereinbarung, nach der der Mieter verpflichtet sein<br />

soll, etwaige Bohrlöcher zu beseitigen, existierte nicht (LG<br />

Hamburg, Urteil vom 17.5.2001 – 307 S 50/01).<br />

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