Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Das Landgericht hat sowohl einen Anspruch des <strong>Vermieter</strong>s<br />
wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen als auch<br />
wegen positiver Forderungsverletzung, hier die Beschädigung<br />
der Mietsache, abgelehnt. Das Landgericht stellte fest,<br />
dass das Bohren von Dübellöchern grundsätzlich einen vertragsgemäßen<br />
Gebrauch der Mietsache darstellt und aus<br />
diesem Grunde Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung<br />
nicht bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund<br />
der übermäßig hohen Anzahl von Bohrlöchern ein vertragswidriger<br />
Gebrauch vorliegen könnte, waren für das Landgericht<br />
nicht zu erkennen. Auch wenn die Zahl von insgesamt<br />
32 Dübellöchern als recht hoch anzusehen sei, müsse die<br />
Abgrenzung, ab wann ein vertragswidriger Gebrauch vorliege,<br />
für das jeweilige Mietverhältnis im Einzelfall entschieden<br />
werden.<br />
Im vorliegenden Fall enthielt das vom <strong>Vermieter</strong> zur Verfügung<br />
gestellte Badezimmer außer den reinen Sanitärgegenständen<br />
(Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne)<br />
keine sonstigen der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen<br />
Ausstattungsgegenstände. Aus diesem Grunde musste<br />
der Mieter die erforderlichen Dübellöcher für Spiegel, Spiegelkonsole,<br />
Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser,<br />
Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste und Duschstange<br />
sowie einen Haltegriff für die Badewanne nachträglich anbringen.<br />
Da es sich hierbei sämtlich um Gegenstände handelt,<br />
die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehören<br />
und dessen bestimmungsgemäße Nutzung erst ermöglichen,<br />
kann das Bohren der hierfür erforderlichen Dübellöcher<br />
nicht zu einem vertragswidrigen Eingriff in die Substanz Mietsache<br />
führen.<br />
Das Beseitigen der (im Badezimmer) gebohrten Dübellöcher<br />
zählt auch nicht zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen.<br />
Aus diesem Grunde war der Mieter auch<br />
nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den <strong>Vermieter</strong><br />
nicht verpflichtet, dem <strong>Vermieter</strong> die Kosten für die<br />
Beseitigung zu erstatten. Eine entsprechende individualvertragliche<br />
Vereinbarung, nach der der Mieter verpflichtet sein<br />
soll, etwaige Bohrlöcher zu beseitigen, existierte nicht (LG<br />
Hamburg, Urteil vom 17.5.2001 – 307 S 50/01).<br />
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