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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Eigenbedarf liegt vor, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />

• Vorsorge für seinen Altersruhesitz trifft,<br />

• aus gesundheitlichen Gründen in eine kleinere Wohnung<br />

will,<br />

• aufgrund von Familienzuwachs mehr Raum braucht,<br />

• ein Getrenntleben von zwei <strong>Vermieter</strong>n ermöglichen will,<br />

• eine Krankenpflegerin für sich persönlich aufnehmen will,<br />

• die bisherige <strong>Vermieter</strong>wohnung aufgrund veränderter<br />

Umstände zu teuer oder zu groß findet,<br />

• einen Raum der Wohnung gewerblich nutzen will,<br />

• aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln muss,<br />

• die Wohnung zur zeitweiligen Betreuung seiner Eltern<br />

benötigt,<br />

• einen Hausmeister sucht und dieser im Haus anwesend<br />

sein muss.<br />

Kein Eigenbedarf liegt vor, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />

• nur den Wunsch hat, im eigenen Haus zu wohnen,<br />

• den Eigenbedarf nicht mit einer anderen freien Wohnung<br />

gedeckt hat,<br />

• seinem alleinstehenden Kind eine Vierzimmerwohnung<br />

einrichten will,<br />

• aus der Wohnung eine Hobbywerkstatt machen will,<br />

• mehrere Wohnungen vorsorglich wegen Eigenbedarfs<br />

kündigt,<br />

• die gekündigte Wohnung gewerblich nutzen will,<br />

• Umbaumaßnahmen nur durchführt, weil er Eigenbedarf<br />

herbeiführen will,<br />

• eine GmbH ist und Wohnraum für das Kind des Geschäftsführers<br />

beansprucht,<br />

• das Angebot eines anderen Mieters auf Räumung nicht<br />

annimmt,<br />

• kündigt, weil er die Brandgefahr im 17. Stockwerk fürchtet,<br />

• nur zugunsten seiner Familie kündigt, nicht zugunsten<br />

eines bestimmten Angehörigen,<br />

• der Mietvertrag den Eigenbedarf schriftlich ausschließt,<br />

• erst wegen Verweigerung der Mieterhöhung, dann wegen<br />

Eigenbedarfs kündigt,<br />

• die gekündigte Wohnung weitgehend nur als Arbeitszimmer<br />

benutzen will,<br />

• nur für einen Mieter benötigt, der auch Schnee fegt.<br />

Erhebliche Schäden bei der wirtschaftlichen Verwertung<br />

Dieser Grund kommt meist zum Tragen, wenn das Mietobjekt<br />

verkauft werden soll. Wenn durch die vermietete Wohnung<br />

ein wesentlich geringerer Verkaufspreis erzielt werden kann<br />

als im leeren Zustand des Hauses, so kann dies eine Behinderung<br />

der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung sein<br />

und als Kündigungsgrund herangezogen werden. Allerdings<br />

müssen Sie als <strong>Vermieter</strong> den Verkauf begründen und offen<br />

legen, um welche Minderung des Kaufpreises es sich handelt.<br />

Ein Grund zur Kündigung in diesem Zusammenhang<br />

kann auch die komplette Sanierung des Hauses sein. Hier<br />

muss der <strong>Vermieter</strong> aber beweisen, dass die Sanierung wirtschaftlich<br />

geboten und hierfür die Räumung des gesamten<br />

Anwesens notwendig ist.<br />

Neben diesen gesetzlich festgelegten Gründen können auch<br />

andere Gründe greifen, die eine Kündigung rechtfertigen.<br />

Eine Kündigung – gleich ob vom Mieter oder <strong>Vermieter</strong> – be-<br />

darf immer der Schriftform. Zudem muss sie immer unterschrieben<br />

sein.<br />

Ist der Hausverwalter bevollmächtigt, die Kündigung auszusprechen,<br />

muss er dem Schreiben eine Original-Vollmachtsurkunde<br />

beilegen. Ein Telefax oder eine Fotokopie der Vollmacht<br />

reichen nicht aus! Fehlt diese Urkunde, so kann der<br />

Mieter die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Auf die<br />

Urkunde kann verzichtet werden, wenn der Mieter bereits früher<br />

von den Rechten des Hausverwalters in Kenntnis gesetzt<br />

wurde. Dann reicht eine Kopie der Vollmacht aus.<br />

Weist der Mieter die Kündigung nicht unverzüglich zurück, ist<br />

diese auf jeden Fall wirksam. Es gibt allerdings Einschränkungen:<br />

<strong>Der</strong> Mieter hat das Recht, sich vorher beraten zu<br />

lassen. So kann es sein, dass die Kündigung als unverzüglich<br />

zurückgewiesen gilt, wenn dieses erst zwei Wochen nach<br />

Erhalt geschieht. Hat der <strong>Vermieter</strong> alle Formalien beachtet<br />

und sind die Gründe für die Kündigung unbestritten, heißt das<br />

immer noch nicht, dass der Mieter aus der Wohnung ausziehen<br />

muss. Hier greift eventuell die sogenannte Sozialklausel.<br />

Diese ist im § 574 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Eigenbedarf ohne Leerstandsangebot unwirksam<br />

Kündigt der <strong>Vermieter</strong> wegen Eigenbedarfs, muss er seinem<br />

Mieter ihm gehörende, eventuell leer stehende Wohnungen<br />

als Alternative anbieten. Tut er das nicht, ist seine Eigenbedarfskündigung<br />

wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.<br />

Wenn schon eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen<br />

und so ganz entscheidend in die Lebensumstände des Mieters<br />

eingegriffen wird, dann muss der <strong>Vermieter</strong> seinen Anspruch<br />

so schonend wie möglich ausüben. Deshalb muss er<br />

eine ihm zur Verfügung stehende, leere Wohnung dem gekündigten<br />

Mieter als Alternative anbieten.<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof schränkt diese Anbietpflicht allerdings<br />

in zwei Punkten ein. Die Pflicht besteht nur bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist und nur, wenn sich die leer stehende<br />

Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.<br />

Gut ist, dass der Bundesgerichtshof hier noch einmal<br />

die Anbietpflicht für den <strong>Vermieter</strong> ausdrücklich bestätigt. Im<br />

Übrigen sind die Einschränkungen alles andere als mieterfreundlich<br />

oder zwingend. Früher galt: Die Anbietpflicht betrifft<br />

alle Wohnungen des <strong>Vermieter</strong>s, nicht nur die im gleichen<br />

Haus, und die Anbietpflicht besteht auch noch im Räumungsprozess<br />

selbst.<br />

Unabhängig hiervon muss allerdings grundsätzlich zunächst<br />

geprüft werden, warum der <strong>Vermieter</strong> überhaupt kündigt, warum<br />

er nicht die ihm gehörende, leer stehende Wohnung für<br />

den geltend gemachten Eigenbedarf selbst nutzt (BGH, VIII<br />

ZR 311/01 und 276/02).<br />

Eigenbedarfskündigung von BGB-Gesellschaft erlaubt<br />

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass eine so genannte<br />

BGB-Gesellschaft, die ein Mietshaus gekauft hat, dort<br />

wohnende Mieter wegen Eigenbedarfs zu Gunsten ihrer Gesellschafter<br />

kündigen darf. Das soll auch dann gelten, wenn<br />

die BGB-Gesellschaft die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum<br />

zum Ziel hat.<br />

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