Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Eigenbedarf liegt vor, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />
• Vorsorge für seinen Altersruhesitz trifft,<br />
• aus gesundheitlichen Gründen in eine kleinere Wohnung<br />
will,<br />
• aufgrund von Familienzuwachs mehr Raum braucht,<br />
• ein Getrenntleben von zwei <strong>Vermieter</strong>n ermöglichen will,<br />
• eine Krankenpflegerin für sich persönlich aufnehmen will,<br />
• die bisherige <strong>Vermieter</strong>wohnung aufgrund veränderter<br />
Umstände zu teuer oder zu groß findet,<br />
• einen Raum der Wohnung gewerblich nutzen will,<br />
• aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln muss,<br />
• die Wohnung zur zeitweiligen Betreuung seiner Eltern<br />
benötigt,<br />
• einen Hausmeister sucht und dieser im Haus anwesend<br />
sein muss.<br />
Kein Eigenbedarf liegt vor, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />
• nur den Wunsch hat, im eigenen Haus zu wohnen,<br />
• den Eigenbedarf nicht mit einer anderen freien Wohnung<br />
gedeckt hat,<br />
• seinem alleinstehenden Kind eine Vierzimmerwohnung<br />
einrichten will,<br />
• aus der Wohnung eine Hobbywerkstatt machen will,<br />
• mehrere Wohnungen vorsorglich wegen Eigenbedarfs<br />
kündigt,<br />
• die gekündigte Wohnung gewerblich nutzen will,<br />
• Umbaumaßnahmen nur durchführt, weil er Eigenbedarf<br />
herbeiführen will,<br />
• eine GmbH ist und Wohnraum für das Kind des Geschäftsführers<br />
beansprucht,<br />
• das Angebot eines anderen Mieters auf Räumung nicht<br />
annimmt,<br />
• kündigt, weil er die Brandgefahr im 17. Stockwerk fürchtet,<br />
• nur zugunsten seiner Familie kündigt, nicht zugunsten<br />
eines bestimmten Angehörigen,<br />
• der Mietvertrag den Eigenbedarf schriftlich ausschließt,<br />
• erst wegen Verweigerung der Mieterhöhung, dann wegen<br />
Eigenbedarfs kündigt,<br />
• die gekündigte Wohnung weitgehend nur als Arbeitszimmer<br />
benutzen will,<br />
• nur für einen Mieter benötigt, der auch Schnee fegt.<br />
Erhebliche Schäden bei der wirtschaftlichen Verwertung<br />
Dieser Grund kommt meist zum Tragen, wenn das Mietobjekt<br />
verkauft werden soll. Wenn durch die vermietete Wohnung<br />
ein wesentlich geringerer Verkaufspreis erzielt werden kann<br />
als im leeren Zustand des Hauses, so kann dies eine Behinderung<br />
der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung sein<br />
und als Kündigungsgrund herangezogen werden. Allerdings<br />
müssen Sie als <strong>Vermieter</strong> den Verkauf begründen und offen<br />
legen, um welche Minderung des Kaufpreises es sich handelt.<br />
Ein Grund zur Kündigung in diesem Zusammenhang<br />
kann auch die komplette Sanierung des Hauses sein. Hier<br />
muss der <strong>Vermieter</strong> aber beweisen, dass die Sanierung wirtschaftlich<br />
geboten und hierfür die Räumung des gesamten<br />
Anwesens notwendig ist.<br />
Neben diesen gesetzlich festgelegten Gründen können auch<br />
andere Gründe greifen, die eine Kündigung rechtfertigen.<br />
Eine Kündigung – gleich ob vom Mieter oder <strong>Vermieter</strong> – be-<br />
darf immer der Schriftform. Zudem muss sie immer unterschrieben<br />
sein.<br />
Ist der Hausverwalter bevollmächtigt, die Kündigung auszusprechen,<br />
muss er dem Schreiben eine Original-Vollmachtsurkunde<br />
beilegen. Ein Telefax oder eine Fotokopie der Vollmacht<br />
reichen nicht aus! Fehlt diese Urkunde, so kann der<br />
Mieter die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Auf die<br />
Urkunde kann verzichtet werden, wenn der Mieter bereits früher<br />
von den Rechten des Hausverwalters in Kenntnis gesetzt<br />
wurde. Dann reicht eine Kopie der Vollmacht aus.<br />
Weist der Mieter die Kündigung nicht unverzüglich zurück, ist<br />
diese auf jeden Fall wirksam. Es gibt allerdings Einschränkungen:<br />
<strong>Der</strong> Mieter hat das Recht, sich vorher beraten zu<br />
lassen. So kann es sein, dass die Kündigung als unverzüglich<br />
zurückgewiesen gilt, wenn dieses erst zwei Wochen nach<br />
Erhalt geschieht. Hat der <strong>Vermieter</strong> alle Formalien beachtet<br />
und sind die Gründe für die Kündigung unbestritten, heißt das<br />
immer noch nicht, dass der Mieter aus der Wohnung ausziehen<br />
muss. Hier greift eventuell die sogenannte Sozialklausel.<br />
Diese ist im § 574 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Eigenbedarf ohne Leerstandsangebot unwirksam<br />
Kündigt der <strong>Vermieter</strong> wegen Eigenbedarfs, muss er seinem<br />
Mieter ihm gehörende, eventuell leer stehende Wohnungen<br />
als Alternative anbieten. Tut er das nicht, ist seine Eigenbedarfskündigung<br />
wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.<br />
Wenn schon eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen<br />
und so ganz entscheidend in die Lebensumstände des Mieters<br />
eingegriffen wird, dann muss der <strong>Vermieter</strong> seinen Anspruch<br />
so schonend wie möglich ausüben. Deshalb muss er<br />
eine ihm zur Verfügung stehende, leere Wohnung dem gekündigten<br />
Mieter als Alternative anbieten.<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof schränkt diese Anbietpflicht allerdings<br />
in zwei Punkten ein. Die Pflicht besteht nur bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist und nur, wenn sich die leer stehende<br />
Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.<br />
Gut ist, dass der Bundesgerichtshof hier noch einmal<br />
die Anbietpflicht für den <strong>Vermieter</strong> ausdrücklich bestätigt. Im<br />
Übrigen sind die Einschränkungen alles andere als mieterfreundlich<br />
oder zwingend. Früher galt: Die Anbietpflicht betrifft<br />
alle Wohnungen des <strong>Vermieter</strong>s, nicht nur die im gleichen<br />
Haus, und die Anbietpflicht besteht auch noch im Räumungsprozess<br />
selbst.<br />
Unabhängig hiervon muss allerdings grundsätzlich zunächst<br />
geprüft werden, warum der <strong>Vermieter</strong> überhaupt kündigt, warum<br />
er nicht die ihm gehörende, leer stehende Wohnung für<br />
den geltend gemachten Eigenbedarf selbst nutzt (BGH, VIII<br />
ZR 311/01 und 276/02).<br />
Eigenbedarfskündigung von BGB-Gesellschaft erlaubt<br />
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass eine so genannte<br />
BGB-Gesellschaft, die ein Mietshaus gekauft hat, dort<br />
wohnende Mieter wegen Eigenbedarfs zu Gunsten ihrer Gesellschafter<br />
kündigen darf. Das soll auch dann gelten, wenn<br />
die BGB-Gesellschaft die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum<br />
zum Ziel hat.<br />
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