Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WISO <strong>Vermieter</strong><br />
DER MIETVERTRAG<br />
Wer Eigentümer ist und vermieten will, sollte sich vorher eingehend<br />
über das Mietrecht informieren. Denn wer sich auskennt,<br />
hat bessere Verhandlungsgrundlagen. Haben Sie zum<br />
Beispiel einen Zeitmietvertrag (siehe Kapitel „Fessel Zeitmietvertrag“)<br />
erst einmal unterschrieben, sind Sie auf Gedeih<br />
und Verderb auf die volle Laufzeit an den Mieter gebunden:<br />
Kündigungsverbot.<br />
WISO rät:<br />
Generell gilt: Bevor Sie einen bestimmten Mietvertrag nutzen<br />
und dann unterschreiben, prüfen Sie erst einmal in<br />
Ruhe die Vertragsbedingungen. Lesen Sie auch das Kleingedruckte.<br />
Holen Sie sich in Zweifelsfällen kompetenten<br />
Rat!<br />
DAS WICHTIGSTE ZUM<br />
MIETVERTRAG IN KÜRZE<br />
Am Beginn des Mietverhältnisses steht der Mietvertrag. In<br />
diesem Vertrag wird festgelegt,<br />
• dass und ab wann Sie als <strong>Vermieter</strong> dem Mieter die<br />
Wohnung/das Haus überlassen,<br />
• dass der Mieter die Wohnung/das Haus nur im Rahmen<br />
der im Vertrag festgelegten Bedingungen nutzt,<br />
• dass ein bestimmter Betrag (Miete) vereinbart wird, der<br />
vom Mieter an Sie als <strong>Vermieter</strong> zu zahlen ist.<br />
Mietverträge sind zunächst vom Gesetz nicht an eine schriftliche<br />
Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, einen Mietvertrag<br />
immer schriftlich zu fixieren, um Missverständnisse<br />
gleich zu Beginn auszuräumen. Für beide Vertragsparteien<br />
bietet es sich an, den Mietvertrag gemeinsam aufzustellen<br />
und abzuschließen.<br />
Achtung: Es gibt auch Fälle, in denen die Schriftform vom<br />
Gesetzgeber vorgegeben wird. Ein schriftlicher Mietvertrag<br />
ist zum Beispiel dann vorgeschrieben, wenn ein sogenannter<br />
Zeitmietvertrag von mehr als einem Jahr geschlossen wird.<br />
INHALT DES MIETVERTRAGES<br />
Namen und Anschrift der Vertragsparteien (Mieter und <strong>Vermieter</strong>)<br />
Achten Sie hier darauf, dass alle Namen aufgeführt werden!<br />
Bei einer Inhabergemeinschaft – zum Beispiel bei Ehepaaren<br />
– sollten alle Namen genannt sein. Bei einer Erbengemeinschaft<br />
sollte man die Namen aller Mitglieder der Gemeinschaft<br />
festhalten und auch den Vertreter der Erbengemeinschaft<br />
anführen, soweit es einen solchen gibt. Sind die<br />
Angaben unvollständig oder gar falsch, kann es sein, dass<br />
eine eventuelle Klage abgewiesen wird, weil hier ein Formfehler<br />
vorliegt. Es ist zudem empfehlenswert, nicht nur den<br />
Namen des Mieters zu notieren, sondern auch das Geburtsdatum<br />
und die Nummer des Personalausweises. Dies schon<br />
allein deshalb, um den Mieter bei einem plötzlichen Auszug<br />
ohne Ankündigung über das Einwohnermeldeamt eindeutig<br />
identifizieren zu können.<br />
Im Normalfall können nur Personen nach Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres einen Mietvertrag abschließen. Es gibt allerdings<br />
einige Ausnahmen, zum Beispiel, wenn ein auswärts<br />
Studierender einen festen Geldbetrag zur freien Verfügung<br />
von seinen Erziehungsberechtigten erhält.<br />
Ein besonderes Problem stellen Wohngemeinschaften dar.<br />
Hier muss ganz klar geregelt werden, dass die einzelnen Mitglieder<br />
der Wohngemeinschaft bei Auszug nicht automatisch<br />
aus den Verpflichtungen des Vertrages entlassen werden.<br />
Gleichzeitig sollte eindeutig geregelt sein, dass der <strong>Vermieter</strong><br />
bei Auszug eines Mitgliedes nicht verpflichtet ist, einen Nachmieter<br />
aufzunehmen oder gar zu finden.<br />
WISO rät:<br />
Am einfachsten ist es, ein Mitglied der Wohngemeinschaft<br />
zum Mieter zu erklären und diesem das Recht einzuräumen,<br />
nach Absprache mit dem <strong>Vermieter</strong> unterzuvermieten.<br />
Die Bezeichnung der Wohnung<br />
Die Bezeichnung muss eindeutig sein (zum Beispiel: Wohnung<br />
im Haus in der Maximilianstraße 6 im dritten Stock,<br />
links). Im Normalfall geht man davon aus, dass bei einem<br />
Einfamilienhaus der Garten mitvermietet wird – nicht aber bei<br />
einem Mehrfamilienhaus. Sicherheitshalber sollte man dann<br />
aber je nach Vereinbarung in den Mietvertrag aufnehmen,<br />
dass die Gartennutzung ausgeschlossen ist oder zum Mietvertrag<br />
gehört.<br />
Die vereinbarte Miete<br />
zuzüglich der zu zahlenden Neben- und Betriebskosten. Auf<br />
diese Punkte gehen wir im Verlauf des Buches noch näher<br />
ein.<br />
<strong>Der</strong> Beginn des Mietverhältnisses und die Mietdauer<br />
Bei der Mietdauer gibt es drei Varianten:<br />
• auf unbestimmte Zeit,<br />
• auf bestimmte Zeit,<br />
• auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel.<br />
Auch hierzu später mehr.<br />
Die Unterschriften der Vertragsparteien<br />
Wird der Vertrag einseitig bei einem Makler unterzeichnet und<br />
leitet dieser den Mietvertrag an den <strong>Vermieter</strong> weiter, ist der<br />
7