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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

DER MIETVERTRAG<br />

Wer Eigentümer ist und vermieten will, sollte sich vorher eingehend<br />

über das Mietrecht informieren. Denn wer sich auskennt,<br />

hat bessere Verhandlungsgrundlagen. Haben Sie zum<br />

Beispiel einen Zeitmietvertrag (siehe Kapitel „Fessel Zeitmietvertrag“)<br />

erst einmal unterschrieben, sind Sie auf Gedeih<br />

und Verderb auf die volle Laufzeit an den Mieter gebunden:<br />

Kündigungsverbot.<br />

WISO rät:<br />

Generell gilt: Bevor Sie einen bestimmten Mietvertrag nutzen<br />

und dann unterschreiben, prüfen Sie erst einmal in<br />

Ruhe die Vertragsbedingungen. Lesen Sie auch das Kleingedruckte.<br />

Holen Sie sich in Zweifelsfällen kompetenten<br />

Rat!<br />

DAS WICHTIGSTE ZUM<br />

MIETVERTRAG IN KÜRZE<br />

Am Beginn des Mietverhältnisses steht der Mietvertrag. In<br />

diesem Vertrag wird festgelegt,<br />

• dass und ab wann Sie als <strong>Vermieter</strong> dem Mieter die<br />

Wohnung/das Haus überlassen,<br />

• dass der Mieter die Wohnung/das Haus nur im Rahmen<br />

der im Vertrag festgelegten Bedingungen nutzt,<br />

• dass ein bestimmter Betrag (Miete) vereinbart wird, der<br />

vom Mieter an Sie als <strong>Vermieter</strong> zu zahlen ist.<br />

Mietverträge sind zunächst vom Gesetz nicht an eine schriftliche<br />

Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, einen Mietvertrag<br />

immer schriftlich zu fixieren, um Missverständnisse<br />

gleich zu Beginn auszuräumen. Für beide Vertragsparteien<br />

bietet es sich an, den Mietvertrag gemeinsam aufzustellen<br />

und abzuschließen.<br />

Achtung: Es gibt auch Fälle, in denen die Schriftform vom<br />

Gesetzgeber vorgegeben wird. Ein schriftlicher Mietvertrag<br />

ist zum Beispiel dann vorgeschrieben, wenn ein sogenannter<br />

Zeitmietvertrag von mehr als einem Jahr geschlossen wird.<br />

INHALT DES MIETVERTRAGES<br />

Namen und Anschrift der Vertragsparteien (Mieter und <strong>Vermieter</strong>)<br />

Achten Sie hier darauf, dass alle Namen aufgeführt werden!<br />

Bei einer Inhabergemeinschaft – zum Beispiel bei Ehepaaren<br />

– sollten alle Namen genannt sein. Bei einer Erbengemeinschaft<br />

sollte man die Namen aller Mitglieder der Gemeinschaft<br />

festhalten und auch den Vertreter der Erbengemeinschaft<br />

anführen, soweit es einen solchen gibt. Sind die<br />

Angaben unvollständig oder gar falsch, kann es sein, dass<br />

eine eventuelle Klage abgewiesen wird, weil hier ein Formfehler<br />

vorliegt. Es ist zudem empfehlenswert, nicht nur den<br />

Namen des Mieters zu notieren, sondern auch das Geburtsdatum<br />

und die Nummer des Personalausweises. Dies schon<br />

allein deshalb, um den Mieter bei einem plötzlichen Auszug<br />

ohne Ankündigung über das Einwohnermeldeamt eindeutig<br />

identifizieren zu können.<br />

Im Normalfall können nur Personen nach Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres einen Mietvertrag abschließen. Es gibt allerdings<br />

einige Ausnahmen, zum Beispiel, wenn ein auswärts<br />

Studierender einen festen Geldbetrag zur freien Verfügung<br />

von seinen Erziehungsberechtigten erhält.<br />

Ein besonderes Problem stellen Wohngemeinschaften dar.<br />

Hier muss ganz klar geregelt werden, dass die einzelnen Mitglieder<br />

der Wohngemeinschaft bei Auszug nicht automatisch<br />

aus den Verpflichtungen des Vertrages entlassen werden.<br />

Gleichzeitig sollte eindeutig geregelt sein, dass der <strong>Vermieter</strong><br />

bei Auszug eines Mitgliedes nicht verpflichtet ist, einen Nachmieter<br />

aufzunehmen oder gar zu finden.<br />

WISO rät:<br />

Am einfachsten ist es, ein Mitglied der Wohngemeinschaft<br />

zum Mieter zu erklären und diesem das Recht einzuräumen,<br />

nach Absprache mit dem <strong>Vermieter</strong> unterzuvermieten.<br />

Die Bezeichnung der Wohnung<br />

Die Bezeichnung muss eindeutig sein (zum Beispiel: Wohnung<br />

im Haus in der Maximilianstraße 6 im dritten Stock,<br />

links). Im Normalfall geht man davon aus, dass bei einem<br />

Einfamilienhaus der Garten mitvermietet wird – nicht aber bei<br />

einem Mehrfamilienhaus. Sicherheitshalber sollte man dann<br />

aber je nach Vereinbarung in den Mietvertrag aufnehmen,<br />

dass die Gartennutzung ausgeschlossen ist oder zum Mietvertrag<br />

gehört.<br />

Die vereinbarte Miete<br />

zuzüglich der zu zahlenden Neben- und Betriebskosten. Auf<br />

diese Punkte gehen wir im Verlauf des Buches noch näher<br />

ein.<br />

<strong>Der</strong> Beginn des Mietverhältnisses und die Mietdauer<br />

Bei der Mietdauer gibt es drei Varianten:<br />

• auf unbestimmte Zeit,<br />

• auf bestimmte Zeit,<br />

• auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel.<br />

Auch hierzu später mehr.<br />

Die Unterschriften der Vertragsparteien<br />

Wird der Vertrag einseitig bei einem Makler unterzeichnet und<br />

leitet dieser den Mietvertrag an den <strong>Vermieter</strong> weiter, ist der<br />

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