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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

• Fehlen von zugesagten Räumen,<br />

• Differenzen zwischen der Wohnfläche, die im Mietvertrag<br />

vereinbart ist, und dem tatsächlichen Wohnraum,<br />

• übermäßiger Lärm.<br />

Gerade bei Lärmbelästigung stellt sich die Frage, inwieweit<br />

der <strong>Vermieter</strong> hierfür haftbar ist. Nehmen wir an, es wird in<br />

der Nachbarschaft gebaut, was natürlich zu Lärmbelästigungen<br />

führt. Wie bereits erwähnt, muss der <strong>Vermieter</strong> den<br />

entstandenen Mangel nicht verschuldet haben. Dies bedeutet,<br />

dass der Mieter auch in diesem Fall berechtigt ist, eine<br />

Mietminderung durchzusetzen. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> hat aber die<br />

Möglichkeit, sich an den Bauherrn des Neubaus zu wenden<br />

und von diesem eine Ausgleichszahlung zu fordern. Hat der<br />

Mieter allerdings die Wohnung widerspruchslos angemietet<br />

und konnte er zu diesem Zeitpunkt schon erkennen, dass<br />

Baumaßnahmen in der Nachbarschaft zu erwarten sind, hat<br />

er kein Mietminderungsrecht mehr.<br />

Wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, wird von den Gerichten<br />

sehr unterschiedlich bewertet. Auch hier empfiehlt es<br />

sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung zwischen <strong>Vermieter</strong><br />

und Mieter anzustreben, bevor man sich an die Gerichte<br />

wendet. Tritt im Mietobjekt ein Mangel auf, beispielsweise<br />

die Heizung läuft nicht richtig, dann muss der Mieter Sie als<br />

<strong>Vermieter</strong> mit einer Mängelanzeige informieren. Dem <strong>Vermieter</strong><br />

bleibt dann eine Frist, den Mangel abzustellen. Wird der<br />

Mangel nicht beseitigt, kann der Mieter mit einer Minderungserklärung<br />

die Kaltmiete prozentual mindern.<br />

Im Mängelfall: Wie sollen Mieter und <strong>Vermieter</strong> sich<br />

verhalten?<br />

Wenn ein Mangel aufgetreten ist, sollten die Parteien, um<br />

Streit zu vermeiden oder im Streitfall zu ihrem Recht zu kommen,<br />

Folgendes beachten:<br />

• <strong>Der</strong> Mieter sollte den <strong>Vermieter</strong> umgehend über den<br />

Mangel informieren.<br />

• <strong>Der</strong> Mieter sollte zugleich die Beseitigung des Mangels<br />

verlangen und ankündigen, dass die Miete künftig unter<br />

Vorbehalt der Minderung gezahlt werde.<br />

• <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> sollte sich gleich über den Umfang des<br />

Schadens informieren.<br />

• <strong>Der</strong> Mieter sollte ihm dazu Gelegenheit geben.<br />

• Die Parteien sollten sich über die Behebung des Mangels<br />

einigen (wann sollen die Arbeiten ausgeführt werden<br />

und durch wen?).<br />

• Die Parteien können sich über die Höhe der Minderung<br />

einigen.<br />

Für den Fall, dass keine gütliche Regelung zu erwarten ist,<br />

sollten beide Parteien bedenken: Kann für den Mangel und<br />

seine Ursache Beweis geführt werden? Kann der gegenwärtige<br />

Zustand dokumentiert werden (Fotos, Zeugen)? Soll das<br />

selbstständige Beweisverfahren eingeleitet werden? Wenn<br />

die Parteien über die Beseitigung des Mangels, die Minderung<br />

und ähnliche Fragen streiten, kommt es für beide darauf<br />

an, das Gericht zu überzeugen. Das kann nur gelingen, wenn<br />

konkret vorgetragen wird, was tatsächlich der Fall ist. Die<br />

Gerichte reagieren auf vage, allgemein gehaltene Vorträge in<br />

der Regel mit Unverständnis.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Mietmängel auch später Minderungsgrund<br />

<strong>Der</strong> Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht „automatisch“<br />

sechs Monate nach Auftreten des Mangels, wenn er<br />

die ganze Zeit über anstandslos die Miete gezahlt hat. Auch<br />

wenn der Mieter seinen <strong>Vermieter</strong> erst nach mehr als sechs<br />

Monaten informiert, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, kann<br />

er von diesem Zeitpunkt an noch die Miete kürzen. Hat der<br />

Mieter den Mangel sofort angezeigt, dann aber monatelang<br />

weiter die volle Miete gezahlt, in der Hoffnung, der Mangel<br />

werde abgestellt, riskiert er sein Mietminderungsrecht nicht.<br />

Er kann auch noch nach sechs Monaten oder später die Miete<br />

kürzen.<br />

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter wegen einer von der<br />

Nachbarwohnung ausgehenden Lärmbelästigung seit September<br />

1999 die Miete monatlich um 69,90 DM (ca. 35 Euro)<br />

gemindert. Die <strong>Vermieter</strong>in war der Auffassung, der Mieter<br />

habe das Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er erst<br />

etwa zwei Jahre nach Beginn der Störung erstmals diesen<br />

Zustand gerügt hatte.<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,<br />

die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem<br />

Jahre 1936 zurückging und bei den Instanzgerichten einhellige<br />

Zustimmung gefunden hatte, verlor der Mieter in einem<br />

solchen Fall auf Dauer das Recht zur Minderung der Miete.<br />

Traten während der Mietzeit Wohnungsmängel auf und hat<br />

der Mieter erst einmal sechs Monate lang anstandslos die<br />

volle Miete gezahlt, sollte er nach der bisherigen Meinung der<br />

meisten Gerichte die Miete nicht mehr mindern dürfen.<br />

Mit dieser Rechtsprechung machte der Bundesgerichtshof<br />

Schluss und entschied, dass seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform<br />

der Mieter sein Recht zur Mietminderung nicht automatisch<br />

sechs Monate nach Auftreten des Mangels verliert,<br />

selbst dann nicht, wenn er die ganze Zeit anstandslos die<br />

Miete zahlt. Auch wenn der Mieter seinen <strong>Vermieter</strong> erst nach<br />

mehr als sechs Monaten über den Wohnungsmangel informiert,<br />

kann er von diesem Zeitpunkt an die Miete noch kürzen.<br />

Hat der Mieter den Mangel sofort angezeigt, dann aber<br />

monatelang weiter die volle Miete gezahlt, in der Hoffnung,<br />

der Mangel werde abgestellt, riskiert er ebenfalls sein Mietminderungsrecht<br />

nicht. Er kann auch noch nach sechs Monaten<br />

die Miete kürzen.<br />

Diese Änderung war mit der Mietrechtsreform 2001 gewollt.<br />

Hierdurch sollte Rechtsfrieden geschaffen werden. Vor allem<br />

sollte die Eskalation von Mietstreitigkeiten verhindert werden.<br />

Nach der alten Rechtsprechung verlor ausgerechnet der Mieter<br />

seine Rechte am schnellsten, der es zunächst einmal im<br />

Guten versuchte, indem er auf die Mängelbeseitigung durch<br />

den <strong>Vermieter</strong> vertraute und nicht sofort die Miete kürzte.<br />

Durch diese alte Rechtsprechung verlor ausgerechnet der<br />

Mieter seine Rechte, der es zunächst einmal im Guten versuchte,<br />

indem er auf die Mängelbeseitigung durch den <strong>Vermieter</strong><br />

vertraute und nicht sofort die Miete kürzte. Damit ist<br />

jetzt Schluss (BGH AZ: VIII ZR 274/02).<br />

Unbedingt notwendig: Die Mängelanzeige<br />

<strong>Der</strong> Mieter muss zwar nicht unbedingt anzeigen, dass er die<br />

Miete mindern will, er muss aber den Mangel an sich schon<br />

aufzeigen, sonst hat er kein Recht zur Minderung, so das<br />

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