Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
• Fehlen von zugesagten Räumen,<br />
• Differenzen zwischen der Wohnfläche, die im Mietvertrag<br />
vereinbart ist, und dem tatsächlichen Wohnraum,<br />
• übermäßiger Lärm.<br />
Gerade bei Lärmbelästigung stellt sich die Frage, inwieweit<br />
der <strong>Vermieter</strong> hierfür haftbar ist. Nehmen wir an, es wird in<br />
der Nachbarschaft gebaut, was natürlich zu Lärmbelästigungen<br />
führt. Wie bereits erwähnt, muss der <strong>Vermieter</strong> den<br />
entstandenen Mangel nicht verschuldet haben. Dies bedeutet,<br />
dass der Mieter auch in diesem Fall berechtigt ist, eine<br />
Mietminderung durchzusetzen. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> hat aber die<br />
Möglichkeit, sich an den Bauherrn des Neubaus zu wenden<br />
und von diesem eine Ausgleichszahlung zu fordern. Hat der<br />
Mieter allerdings die Wohnung widerspruchslos angemietet<br />
und konnte er zu diesem Zeitpunkt schon erkennen, dass<br />
Baumaßnahmen in der Nachbarschaft zu erwarten sind, hat<br />
er kein Mietminderungsrecht mehr.<br />
Wie hoch die Mietminderung ausfallen darf, wird von den Gerichten<br />
sehr unterschiedlich bewertet. Auch hier empfiehlt es<br />
sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung zwischen <strong>Vermieter</strong><br />
und Mieter anzustreben, bevor man sich an die Gerichte<br />
wendet. Tritt im Mietobjekt ein Mangel auf, beispielsweise<br />
die Heizung läuft nicht richtig, dann muss der Mieter Sie als<br />
<strong>Vermieter</strong> mit einer Mängelanzeige informieren. Dem <strong>Vermieter</strong><br />
bleibt dann eine Frist, den Mangel abzustellen. Wird der<br />
Mangel nicht beseitigt, kann der Mieter mit einer Minderungserklärung<br />
die Kaltmiete prozentual mindern.<br />
Im Mängelfall: Wie sollen Mieter und <strong>Vermieter</strong> sich<br />
verhalten?<br />
Wenn ein Mangel aufgetreten ist, sollten die Parteien, um<br />
Streit zu vermeiden oder im Streitfall zu ihrem Recht zu kommen,<br />
Folgendes beachten:<br />
• <strong>Der</strong> Mieter sollte den <strong>Vermieter</strong> umgehend über den<br />
Mangel informieren.<br />
• <strong>Der</strong> Mieter sollte zugleich die Beseitigung des Mangels<br />
verlangen und ankündigen, dass die Miete künftig unter<br />
Vorbehalt der Minderung gezahlt werde.<br />
• <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> sollte sich gleich über den Umfang des<br />
Schadens informieren.<br />
• <strong>Der</strong> Mieter sollte ihm dazu Gelegenheit geben.<br />
• Die Parteien sollten sich über die Behebung des Mangels<br />
einigen (wann sollen die Arbeiten ausgeführt werden<br />
und durch wen?).<br />
• Die Parteien können sich über die Höhe der Minderung<br />
einigen.<br />
Für den Fall, dass keine gütliche Regelung zu erwarten ist,<br />
sollten beide Parteien bedenken: Kann für den Mangel und<br />
seine Ursache Beweis geführt werden? Kann der gegenwärtige<br />
Zustand dokumentiert werden (Fotos, Zeugen)? Soll das<br />
selbstständige Beweisverfahren eingeleitet werden? Wenn<br />
die Parteien über die Beseitigung des Mangels, die Minderung<br />
und ähnliche Fragen streiten, kommt es für beide darauf<br />
an, das Gericht zu überzeugen. Das kann nur gelingen, wenn<br />
konkret vorgetragen wird, was tatsächlich der Fall ist. Die<br />
Gerichte reagieren auf vage, allgemein gehaltene Vorträge in<br />
der Regel mit Unverständnis.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Mietmängel auch später Minderungsgrund<br />
<strong>Der</strong> Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung nicht „automatisch“<br />
sechs Monate nach Auftreten des Mangels, wenn er<br />
die ganze Zeit über anstandslos die Miete gezahlt hat. Auch<br />
wenn der Mieter seinen <strong>Vermieter</strong> erst nach mehr als sechs<br />
Monaten informiert, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, kann<br />
er von diesem Zeitpunkt an noch die Miete kürzen. Hat der<br />
Mieter den Mangel sofort angezeigt, dann aber monatelang<br />
weiter die volle Miete gezahlt, in der Hoffnung, der Mangel<br />
werde abgestellt, riskiert er sein Mietminderungsrecht nicht.<br />
Er kann auch noch nach sechs Monaten oder später die Miete<br />
kürzen.<br />
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter wegen einer von der<br />
Nachbarwohnung ausgehenden Lärmbelästigung seit September<br />
1999 die Miete monatlich um 69,90 DM (ca. 35 Euro)<br />
gemindert. Die <strong>Vermieter</strong>in war der Auffassung, der Mieter<br />
habe das Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er erst<br />
etwa zwei Jahre nach Beginn der Störung erstmals diesen<br />
Zustand gerügt hatte.<br />
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,<br />
die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem<br />
Jahre 1936 zurückging und bei den Instanzgerichten einhellige<br />
Zustimmung gefunden hatte, verlor der Mieter in einem<br />
solchen Fall auf Dauer das Recht zur Minderung der Miete.<br />
Traten während der Mietzeit Wohnungsmängel auf und hat<br />
der Mieter erst einmal sechs Monate lang anstandslos die<br />
volle Miete gezahlt, sollte er nach der bisherigen Meinung der<br />
meisten Gerichte die Miete nicht mehr mindern dürfen.<br />
Mit dieser Rechtsprechung machte der Bundesgerichtshof<br />
Schluss und entschied, dass seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform<br />
der Mieter sein Recht zur Mietminderung nicht automatisch<br />
sechs Monate nach Auftreten des Mangels verliert,<br />
selbst dann nicht, wenn er die ganze Zeit anstandslos die<br />
Miete zahlt. Auch wenn der Mieter seinen <strong>Vermieter</strong> erst nach<br />
mehr als sechs Monaten über den Wohnungsmangel informiert,<br />
kann er von diesem Zeitpunkt an die Miete noch kürzen.<br />
Hat der Mieter den Mangel sofort angezeigt, dann aber<br />
monatelang weiter die volle Miete gezahlt, in der Hoffnung,<br />
der Mangel werde abgestellt, riskiert er ebenfalls sein Mietminderungsrecht<br />
nicht. Er kann auch noch nach sechs Monaten<br />
die Miete kürzen.<br />
Diese Änderung war mit der Mietrechtsreform 2001 gewollt.<br />
Hierdurch sollte Rechtsfrieden geschaffen werden. Vor allem<br />
sollte die Eskalation von Mietstreitigkeiten verhindert werden.<br />
Nach der alten Rechtsprechung verlor ausgerechnet der Mieter<br />
seine Rechte am schnellsten, der es zunächst einmal im<br />
Guten versuchte, indem er auf die Mängelbeseitigung durch<br />
den <strong>Vermieter</strong> vertraute und nicht sofort die Miete kürzte.<br />
Durch diese alte Rechtsprechung verlor ausgerechnet der<br />
Mieter seine Rechte, der es zunächst einmal im Guten versuchte,<br />
indem er auf die Mängelbeseitigung durch den <strong>Vermieter</strong><br />
vertraute und nicht sofort die Miete kürzte. Damit ist<br />
jetzt Schluss (BGH AZ: VIII ZR 274/02).<br />
Unbedingt notwendig: Die Mängelanzeige<br />
<strong>Der</strong> Mieter muss zwar nicht unbedingt anzeigen, dass er die<br />
Miete mindern will, er muss aber den Mangel an sich schon<br />
aufzeigen, sonst hat er kein Recht zur Minderung, so das<br />
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