Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
WISO <strong>Vermieter</strong><br />
angekündigt. Die Mieter widersprachen dieser Maßnahme.<br />
Sie teilten in ihrem Schreiben mit, dass sie die Modernisierungsmaßnahme<br />
nur unter der Voraussetzung dulden würden,<br />
dass diese zu keiner Mieterhöhung führe. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
begann bereits nach einem Monat mit der Durchführung der<br />
Arbeiten zum Einbau des Aufzugs. Im Juli 2005 erhöhte er<br />
die Miete um monatlich 107,06 Euro. Die Mieter zahlten den<br />
Erhöhungsbetrag nicht, der <strong>Vermieter</strong> klagte auf Zahlung des<br />
Mieterhöhungsbetrags.<br />
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.<br />
Mit der Berufung der Mieter hob das Landgericht Berlin<br />
das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.<br />
Auf die Revision des <strong>Vermieter</strong>s hob der BGH das Urteil des<br />
Landgerichts Berlin auf und wies die Berufung der Mieter zurück.<br />
<strong>Vermieter</strong> und Mieter stritten sich inhaltlich lediglich um<br />
die Frage, ob die Nicht-Einhaltung der Ankündigungsfrist von<br />
drei Monaten den Ausschluss des Rechts zur Erhöhung der<br />
Miete wegen der durchgeführten Modernisierungsarbeiten<br />
zur Folge habe. Das Berufungsgericht hatte unter Hinweis<br />
auf die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts die<br />
Ansicht vertreten, dass eine formell fehlerhafte Ankündigung<br />
der Modernisierungsmaßnahmen das Recht des <strong>Vermieter</strong>s<br />
zur Erhöhung der Miete ausschließe, solange nicht die Mieter<br />
die Maßnahmen (ausdrücklich oder stillschweigend) geduldet<br />
hätten. Durch den Widerspruch der Mieter fehle es an den<br />
Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB.<br />
<strong>Der</strong> BGH hielt diese Rechtsansicht für fehlerhaft. Er gelangte<br />
unter Hinweis auf die bestehenden Rechtsansichten und die<br />
bislang geltende Rechtsprechung des Kammergerichts zu<br />
dem Ergebnis, dass eine fehlerhafte oder nicht eingehaltene<br />
Ankündigungsfrist die Erhöhung der Miete im Anschluss an<br />
die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen nicht automatisch<br />
ausschließe.<br />
Begründet wurde diese Ansicht mit dem Hinweis auf § 559 b<br />
Absatz 2 Satz 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift<br />
verlängert sich die Frist zur Zahlung der Mieterhöhung im<br />
Anschluss an die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen<br />
von drei Monaten auf sechs Monate, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />
es unterlassen hat, im Ankündigungsschreiben die<br />
voraussichtlich erhöhte Miete mitzuteilen oder die tatsächliche<br />
die angekündigte Mieterhöhung um 10% überschreitet.<br />
Nach Ansicht des BGH folge daraus im Umkehrschluss,<br />
dass andere als die dort genannten Mängel einer Modernisierungsmitteilung<br />
für die anschließende Mieterhöhung ohne<br />
Bedeutung sein sollen. Nach Auffassung des BGH könne es<br />
nicht sein, dass eine verspätete Mitteilung des <strong>Vermieter</strong>s gegenüber<br />
einer gänzlich unterlassenen Mitteilung nachteiligere<br />
Folgen auslöse. Auch der Gesetzeszweck spreche dafür,<br />
dass die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist einer modernisierungsbedingten<br />
Mieterhöhung gemäß § 559 BGB nicht<br />
entgegenstehen solle. Durch die Einhaltung dieser Frist solle<br />
dem Mieter ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, um<br />
sich auf die beabsichtigten (Bau-) Maßnahmen einzustellen<br />
und gegebenenfalls von dem ihm in diesem Zusammenhang<br />
zustehenden Sonderkündigungsrecht gemäß § 554 Absatz<br />
3 Satz 2 BGB Gebrauch machen zu können. Insbesondere<br />
sei die Frist dieses Sonderkündigungsrechts mit der Ankündigungsfrist<br />
in der Weise abgestimmt, dass das Mietverhältnis<br />
für den Fall der Kündigung noch vor Beginn der Baumaßnahmen<br />
ende.<br />
Die Mitteilungspflicht dient nach Ansicht des BGH dem Schutz<br />
des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen<br />
(in zeitlicher Hinsicht), nicht jedoch der Einschränkung<br />
der Befugnis des <strong>Vermieter</strong>s, die Kosten einer tatsächlich<br />
durchgeführten Modernisierungsmaßnahme im Rahmen<br />
des § 559 BGB auf den Mieter umzulegen. Die Vorschriften<br />
zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen sollen<br />
dem <strong>Vermieter</strong> im Interesse der allgemeinen Verbesserung<br />
der Wohnverhältnisse einen finanziellen Anreiz zur Modernisierung<br />
geben. Mit diesem Gesetzeszweck sei es nicht vereinbar,<br />
dem <strong>Vermieter</strong> die Möglichkeit einer Mieterhöhung für<br />
eine tatsächlich durchgeführte Modernisierung allein wegen<br />
des Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift auf Dauer<br />
zu versagen. Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde daher<br />
aufgehoben und die Berufung der Mieter zurückgewiesen<br />
(BGH, Urteil vom 19.09.2007 - VIII ZR 6/07).<br />
GRUNDSATZURTEILE<br />
Bei nicht modernisierter Altbauwohnung ist Mindeststandard<br />
erforderlich<br />
<strong>Der</strong> Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann<br />
mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls<br />
einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen<br />
ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung<br />
allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.<br />
Das Urteil: <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> wird verurteilt, in der Wohnung<br />
Z.-straße, Vorderhaus, 2. Obergeschoss links, in B. eine<br />
Steckdose im Badezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter<br />
zu installieren sowie die Stromversorgung der<br />
Wohnung so zu verändern, dass neben dem Betrieb eines<br />
Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine<br />
ein gleichzeitiger weiterer Stromverbrauch möglich ist.<br />
Die Geschichte: Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin<br />
der Beklagten mit Mietvertrag vom 5.6.1998 eine in einem<br />
Altbau gelegene Dreizimmerwohnung in B. In dem Übergabeprotokoll<br />
vom 2.7.1998 heißt es unter anderem: „Die Räume<br />
werden wie gesehen übergeben.“ Die monatliche Kaltmiete<br />
der 109,01 qm großen Wohnung betrug anfangs 872,08 DM<br />
(ca. 436 Euro) zuzüglich Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich<br />
gemäß einer getroffenen Staffelmietvereinbarung.<br />
Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Beseitigung<br />
verschiedener von ihnen behaupteter Unzulänglichkeiten<br />
der Wohnung sowie Instandsetzung verlangt und<br />
unter Berufung auf mehrere Sachverständigengutachten, die<br />
in einem von ihnen angestrengten selbstständigen Beweisverfahren<br />
eingeholt wurden, unter anderem begehrt, die gesamte<br />
elektrische Anlage entsprechend den einschlägigen<br />
DIN-Normen instand zu setzen. Die Parteien streiten darüber,<br />
ob sich diesbezüglich aus den genannten Gutachten die<br />
Mangelhaftigkeit der Mietsache ergibt.<br />
Die Kläger haben jedoch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />
Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, nämlich eine<br />
Veränderung der Stromversorgung der Wohnung in der Weise,<br />
dass neben dem Betrieb eines Großverbrauchers wie<br />
Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger<br />
anderweitiger Stromverbrauch in der Wohnung möglich<br />
ist, sowie die fachgerechte Installierung einer Steckdose im<br />
Badezimmer. <strong>Der</strong> auf Instandsetzung der gesamten elektrischen<br />
Anlage gerichtete Antrag der Kläger umfasst entgegen<br />
35