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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

angekündigt. Die Mieter widersprachen dieser Maßnahme.<br />

Sie teilten in ihrem Schreiben mit, dass sie die Modernisierungsmaßnahme<br />

nur unter der Voraussetzung dulden würden,<br />

dass diese zu keiner Mieterhöhung führe. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

begann bereits nach einem Monat mit der Durchführung der<br />

Arbeiten zum Einbau des Aufzugs. Im Juli 2005 erhöhte er<br />

die Miete um monatlich 107,06 Euro. Die Mieter zahlten den<br />

Erhöhungsbetrag nicht, der <strong>Vermieter</strong> klagte auf Zahlung des<br />

Mieterhöhungsbetrags.<br />

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.<br />

Mit der Berufung der Mieter hob das Landgericht Berlin<br />

das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.<br />

Auf die Revision des <strong>Vermieter</strong>s hob der BGH das Urteil des<br />

Landgerichts Berlin auf und wies die Berufung der Mieter zurück.<br />

<strong>Vermieter</strong> und Mieter stritten sich inhaltlich lediglich um<br />

die Frage, ob die Nicht-Einhaltung der Ankündigungsfrist von<br />

drei Monaten den Ausschluss des Rechts zur Erhöhung der<br />

Miete wegen der durchgeführten Modernisierungsarbeiten<br />

zur Folge habe. Das Berufungsgericht hatte unter Hinweis<br />

auf die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts die<br />

Ansicht vertreten, dass eine formell fehlerhafte Ankündigung<br />

der Modernisierungsmaßnahmen das Recht des <strong>Vermieter</strong>s<br />

zur Erhöhung der Miete ausschließe, solange nicht die Mieter<br />

die Maßnahmen (ausdrücklich oder stillschweigend) geduldet<br />

hätten. Durch den Widerspruch der Mieter fehle es an den<br />

Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB.<br />

<strong>Der</strong> BGH hielt diese Rechtsansicht für fehlerhaft. Er gelangte<br />

unter Hinweis auf die bestehenden Rechtsansichten und die<br />

bislang geltende Rechtsprechung des Kammergerichts zu<br />

dem Ergebnis, dass eine fehlerhafte oder nicht eingehaltene<br />

Ankündigungsfrist die Erhöhung der Miete im Anschluss an<br />

die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen nicht automatisch<br />

ausschließe.<br />

Begründet wurde diese Ansicht mit dem Hinweis auf § 559 b<br />

Absatz 2 Satz 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift<br />

verlängert sich die Frist zur Zahlung der Mieterhöhung im<br />

Anschluss an die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen<br />

von drei Monaten auf sechs Monate, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />

es unterlassen hat, im Ankündigungsschreiben die<br />

voraussichtlich erhöhte Miete mitzuteilen oder die tatsächliche<br />

die angekündigte Mieterhöhung um 10% überschreitet.<br />

Nach Ansicht des BGH folge daraus im Umkehrschluss,<br />

dass andere als die dort genannten Mängel einer Modernisierungsmitteilung<br />

für die anschließende Mieterhöhung ohne<br />

Bedeutung sein sollen. Nach Auffassung des BGH könne es<br />

nicht sein, dass eine verspätete Mitteilung des <strong>Vermieter</strong>s gegenüber<br />

einer gänzlich unterlassenen Mitteilung nachteiligere<br />

Folgen auslöse. Auch der Gesetzeszweck spreche dafür,<br />

dass die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist einer modernisierungsbedingten<br />

Mieterhöhung gemäß § 559 BGB nicht<br />

entgegenstehen solle. Durch die Einhaltung dieser Frist solle<br />

dem Mieter ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, um<br />

sich auf die beabsichtigten (Bau-) Maßnahmen einzustellen<br />

und gegebenenfalls von dem ihm in diesem Zusammenhang<br />

zustehenden Sonderkündigungsrecht gemäß § 554 Absatz<br />

3 Satz 2 BGB Gebrauch machen zu können. Insbesondere<br />

sei die Frist dieses Sonderkündigungsrechts mit der Ankündigungsfrist<br />

in der Weise abgestimmt, dass das Mietverhältnis<br />

für den Fall der Kündigung noch vor Beginn der Baumaßnahmen<br />

ende.<br />

Die Mitteilungspflicht dient nach Ansicht des BGH dem Schutz<br />

des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen<br />

(in zeitlicher Hinsicht), nicht jedoch der Einschränkung<br />

der Befugnis des <strong>Vermieter</strong>s, die Kosten einer tatsächlich<br />

durchgeführten Modernisierungsmaßnahme im Rahmen<br />

des § 559 BGB auf den Mieter umzulegen. Die Vorschriften<br />

zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen sollen<br />

dem <strong>Vermieter</strong> im Interesse der allgemeinen Verbesserung<br />

der Wohnverhältnisse einen finanziellen Anreiz zur Modernisierung<br />

geben. Mit diesem Gesetzeszweck sei es nicht vereinbar,<br />

dem <strong>Vermieter</strong> die Möglichkeit einer Mieterhöhung für<br />

eine tatsächlich durchgeführte Modernisierung allein wegen<br />

des Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift auf Dauer<br />

zu versagen. Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde daher<br />

aufgehoben und die Berufung der Mieter zurückgewiesen<br />

(BGH, Urteil vom 19.09.2007 - VIII ZR 6/07).<br />

GRUNDSATZURTEILE<br />

Bei nicht modernisierter Altbauwohnung ist Mindeststandard<br />

erforderlich<br />

<strong>Der</strong> Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann<br />

mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls<br />

einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen<br />

ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung<br />

allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.<br />

Das Urteil: <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> wird verurteilt, in der Wohnung<br />

Z.-straße, Vorderhaus, 2. Obergeschoss links, in B. eine<br />

Steckdose im Badezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter<br />

zu installieren sowie die Stromversorgung der<br />

Wohnung so zu verändern, dass neben dem Betrieb eines<br />

Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine<br />

ein gleichzeitiger weiterer Stromverbrauch möglich ist.<br />

Die Geschichte: Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin<br />

der Beklagten mit Mietvertrag vom 5.6.1998 eine in einem<br />

Altbau gelegene Dreizimmerwohnung in B. In dem Übergabeprotokoll<br />

vom 2.7.1998 heißt es unter anderem: „Die Räume<br />

werden wie gesehen übergeben.“ Die monatliche Kaltmiete<br />

der 109,01 qm großen Wohnung betrug anfangs 872,08 DM<br />

(ca. 436 Euro) zuzüglich Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich<br />

gemäß einer getroffenen Staffelmietvereinbarung.<br />

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Beseitigung<br />

verschiedener von ihnen behaupteter Unzulänglichkeiten<br />

der Wohnung sowie Instandsetzung verlangt und<br />

unter Berufung auf mehrere Sachverständigengutachten, die<br />

in einem von ihnen angestrengten selbstständigen Beweisverfahren<br />

eingeholt wurden, unter anderem begehrt, die gesamte<br />

elektrische Anlage entsprechend den einschlägigen<br />

DIN-Normen instand zu setzen. Die Parteien streiten darüber,<br />

ob sich diesbezüglich aus den genannten Gutachten die<br />

Mangelhaftigkeit der Mietsache ergibt.<br />

Die Kläger haben jedoch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />

Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, nämlich eine<br />

Veränderung der Stromversorgung der Wohnung in der Weise,<br />

dass neben dem Betrieb eines Großverbrauchers wie<br />

Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger<br />

anderweitiger Stromverbrauch in der Wohnung möglich<br />

ist, sowie die fachgerechte Installierung einer Steckdose im<br />

Badezimmer. <strong>Der</strong> auf Instandsetzung der gesamten elektrischen<br />

Anlage gerichtete Antrag der Kläger umfasst entgegen<br />

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