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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

BGB. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss schließlich Kenntnis davon erhalten,<br />

damit er die Möglichkeit zur Abstellung des Mangels hat.<br />

Kennt der <strong>Vermieter</strong> den Mangel bereits, muss aber keine Anzeige<br />

seitens des Mieters mehr erfolgen (OLG Saarbrücken,<br />

WM 1989, 133).<br />

Das Recht zur Mietminderung ist keineswegs beim <strong>Vermieter</strong><br />

zu beantragen, wie es viele Mieter handhaben, sondern<br />

kann dem <strong>Vermieter</strong> nach einer Beratung einfach schriftlich<br />

mitgeteilt und dann durch Mietkürzung einseitig realisiert werden.<br />

Einer gesonderten Zustimmung des <strong>Vermieter</strong>s bedarf<br />

es ausdrücklich nicht.<br />

Ausschluss der Mietminderung<br />

Das Recht zur Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn ein<br />

Fehler der Mietsache vorliegt, für den der <strong>Vermieter</strong> gar nicht<br />

verantwortlich ist. Möglicherweise braucht er aber nach § 323<br />

BGB gar keine oder nur einen Teil der Miete zu bezahlen,<br />

wenn ein Fall der von keiner Seite zu vertretenden Unmöglichkeit<br />

(beziehungsweise Teilunmöglichkeit) vorliegt (BGH,<br />

WM 1990, 546). Kennt der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss<br />

oder bleibt er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,<br />

kann er deswegen später nur dann die Miete mindern,<br />

wenn der <strong>Vermieter</strong> den Mangel arglistig verschwiegen hat<br />

oder der Mieter sich sein Minderungsrecht bereits bei Vertragsschluss<br />

vorbehalten hat.<br />

Weitere Gründe für den Ausschluss des Minderungsrechts<br />

können zum einen darin liegen, dass der Mieter selbst den<br />

Mangel verursacht hat und dieser auch in seine Risikosphäre<br />

fällt (LG Göttingen, WM 1986, 308; zum Verschulden beider<br />

Parteien LG Hannover, WM 1988, 354).<br />

Höhe und Dauer der Minderung<br />

Doch um wie viel darf die Miete gekürzt werden? Dazu gibt<br />

es unendlich viel Streit, wie Hunderte von Urteilen mit unterschiedlichen<br />

Prozentzahlen bei der Minderung beweisen. Die<br />

Höhe der Minderung richtet sich vor allem danach, inwieweit<br />

die Mietsache „gebrauchstauglich“ ist. <strong>Der</strong> Mieter wird in der<br />

Regel völlig von der Zahlungspflicht befreit, wenn die Mietsache<br />

gänzlich gebrauchsuntauglich ist. Ist ein teilweiser Gebrauch<br />

aber möglich, kommt nur eine Minderung der Miete in<br />

Betracht (LG Mannheim, MDR 1976, 316). Ausschlaggebend<br />

ist dabei immer die Schwere des Mangels.<br />

Die Höhe der Mietminderung berechnet sich grundsätzlich<br />

entsprechend dem Kaufrecht nach den §§ 472, 473 BGB. Es<br />

gilt die Formel:<br />

Wert der Mietsache mit Mangel x<br />

vereinbarte Miete<br />

ortsübliche Miete<br />

= Minderung<br />

<strong>Der</strong> exakte Umfang einer Mietminderung lässt sich meist<br />

nicht genau als Modellfall berechnen. Viele Gerichte wenden<br />

diese Formel daher nicht an, sondern schätzen aus Vereinfachungsgründen.<br />

Dies erscheint ohne Weiteres zulässig,<br />

da schließlich der Faktor „Wert der Mietsache mit Mangel“<br />

üblicherweise nur geschätzt werden kann. Letztlich ist von<br />

allen Beteiligten immer die Frage zu stellen: „Wie stark wirkt<br />

sich der Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung<br />

aus?“<br />

Bei der Mietminderung ist zu beachten, dass diese nur für den<br />

Zeitraum des Bestehens eines Mangels angesetzt werden<br />

darf. Beispiel: Ein Schaden wird innerhalb von zwei Wochen<br />

abgestellt. Für den Mangel könnten 30 Prozent angerechnet<br />

werden. Da die Belästigung aber nur einen halben Monat bestand,<br />

kann der Mieter lediglich 15 Prozent der Monatsmiete<br />

in Abzug bringen.<br />

Achtung: Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, bevor das<br />

Mietverhältnis beendet ist, und steht das Mietobjekt dann leer,<br />

so kann er trotzdem weiterhin die Mietminderung geltend machen,<br />

wenn der bemängelte Schaden nicht beseitigt wurde.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

<strong>Vermieter</strong> muss auch in Altbau für modernen Lärmschutz<br />

sorgen<br />

Ein <strong>Vermieter</strong> muss auch in einem Altbau für modernen Lärmschutz<br />

sorgen, wenn er darin eine neue Wohnung ausbaut.<br />

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)<br />

in Karlsruhe hervor. Die Richter gaben Mietern in Hamburg<br />

recht, die wegen Lärmbelästigung aus einer neu ausgebauten<br />

Dachwohnung über ihnen auf Mietminderung geklagt<br />

hatten. Demnach können die Mieter auch in einer Altbauwohnung<br />

verlangen, dass die Lärmschutzmaßnahmen nach<br />

einem Umbau den aktuellen DIN-Normen entsprechen.<br />

In dem Fall hatten die Mieter die Wohnung im dritten Obergeschoss<br />

eines Hamburger Altbaus 1987 angemietet. Damals<br />

war das Dachgeschoss über ihnen unbewohnt und diente<br />

als Abstellraum. 2001 ließen die Eigentümer das Dach zweigeschossig<br />

ausbauen. Dabei isolierten sie die Böden nicht<br />

so, wie es den damals gültigen DIN-Normen entsprach. Die<br />

darunter wohnenden Mieter hörten deshalb die Schritte ihrer<br />

neuen Obermieter mit einem Schallpegel von 58 statt der vorgeschriebenen<br />

53 Dezibel. In dem anschließenden Prozess<br />

wurde darum gestritten, ob die mangelhafte Isolierung angesichts<br />

des Altbaus einen erheblichen Mangel darstellt.<br />

<strong>Der</strong> BGH urteilte rechtskräftig, dass ein Mieter eines unrenovierten<br />

Altbaus zwar nur den Mindeststandard erwarten dürfe,<br />

der für Gebäude dieses Alters üblich ist. Bei einem Umbau,<br />

der zu neuen Lärmbeeinträchtigungen führe, könne dagegen<br />

die Einhaltung der gültigen DIN-Normen als Mindeststandard<br />

erwartet werden. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> wurde verurteilt, mittels<br />

Schutzmaßnahmen gegen Trittschall die Lärmbelästigung<br />

auf die DIN-Norm von 53 Dezibel zu verringern. Solange das<br />

nicht geschieht, kann der Mieter eine Mietminderung geltend<br />

machen.<br />

Auf die Revision der Mieter wurde der Fall zudem an das<br />

Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Die Mieter hatten<br />

geltend gemacht, dass ihnen vor den Umbaumaßnahmen<br />

sogar ein erhöhter Schallschutz von 46 Dezibel versprochen<br />

worden war. Die Richter entschieden, dass Mieter eines Altbaus<br />

zwar keinen Anspruch auf erhöhten Schallschutz haben,<br />

der Aussage, dass diese Leistung vom <strong>Vermieter</strong> zugesichert<br />

wurde, müsse das Landgericht aber noch einmal nachgehen<br />

(BGH AZ: VIII ZR 355/03 /VIII ZR 281/03).<br />

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