Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
BGB. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss schließlich Kenntnis davon erhalten,<br />
damit er die Möglichkeit zur Abstellung des Mangels hat.<br />
Kennt der <strong>Vermieter</strong> den Mangel bereits, muss aber keine Anzeige<br />
seitens des Mieters mehr erfolgen (OLG Saarbrücken,<br />
WM 1989, 133).<br />
Das Recht zur Mietminderung ist keineswegs beim <strong>Vermieter</strong><br />
zu beantragen, wie es viele Mieter handhaben, sondern<br />
kann dem <strong>Vermieter</strong> nach einer Beratung einfach schriftlich<br />
mitgeteilt und dann durch Mietkürzung einseitig realisiert werden.<br />
Einer gesonderten Zustimmung des <strong>Vermieter</strong>s bedarf<br />
es ausdrücklich nicht.<br />
Ausschluss der Mietminderung<br />
Das Recht zur Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn ein<br />
Fehler der Mietsache vorliegt, für den der <strong>Vermieter</strong> gar nicht<br />
verantwortlich ist. Möglicherweise braucht er aber nach § 323<br />
BGB gar keine oder nur einen Teil der Miete zu bezahlen,<br />
wenn ein Fall der von keiner Seite zu vertretenden Unmöglichkeit<br />
(beziehungsweise Teilunmöglichkeit) vorliegt (BGH,<br />
WM 1990, 546). Kennt der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss<br />
oder bleibt er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,<br />
kann er deswegen später nur dann die Miete mindern,<br />
wenn der <strong>Vermieter</strong> den Mangel arglistig verschwiegen hat<br />
oder der Mieter sich sein Minderungsrecht bereits bei Vertragsschluss<br />
vorbehalten hat.<br />
Weitere Gründe für den Ausschluss des Minderungsrechts<br />
können zum einen darin liegen, dass der Mieter selbst den<br />
Mangel verursacht hat und dieser auch in seine Risikosphäre<br />
fällt (LG Göttingen, WM 1986, 308; zum Verschulden beider<br />
Parteien LG Hannover, WM 1988, 354).<br />
Höhe und Dauer der Minderung<br />
Doch um wie viel darf die Miete gekürzt werden? Dazu gibt<br />
es unendlich viel Streit, wie Hunderte von Urteilen mit unterschiedlichen<br />
Prozentzahlen bei der Minderung beweisen. Die<br />
Höhe der Minderung richtet sich vor allem danach, inwieweit<br />
die Mietsache „gebrauchstauglich“ ist. <strong>Der</strong> Mieter wird in der<br />
Regel völlig von der Zahlungspflicht befreit, wenn die Mietsache<br />
gänzlich gebrauchsuntauglich ist. Ist ein teilweiser Gebrauch<br />
aber möglich, kommt nur eine Minderung der Miete in<br />
Betracht (LG Mannheim, MDR 1976, 316). Ausschlaggebend<br />
ist dabei immer die Schwere des Mangels.<br />
Die Höhe der Mietminderung berechnet sich grundsätzlich<br />
entsprechend dem Kaufrecht nach den §§ 472, 473 BGB. Es<br />
gilt die Formel:<br />
Wert der Mietsache mit Mangel x<br />
vereinbarte Miete<br />
ortsübliche Miete<br />
= Minderung<br />
<strong>Der</strong> exakte Umfang einer Mietminderung lässt sich meist<br />
nicht genau als Modellfall berechnen. Viele Gerichte wenden<br />
diese Formel daher nicht an, sondern schätzen aus Vereinfachungsgründen.<br />
Dies erscheint ohne Weiteres zulässig,<br />
da schließlich der Faktor „Wert der Mietsache mit Mangel“<br />
üblicherweise nur geschätzt werden kann. Letztlich ist von<br />
allen Beteiligten immer die Frage zu stellen: „Wie stark wirkt<br />
sich der Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung<br />
aus?“<br />
Bei der Mietminderung ist zu beachten, dass diese nur für den<br />
Zeitraum des Bestehens eines Mangels angesetzt werden<br />
darf. Beispiel: Ein Schaden wird innerhalb von zwei Wochen<br />
abgestellt. Für den Mangel könnten 30 Prozent angerechnet<br />
werden. Da die Belästigung aber nur einen halben Monat bestand,<br />
kann der Mieter lediglich 15 Prozent der Monatsmiete<br />
in Abzug bringen.<br />
Achtung: Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, bevor das<br />
Mietverhältnis beendet ist, und steht das Mietobjekt dann leer,<br />
so kann er trotzdem weiterhin die Mietminderung geltend machen,<br />
wenn der bemängelte Schaden nicht beseitigt wurde.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
<strong>Vermieter</strong> muss auch in Altbau für modernen Lärmschutz<br />
sorgen<br />
Ein <strong>Vermieter</strong> muss auch in einem Altbau für modernen Lärmschutz<br />
sorgen, wenn er darin eine neue Wohnung ausbaut.<br />
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)<br />
in Karlsruhe hervor. Die Richter gaben Mietern in Hamburg<br />
recht, die wegen Lärmbelästigung aus einer neu ausgebauten<br />
Dachwohnung über ihnen auf Mietminderung geklagt<br />
hatten. Demnach können die Mieter auch in einer Altbauwohnung<br />
verlangen, dass die Lärmschutzmaßnahmen nach<br />
einem Umbau den aktuellen DIN-Normen entsprechen.<br />
In dem Fall hatten die Mieter die Wohnung im dritten Obergeschoss<br />
eines Hamburger Altbaus 1987 angemietet. Damals<br />
war das Dachgeschoss über ihnen unbewohnt und diente<br />
als Abstellraum. 2001 ließen die Eigentümer das Dach zweigeschossig<br />
ausbauen. Dabei isolierten sie die Böden nicht<br />
so, wie es den damals gültigen DIN-Normen entsprach. Die<br />
darunter wohnenden Mieter hörten deshalb die Schritte ihrer<br />
neuen Obermieter mit einem Schallpegel von 58 statt der vorgeschriebenen<br />
53 Dezibel. In dem anschließenden Prozess<br />
wurde darum gestritten, ob die mangelhafte Isolierung angesichts<br />
des Altbaus einen erheblichen Mangel darstellt.<br />
<strong>Der</strong> BGH urteilte rechtskräftig, dass ein Mieter eines unrenovierten<br />
Altbaus zwar nur den Mindeststandard erwarten dürfe,<br />
der für Gebäude dieses Alters üblich ist. Bei einem Umbau,<br />
der zu neuen Lärmbeeinträchtigungen führe, könne dagegen<br />
die Einhaltung der gültigen DIN-Normen als Mindeststandard<br />
erwartet werden. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> wurde verurteilt, mittels<br />
Schutzmaßnahmen gegen Trittschall die Lärmbelästigung<br />
auf die DIN-Norm von 53 Dezibel zu verringern. Solange das<br />
nicht geschieht, kann der Mieter eine Mietminderung geltend<br />
machen.<br />
Auf die Revision der Mieter wurde der Fall zudem an das<br />
Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Die Mieter hatten<br />
geltend gemacht, dass ihnen vor den Umbaumaßnahmen<br />
sogar ein erhöhter Schallschutz von 46 Dezibel versprochen<br />
worden war. Die Richter entschieden, dass Mieter eines Altbaus<br />
zwar keinen Anspruch auf erhöhten Schallschutz haben,<br />
der Aussage, dass diese Leistung vom <strong>Vermieter</strong> zugesichert<br />
wurde, müsse das Landgericht aber noch einmal nachgehen<br />
(BGH AZ: VIII ZR 355/03 /VIII ZR 281/03).<br />
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