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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

fallenden Malerschmutz beseitigen. <strong>Der</strong> Mieter eines möblierten<br />

Appartements braucht nicht die Kosten für die Reinigung<br />

von Gardinen und Stores zu tragen (AG Köln, WM 1969,<br />

203). <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann zudem ohne Vereinbarungen nicht<br />

verlangen, dass die Mietsache sich noch in genau demselben<br />

Zustand befindet wie zum Zeitpunkt der Vermietung. Er<br />

hat auch immer die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch<br />

entstandenen Abnutzungen hinzunehmen.<br />

<strong>Der</strong> Mieter muss die von ihm vorgenommenen baulichen<br />

Veränderungen des Mietobjekts, also Einbauten und Einrichtungen,<br />

die mit dem Mietobjekt verbunden sind, oder Installationen<br />

auf seine eigenen Kosten rückgängig machen beziehungsweise<br />

beseitigen (BGH, NJW 1981, 2564; NJW 1986,<br />

309; OLG Hamm, Betrieb 1976, 2350); es sei denn, die Vertragsparteien<br />

haben etwas anderes vereinbart (zum Beispiel<br />

Übernahme durch den <strong>Vermieter</strong> beziehungsweise Nachmieter).<br />

Das gilt zum Beispiel für Holzverkleidungen, abgehängte<br />

Decken oder Fußbodenbeläge. Die Entfernungsverpflichtung<br />

besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dann,<br />

wenn der <strong>Vermieter</strong> dem Einbau zugestimmt und nicht auf<br />

eine eventuelle Entfernung verzichtet hat (OLG Düsseldorf,<br />

ZMR 90, 218); außerdem, wenn die Sache bereits vom Vormieter<br />

eingebaut worden ist und der Mieter sie übernommen<br />

hat (OLG Hamburg, ZMR 90, 341).<br />

Die Entfernungs- und Beseitigungspflicht des Mieters bezieht<br />

sich grundsätzlich nur auf die von ihm durchgeführten Maßnahmen.<br />

Sind sie vom <strong>Vermieter</strong> vorgenommen worden und<br />

hat der <strong>Vermieter</strong> dem Mieter das Objekt in dem veränderten<br />

Zustand überlassen, so trifft diesen keine Beseitigungspflicht<br />

(OLG München, DWW 1987, 124). Etwas anderes gilt, wenn<br />

der Mieter die Einbauten oder Einrichtungen vom <strong>Vermieter</strong><br />

übernommen hat. Er muss sie sich dann als eigene anrechnen<br />

lassen (LG Berlin, MDR 1987, 234 für Einbauten; AG Lübeck,<br />

HmbGE 1976, 505 für Teppichboden).<br />

Haben die Vertragsparteien die Rücknahme beziehungsweise<br />

Entfernung baulicher Anlagen des Mieters bei Vertragsschluss<br />

vereinbart und ist dies nicht mit unerheblichen Kosten<br />

verbunden, so stellt die Verpflichtung des Mieters eine Hauptleistungspflicht<br />

dar (BGH, NJW 77, 36), bei deren Verletzung<br />

er sich schadenersatzpflichtig machen kann.<br />

Baulichkeiten und Einrichtungen brauchen in folgenden Fällen<br />

nicht entfernt zu werden: Maßnahmen, die dazu dienten,<br />

Mängel zu beseitigen (§ 536 BGB), oder Verwendungen nach<br />

§ 547 BGB darstellen, die der <strong>Vermieter</strong> gegen sich gelten<br />

lassen muss, dürfen nicht entfernt werden. Ebenso wenig besteht<br />

eine Entfernungspflicht für Maßnahmen, die der Mieter<br />

im Einverständnis mit dem <strong>Vermieter</strong> vorgenommen hat, um<br />

das Mietobjekt zum vereinbarten Nutzungs- oder Gebrauchszweck<br />

erst herzurichten. Er braucht weder die Einrichtung<br />

selbst noch die hierdurch hervorgerufenen Einwirkungen auf<br />

das Mietobjekt zu beseitigen (LG Bochum, NJW 1967, 2015<br />

für Bassin im Fischgeschäft; LG Mannheim, WM 1969, 112<br />

für Ofen; LG Mannheim, ZMR 1969, 282 für Frisiersalon).<br />

Das gilt insbesondere, wenn der Mieter sich zur Durchführung<br />

dieser Maßnahmen gegenüber dem <strong>Vermieter</strong> verpflichtet<br />

hatte (LG Hamburg, 16 S 72/ 81 – Urteil vom 8.09.1981<br />

für einen vom Mieter verklebten Teppichboden, den dieser in<br />

Erfüllung einer vertraglich übernommenen Pflicht, den Fußboden<br />

instand zu setzen, eingebracht hatte und womit der<br />

<strong>Vermieter</strong> einverstanden war, selbst wenn der Teppichboden<br />

nach langer Mietzeit verschlissen sein sollte).<br />

Andere Maßnahmen, die der Mieter mit Erlaubnis des <strong>Vermieter</strong>s<br />

durchgeführt hatte und die allein seinem Zweck dienten<br />

– zum Beispiel Einbau von Raumteilern, Einbauschränken,<br />

eines Duschbades, Durchbrechen einer Tür oder eines<br />

Fensters –, brauchen nicht beseitigt zu werden, wenn der<br />

<strong>Vermieter</strong> auf die Entfernung ausdrücklich oder schlüssig<br />

verzichtet (LG Mannheim, WM 1975, 50 für Holzmasertapete;<br />

AG Mannheim, ZMR 1977, 209 für Türdurchbruch). Eine<br />

Verpflichtung zur Beseitigung und Entfernung der Maßnahme<br />

besteht auch dann nicht, wenn der <strong>Vermieter</strong> sich ausdrücklich<br />

oder schlüssig bereit erklärt hat, die Einbauten oder Einrichtungen<br />

zu übernehmen. Ein solcher Übernahmewille lässt<br />

sich daraus ableiten, dass der <strong>Vermieter</strong> die Räume weitervermietet,<br />

ohne zuvor vom Mieter die Beseitigung verlangt zu<br />

haben; zumindest kann er in einem solchen Fall später nicht<br />

mehr die Beseitigung fordern. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann schließlich<br />

die Beseitigung oder Entfernung der Maßnahme nicht<br />

verlangen, wenn dies rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtsmissbrauch<br />

kann darin liegen, dass er sein Verlangen auf die<br />

fehlende Erlaubnis stützt, sofern der Mieter einen Anspruch<br />

auf deren Erteilung hat (BGH, MDR 1974, 1014). Dies kann<br />

aber nur dann gelten, wenn die Erlaubnis ohne Entfernungsvorbehalt<br />

hätte erteilt werden müssen.<br />

Hat der Mieter anlässlich der Verlegung von Teppichböden<br />

die Zimmertüren gekürzt, so kann der <strong>Vermieter</strong> bei Beendigung<br />

des Mietverhältnisses nur das Verlängern der Türblätter<br />

verlangen, sofern auf diese Weise der frühere Zustand im<br />

Wesentlichen wiederhergestellt werden kann (LG Mannheim,<br />

WM 1977, 96; AG Köln, WM 1987, 152).<br />

Bei funktionsunfähigen Geräten, wie Warmwasserbereiter,<br />

Klingel, Heizungs- und sonstigen technischen Anlagen, ist<br />

zu unterscheiden zwischen reinen Verschleißschäden und<br />

solchen einer fehlerhaften Bedienung. Hier entscheidet im<br />

Zweifel der Sachverständige. Soweit die Pflicht zur „Wartung“<br />

solcher Anlagen vertraglich dem Mieter obliegt, haftet dieser<br />

wegen mangelnder Wartung nur, wenn die Funktionsunfähigkeit<br />

eine Folge davon war. Dafür spricht allerdings eine<br />

tatsächliche Vermutung. Was im Einzelnen zur Wartung erforderlich<br />

ist, entscheiden die Betriebsanleitungen.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Bis zu 32 Dübellöcher im Badezimmer erlaubt<br />

Das Anbringen von bis zu 32 Dübellöchern im Badezimmer ist<br />

keine Vertragspflichtverletzung und führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht<br />

des Mieters. Die Beseitigung solcher Dübellöcher<br />

gehört auch nicht zu den üblicherweise vom Mieter zu<br />

tragenden Schönheitsreparaturen.<br />

<strong>Der</strong> Mieter hatte unstreitig im Badezimmer 32 Dübellöcher gebohrt.<br />

Nach seinem Auszug hatte er diese Dübellöcher trotz<br />

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den <strong>Vermieter</strong><br />

nicht beseitigt. Aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag<br />

war er zur Durchführung der regelmäßigen Schönheitsreparaturen<br />

verpflichtet. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> verlangte vom Mieter<br />

Schadenersatz. Das Landgericht Hamburg hat die Klage des<br />

<strong>Vermieter</strong>s abgewiesen.<br />

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