Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
fallenden Malerschmutz beseitigen. <strong>Der</strong> Mieter eines möblierten<br />
Appartements braucht nicht die Kosten für die Reinigung<br />
von Gardinen und Stores zu tragen (AG Köln, WM 1969,<br />
203). <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann zudem ohne Vereinbarungen nicht<br />
verlangen, dass die Mietsache sich noch in genau demselben<br />
Zustand befindet wie zum Zeitpunkt der Vermietung. Er<br />
hat auch immer die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch<br />
entstandenen Abnutzungen hinzunehmen.<br />
<strong>Der</strong> Mieter muss die von ihm vorgenommenen baulichen<br />
Veränderungen des Mietobjekts, also Einbauten und Einrichtungen,<br />
die mit dem Mietobjekt verbunden sind, oder Installationen<br />
auf seine eigenen Kosten rückgängig machen beziehungsweise<br />
beseitigen (BGH, NJW 1981, 2564; NJW 1986,<br />
309; OLG Hamm, Betrieb 1976, 2350); es sei denn, die Vertragsparteien<br />
haben etwas anderes vereinbart (zum Beispiel<br />
Übernahme durch den <strong>Vermieter</strong> beziehungsweise Nachmieter).<br />
Das gilt zum Beispiel für Holzverkleidungen, abgehängte<br />
Decken oder Fußbodenbeläge. Die Entfernungsverpflichtung<br />
besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dann,<br />
wenn der <strong>Vermieter</strong> dem Einbau zugestimmt und nicht auf<br />
eine eventuelle Entfernung verzichtet hat (OLG Düsseldorf,<br />
ZMR 90, 218); außerdem, wenn die Sache bereits vom Vormieter<br />
eingebaut worden ist und der Mieter sie übernommen<br />
hat (OLG Hamburg, ZMR 90, 341).<br />
Die Entfernungs- und Beseitigungspflicht des Mieters bezieht<br />
sich grundsätzlich nur auf die von ihm durchgeführten Maßnahmen.<br />
Sind sie vom <strong>Vermieter</strong> vorgenommen worden und<br />
hat der <strong>Vermieter</strong> dem Mieter das Objekt in dem veränderten<br />
Zustand überlassen, so trifft diesen keine Beseitigungspflicht<br />
(OLG München, DWW 1987, 124). Etwas anderes gilt, wenn<br />
der Mieter die Einbauten oder Einrichtungen vom <strong>Vermieter</strong><br />
übernommen hat. Er muss sie sich dann als eigene anrechnen<br />
lassen (LG Berlin, MDR 1987, 234 für Einbauten; AG Lübeck,<br />
HmbGE 1976, 505 für Teppichboden).<br />
Haben die Vertragsparteien die Rücknahme beziehungsweise<br />
Entfernung baulicher Anlagen des Mieters bei Vertragsschluss<br />
vereinbart und ist dies nicht mit unerheblichen Kosten<br />
verbunden, so stellt die Verpflichtung des Mieters eine Hauptleistungspflicht<br />
dar (BGH, NJW 77, 36), bei deren Verletzung<br />
er sich schadenersatzpflichtig machen kann.<br />
Baulichkeiten und Einrichtungen brauchen in folgenden Fällen<br />
nicht entfernt zu werden: Maßnahmen, die dazu dienten,<br />
Mängel zu beseitigen (§ 536 BGB), oder Verwendungen nach<br />
§ 547 BGB darstellen, die der <strong>Vermieter</strong> gegen sich gelten<br />
lassen muss, dürfen nicht entfernt werden. Ebenso wenig besteht<br />
eine Entfernungspflicht für Maßnahmen, die der Mieter<br />
im Einverständnis mit dem <strong>Vermieter</strong> vorgenommen hat, um<br />
das Mietobjekt zum vereinbarten Nutzungs- oder Gebrauchszweck<br />
erst herzurichten. Er braucht weder die Einrichtung<br />
selbst noch die hierdurch hervorgerufenen Einwirkungen auf<br />
das Mietobjekt zu beseitigen (LG Bochum, NJW 1967, 2015<br />
für Bassin im Fischgeschäft; LG Mannheim, WM 1969, 112<br />
für Ofen; LG Mannheim, ZMR 1969, 282 für Frisiersalon).<br />
Das gilt insbesondere, wenn der Mieter sich zur Durchführung<br />
dieser Maßnahmen gegenüber dem <strong>Vermieter</strong> verpflichtet<br />
hatte (LG Hamburg, 16 S 72/ 81 – Urteil vom 8.09.1981<br />
für einen vom Mieter verklebten Teppichboden, den dieser in<br />
Erfüllung einer vertraglich übernommenen Pflicht, den Fußboden<br />
instand zu setzen, eingebracht hatte und womit der<br />
<strong>Vermieter</strong> einverstanden war, selbst wenn der Teppichboden<br />
nach langer Mietzeit verschlissen sein sollte).<br />
Andere Maßnahmen, die der Mieter mit Erlaubnis des <strong>Vermieter</strong>s<br />
durchgeführt hatte und die allein seinem Zweck dienten<br />
– zum Beispiel Einbau von Raumteilern, Einbauschränken,<br />
eines Duschbades, Durchbrechen einer Tür oder eines<br />
Fensters –, brauchen nicht beseitigt zu werden, wenn der<br />
<strong>Vermieter</strong> auf die Entfernung ausdrücklich oder schlüssig<br />
verzichtet (LG Mannheim, WM 1975, 50 für Holzmasertapete;<br />
AG Mannheim, ZMR 1977, 209 für Türdurchbruch). Eine<br />
Verpflichtung zur Beseitigung und Entfernung der Maßnahme<br />
besteht auch dann nicht, wenn der <strong>Vermieter</strong> sich ausdrücklich<br />
oder schlüssig bereit erklärt hat, die Einbauten oder Einrichtungen<br />
zu übernehmen. Ein solcher Übernahmewille lässt<br />
sich daraus ableiten, dass der <strong>Vermieter</strong> die Räume weitervermietet,<br />
ohne zuvor vom Mieter die Beseitigung verlangt zu<br />
haben; zumindest kann er in einem solchen Fall später nicht<br />
mehr die Beseitigung fordern. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann schließlich<br />
die Beseitigung oder Entfernung der Maßnahme nicht<br />
verlangen, wenn dies rechtsmissbräuchlich ist. Ein Rechtsmissbrauch<br />
kann darin liegen, dass er sein Verlangen auf die<br />
fehlende Erlaubnis stützt, sofern der Mieter einen Anspruch<br />
auf deren Erteilung hat (BGH, MDR 1974, 1014). Dies kann<br />
aber nur dann gelten, wenn die Erlaubnis ohne Entfernungsvorbehalt<br />
hätte erteilt werden müssen.<br />
Hat der Mieter anlässlich der Verlegung von Teppichböden<br />
die Zimmertüren gekürzt, so kann der <strong>Vermieter</strong> bei Beendigung<br />
des Mietverhältnisses nur das Verlängern der Türblätter<br />
verlangen, sofern auf diese Weise der frühere Zustand im<br />
Wesentlichen wiederhergestellt werden kann (LG Mannheim,<br />
WM 1977, 96; AG Köln, WM 1987, 152).<br />
Bei funktionsunfähigen Geräten, wie Warmwasserbereiter,<br />
Klingel, Heizungs- und sonstigen technischen Anlagen, ist<br />
zu unterscheiden zwischen reinen Verschleißschäden und<br />
solchen einer fehlerhaften Bedienung. Hier entscheidet im<br />
Zweifel der Sachverständige. Soweit die Pflicht zur „Wartung“<br />
solcher Anlagen vertraglich dem Mieter obliegt, haftet dieser<br />
wegen mangelnder Wartung nur, wenn die Funktionsunfähigkeit<br />
eine Folge davon war. Dafür spricht allerdings eine<br />
tatsächliche Vermutung. Was im Einzelnen zur Wartung erforderlich<br />
ist, entscheiden die Betriebsanleitungen.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Bis zu 32 Dübellöcher im Badezimmer erlaubt<br />
Das Anbringen von bis zu 32 Dübellöchern im Badezimmer ist<br />
keine Vertragspflichtverletzung und führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht<br />
des Mieters. Die Beseitigung solcher Dübellöcher<br />
gehört auch nicht zu den üblicherweise vom Mieter zu<br />
tragenden Schönheitsreparaturen.<br />
<strong>Der</strong> Mieter hatte unstreitig im Badezimmer 32 Dübellöcher gebohrt.<br />
Nach seinem Auszug hatte er diese Dübellöcher trotz<br />
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den <strong>Vermieter</strong><br />
nicht beseitigt. Aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag<br />
war er zur Durchführung der regelmäßigen Schönheitsreparaturen<br />
verpflichtet. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> verlangte vom Mieter<br />
Schadenersatz. Das Landgericht Hamburg hat die Klage des<br />
<strong>Vermieter</strong>s abgewiesen.<br />
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