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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Anlieferungskosten des Brennstoffs<br />

Dies sind die Kosten, die vom Lieferanten in Rechnung gestellt<br />

werden. Wie bereits erläutert, können freiwillige Leistungen,<br />

wie zum Beispiel Trinkgelder an den Fahrer, nicht<br />

weiterverrechnet werden.<br />

Kosten für die Bedienung der Heizungsanlage<br />

Bedienungskosten fallen meist nur noch bei Kohle- oder<br />

Koksheizungen an. Achtung: Wird die Bedienung der Heizungsanlage<br />

von einem Hausmeister übernommen und werden<br />

die Kosten für diesen bereits umgelegt, können keine<br />

weiteren Bedienungskosten abgerechnet werden.<br />

Kosten für die Überwachung, Pflege und Wartung der<br />

Heizungsanlage<br />

Wird die Anlage von einem Fachmann geprüft, können diese<br />

Kosten komplett abgerechnet werden. In vielen Fällen fallen<br />

Überwachungskosten und Reparaturarbeiten zusammen.<br />

Dann müssen die Kosten aufgeteilt werden. Ist eine genaue<br />

Trennung nicht möglich, dürfen die Anteile geschätzt werden.<br />

Kosten für die Prüfung der Betriebsbereitschaft und<br />

Sicherheit der Heizungsanlage<br />

Die Kosten für diese Prüfungen sind voll anrechenbar. Dies<br />

gilt auch dann, wenn die Prüfungen über das gesetzlich vorgeschriebene<br />

Maß hinaus durchgeführt werden, aber noch in<br />

einem vertretbaren Rahmen sind.<br />

Kosten für die Einstellung der Heizungsanlage<br />

Auch diese Kosten können komplett in die Heizkostenabrechnung<br />

übernommen werden.<br />

Kosten für die Reinigung der Heizungsanlage und der<br />

Heizräume<br />

Hier können die Kosten für regelmäßige Reinigungsarbeiten<br />

an der Heizungsanlage angesetzt werden. Beachten Sie bitte<br />

die Ausführungen weiter unter zu „Kosten des Betriebs eines<br />

zentralen Lagers für Brennstoff“.<br />

Messkosten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

Hierbei handelt es sich um die Kosten, die entstehen, wenn<br />

der Schornsteinfeger in regelmäßigen Abständen die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Abgasmessungen vornimmt.<br />

Kosten für die Ausstattung mit Messgeräten zur Ermittlung<br />

des Heizkostenverbrauchs<br />

Die Anbringung von Messgeräten an den Heizkörpern ist<br />

gesetzlich vorgeschrieben. Diese Geräte können entweder<br />

gekauft oder gemietet werden. Ist die Anlage gemietet, können<br />

die Mietkosten hierfür umgelegt werden. Ist die Anlage<br />

gekauft, so können die Kosten ebenfalls umgelegt werden.<br />

Hierbei können jährlich bis zu elf Prozent der Anschaffungskosten<br />

in Rechnung gestellt werden (siehe Kapitel „Modernisierungsmaßnahmen“).<br />

Kosten, die durch die Berechnung und Aufteilung der<br />

Heizkosten entstehen<br />

Hiermit sind die Kosten für einen Wärmemessdienst gemeint.<br />

Dieser liest die Messgeräte ab, wartet diese und erstellt die<br />

Heizkostenabrechnung.<br />

Kosten des Betriebs eines zentralen Lagers für Brennstoff<br />

Die Umlage dieser Kosten ist in der Rechtsprechung noch<br />

umstritten. Unumstritten ist, dass die Reinigungskosten einer<br />

Koks-Zentralheizung umgelegt werden können. Bei einem<br />

Öltank inzwischen auch(siehe neues Urteil unten).<br />

Schornsteinreinigungskosten<br />

Diese Kosten sind ebenfalls Betriebskosten. Ist dies der Fall,<br />

dürfen sie hier natürlich nicht mehr verrechnet werden.<br />

Kosten, die entstehen, um Wasserablagerungen oder<br />

Verbrennungsrückstände zu entfernen<br />

Hierbei darf es sich nicht um Reparaturarbeiten handeln.<br />

Lediglich die Kosten der regelmäßigen Reinigung können<br />

abgerechnet werden. Die Heizkostenabrechnung kann vom<br />

Wärmemessdienst direkt erstellt werden. Sie als <strong>Vermieter</strong><br />

können aber auch eine eigene Abrechnung erstellen.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

BGH stärkt <strong>Vermieter</strong> beim Wärmeeinkauf<br />

<strong>Vermieter</strong> müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

(BGH) keine langfristigen Verträge zur Energieversorgung<br />

kündigen, um zu billigeren Anbietern zu wechseln. Zwar<br />

müssten <strong>Vermieter</strong> bei Energieverträgen auf Wirtschaftlichkeit<br />

achten, entschied das Gericht in einem veröffentlichten<br />

Urteil. Die Auflösung lange laufender Verträge verlangten die<br />

Bundesrichter jedoch nicht.<br />

<strong>Der</strong> für Mietrecht zuständige Achte Zivilsenat gab damit einem<br />

<strong>Vermieter</strong> aus Dresden recht, der seine Warmwasser-<br />

und Heizungsversorgung einem Unternehmen übertragen<br />

hatte. Als die Mieter die höheren Nebenkosten für die Jahre<br />

2000 bis 2002 als zu teuer monierten und nicht zahlen wollten,<br />

klagte er. Die Vorinstanzen gaben ihm recht. Die Mieter<br />

gingen daraufhin in Revision beim BGH. Kosten für zu teuer<br />

eingekaufte Energie könne nicht auf die Mieter abgewälzt<br />

werden, argumentierten sie. Ein <strong>Vermieter</strong> sei zur Wirtschaftlichkeit<br />

verpflichtet. Das beauftragte Energie-Unternehmen<br />

sei zu teuer.<br />

<strong>Der</strong> BGH wies die Revision ab. Zwar müsse bei Kosten, die<br />

auch die Mieter belasteten, auf ein angemessenes Kosten-<br />

Nutzen-Verhältnis geachtet werden. In dem aktuellen Fall sei<br />

der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter aber aufgrund<br />

der langfristig abgeschlossenen Verträge nicht möglich gewesen<br />

(BGH AZ: VIII ZR 243/06).<br />

Öltankreinigungskosten sind Betriebskosten<br />

Die Kosten der Öltankreinigung sind Betriebs- bzw. Heizkosten<br />

und dürfen über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter<br />

des Hauses abgewälzt werden, entschied der Bundesgerichtshof<br />

(BGH VIII ZR 221/08). Kosten der Öltankreinigung<br />

sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch deshalb<br />

Betriebskosten, weil sie „laufend“ entstehen. Dabei spielt<br />

es keine Rolle, dass Öltankreinigungen immer nur im Abstand<br />

von mehreren Jahren durchgeführt werden. Auch diese<br />

Rechtsfrage war unter den Gerichten lange Zeit strittig. Spätestens<br />

seit der Entscheidung zur Wartung einer Elektroanlage<br />

(BGH VIII ZR 123/06) ist aber klar, dass wiederkehrende<br />

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