Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Anlieferungskosten des Brennstoffs<br />
Dies sind die Kosten, die vom Lieferanten in Rechnung gestellt<br />
werden. Wie bereits erläutert, können freiwillige Leistungen,<br />
wie zum Beispiel Trinkgelder an den Fahrer, nicht<br />
weiterverrechnet werden.<br />
Kosten für die Bedienung der Heizungsanlage<br />
Bedienungskosten fallen meist nur noch bei Kohle- oder<br />
Koksheizungen an. Achtung: Wird die Bedienung der Heizungsanlage<br />
von einem Hausmeister übernommen und werden<br />
die Kosten für diesen bereits umgelegt, können keine<br />
weiteren Bedienungskosten abgerechnet werden.<br />
Kosten für die Überwachung, Pflege und Wartung der<br />
Heizungsanlage<br />
Wird die Anlage von einem Fachmann geprüft, können diese<br />
Kosten komplett abgerechnet werden. In vielen Fällen fallen<br />
Überwachungskosten und Reparaturarbeiten zusammen.<br />
Dann müssen die Kosten aufgeteilt werden. Ist eine genaue<br />
Trennung nicht möglich, dürfen die Anteile geschätzt werden.<br />
Kosten für die Prüfung der Betriebsbereitschaft und<br />
Sicherheit der Heizungsanlage<br />
Die Kosten für diese Prüfungen sind voll anrechenbar. Dies<br />
gilt auch dann, wenn die Prüfungen über das gesetzlich vorgeschriebene<br />
Maß hinaus durchgeführt werden, aber noch in<br />
einem vertretbaren Rahmen sind.<br />
Kosten für die Einstellung der Heizungsanlage<br />
Auch diese Kosten können komplett in die Heizkostenabrechnung<br />
übernommen werden.<br />
Kosten für die Reinigung der Heizungsanlage und der<br />
Heizräume<br />
Hier können die Kosten für regelmäßige Reinigungsarbeiten<br />
an der Heizungsanlage angesetzt werden. Beachten Sie bitte<br />
die Ausführungen weiter unter zu „Kosten des Betriebs eines<br />
zentralen Lagers für Brennstoff“.<br />
Messkosten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
Hierbei handelt es sich um die Kosten, die entstehen, wenn<br />
der Schornsteinfeger in regelmäßigen Abständen die gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Abgasmessungen vornimmt.<br />
Kosten für die Ausstattung mit Messgeräten zur Ermittlung<br />
des Heizkostenverbrauchs<br />
Die Anbringung von Messgeräten an den Heizkörpern ist<br />
gesetzlich vorgeschrieben. Diese Geräte können entweder<br />
gekauft oder gemietet werden. Ist die Anlage gemietet, können<br />
die Mietkosten hierfür umgelegt werden. Ist die Anlage<br />
gekauft, so können die Kosten ebenfalls umgelegt werden.<br />
Hierbei können jährlich bis zu elf Prozent der Anschaffungskosten<br />
in Rechnung gestellt werden (siehe Kapitel „Modernisierungsmaßnahmen“).<br />
Kosten, die durch die Berechnung und Aufteilung der<br />
Heizkosten entstehen<br />
Hiermit sind die Kosten für einen Wärmemessdienst gemeint.<br />
Dieser liest die Messgeräte ab, wartet diese und erstellt die<br />
Heizkostenabrechnung.<br />
Kosten des Betriebs eines zentralen Lagers für Brennstoff<br />
Die Umlage dieser Kosten ist in der Rechtsprechung noch<br />
umstritten. Unumstritten ist, dass die Reinigungskosten einer<br />
Koks-Zentralheizung umgelegt werden können. Bei einem<br />
Öltank inzwischen auch(siehe neues Urteil unten).<br />
Schornsteinreinigungskosten<br />
Diese Kosten sind ebenfalls Betriebskosten. Ist dies der Fall,<br />
dürfen sie hier natürlich nicht mehr verrechnet werden.<br />
Kosten, die entstehen, um Wasserablagerungen oder<br />
Verbrennungsrückstände zu entfernen<br />
Hierbei darf es sich nicht um Reparaturarbeiten handeln.<br />
Lediglich die Kosten der regelmäßigen Reinigung können<br />
abgerechnet werden. Die Heizkostenabrechnung kann vom<br />
Wärmemessdienst direkt erstellt werden. Sie als <strong>Vermieter</strong><br />
können aber auch eine eigene Abrechnung erstellen.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
BGH stärkt <strong>Vermieter</strong> beim Wärmeeinkauf<br />
<strong>Vermieter</strong> müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />
(BGH) keine langfristigen Verträge zur Energieversorgung<br />
kündigen, um zu billigeren Anbietern zu wechseln. Zwar<br />
müssten <strong>Vermieter</strong> bei Energieverträgen auf Wirtschaftlichkeit<br />
achten, entschied das Gericht in einem veröffentlichten<br />
Urteil. Die Auflösung lange laufender Verträge verlangten die<br />
Bundesrichter jedoch nicht.<br />
<strong>Der</strong> für Mietrecht zuständige Achte Zivilsenat gab damit einem<br />
<strong>Vermieter</strong> aus Dresden recht, der seine Warmwasser-<br />
und Heizungsversorgung einem Unternehmen übertragen<br />
hatte. Als die Mieter die höheren Nebenkosten für die Jahre<br />
2000 bis 2002 als zu teuer monierten und nicht zahlen wollten,<br />
klagte er. Die Vorinstanzen gaben ihm recht. Die Mieter<br />
gingen daraufhin in Revision beim BGH. Kosten für zu teuer<br />
eingekaufte Energie könne nicht auf die Mieter abgewälzt<br />
werden, argumentierten sie. Ein <strong>Vermieter</strong> sei zur Wirtschaftlichkeit<br />
verpflichtet. Das beauftragte Energie-Unternehmen<br />
sei zu teuer.<br />
<strong>Der</strong> BGH wies die Revision ab. Zwar müsse bei Kosten, die<br />
auch die Mieter belasteten, auf ein angemessenes Kosten-<br />
Nutzen-Verhältnis geachtet werden. In dem aktuellen Fall sei<br />
der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter aber aufgrund<br />
der langfristig abgeschlossenen Verträge nicht möglich gewesen<br />
(BGH AZ: VIII ZR 243/06).<br />
Öltankreinigungskosten sind Betriebskosten<br />
Die Kosten der Öltankreinigung sind Betriebs- bzw. Heizkosten<br />
und dürfen über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter<br />
des Hauses abgewälzt werden, entschied der Bundesgerichtshof<br />
(BGH VIII ZR 221/08). Kosten der Öltankreinigung<br />
sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch deshalb<br />
Betriebskosten, weil sie „laufend“ entstehen. Dabei spielt<br />
es keine Rolle, dass Öltankreinigungen immer nur im Abstand<br />
von mehreren Jahren durchgeführt werden. Auch diese<br />
Rechtsfrage war unter den Gerichten lange Zeit strittig. Spätestens<br />
seit der Entscheidung zur Wartung einer Elektroanlage<br />
(BGH VIII ZR 123/06) ist aber klar, dass wiederkehrende<br />
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