Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Einfamilienhaus<br />
des Ex-Mannes gewohnt. Als er die Miete geringfügig<br />
erhöhen wollte und sich dabei auf den Mietspiegel der Stadt<br />
Krefeld bezog, widersprach die Ex-Frau der Mieterhöhung.<br />
<strong>Der</strong> Mietspiegel beziehe sich auf Wohnungen in Mehrfamilienhäusern,<br />
nicht auf Einfamilienhäuser. <strong>Der</strong> BGH erklärte<br />
nun die Mieterhöhung des Ex-Mannes für wirksam.<br />
<strong>Der</strong> Mieterbund bezeichnete die Karlsruher Entscheidung<br />
in einer Stellungnahme als vermieterfreundliches Urteil. Für<br />
Mieter sei jedoch positiv, dass jetzt Rechtssicherheit geschaffen<br />
sei (BGH AZ: VIII ZR 58/08)<br />
Mieterhöhungen auch ohne Anstieg der Vergleichsmieten<br />
möglich<br />
Besonders günstige Mieten dürfen nach einem Urteil des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann erhöht werden, wenn<br />
die ortsübliche Vergleichsmiete seit Bestehen des Mietvertrages<br />
nicht gestiegen ist. <strong>Der</strong> Mieter müsse sogar von vornherein<br />
damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur<br />
Vergleichsmiete erhöht werde, entschied der für Mietrecht<br />
zuständige VIII. Zivilsenat.<br />
Im konkreten Fall hatte ein <strong>Vermieter</strong> aus Halle in Sachsen-<br />
Anhalt eine Wohnung zum günstigen Quadratmeterpreis von<br />
4 Euro vermietet. Die Miete lag zu diesem Zeitpunkt 60 Cent<br />
unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach einem Jahr erhöhte<br />
er dann aber die Miete von 4 Euro auf 4,26 Euro. Die<br />
örtliche Vergleichsmiete hatte sich in dieser Zeit jedoch nicht<br />
verändert. Die Mieter verweigerten die Zahlung und begründeten<br />
dies damit, dass Lockangebote nicht möglich sein dürften.<br />
<strong>Der</strong> BGH bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung.<br />
Eine Mieterhöhung setze nicht voraus, dass die<br />
Vergleichsmiete in der Zwischenzeit angehoben worden sei,<br />
entschied der BGH. Nur wenn eine Vereinbarung getroffen<br />
worden sei, die Mieterhöhungen ausschließe, müsse der<br />
<strong>Vermieter</strong> auf eine schrittweise Anhebung bis zur Vergleichsmiete<br />
verzichten. <strong>Der</strong> Mieter sei dadurch geschützt, dass die<br />
Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren maximal 20 Prozent<br />
betragen dürfe und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht<br />
überschritten werden dürfe, erklärte der BGH (BGH AZ: VIII<br />
ZR 303/06).<br />
Überhöhtes Mieterhöhungsverlangen bis zur Mietspiegelgrenze<br />
wirksam<br />
Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben,<br />
wenn der <strong>Vermieter</strong> unter zutreffender Einordnung der Wohnung<br />
des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels<br />
die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und<br />
die erhöhte Miete angibt. Liegt die verlangte Miete oberhalb<br />
der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen<br />
insoweit unbegründet, als es über den im<br />
Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.<br />
Die Beklagte mietete im Jahr 1972 von dem Rechtsvorgänger<br />
der Kläger eine 73 qm große Wohnung in K. <strong>Der</strong> Mietzins<br />
betrug zuletzt 788,40 DM (ca. 394 Euro) netto. Unter Bezugnahme<br />
auf den Mietspiegel der Stadt K. und die darin für<br />
vergleichbare Wohnungen angegebene Mietzinsspanne von<br />
10 bis 14 DM (ca. 5 bis 7 Euro)/qm verlangte die für die Kläger<br />
tätige Hausverwaltung mit Schreiben vom 23.5.2001 von<br />
der Beklagten eine Mieterhöhung auf 1024,92 DM (ca. 512<br />
Euro netto = 14,04 DM bzw. ca. 7,02 Euro/qm) monatlich. Die<br />
Überschreitung der Mietzinsspanne wurde nicht begründet.<br />
Die Beklagte stimmte der begehrten Mieterhöhung nicht zu,<br />
da sich der verlangte Mietzins außerhalb der von dem Mietspiegel<br />
der Stadt K. vorgegebenen Spanne befinde.<br />
Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,<br />
einer Erhöhung des Mietzinses ab 1.8.2001 auf<br />
monatlich 1.024,92 DM (ca. 512 Euro) zuzustimmen. Nach<br />
Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das<br />
Amtsgericht haben sie die Klage teilweise zurückgenommen<br />
und Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 919,80 DM (ca.<br />
456 Euro) monatlich (= 12,60 DM bzw. ca. 6,3 Euro/qm) beantragt.<br />
Umstritten ist in Literatur und Rechtsprechung, welche rechtliche<br />
Folge es hat, wenn der <strong>Vermieter</strong> – wie im vorliegenden<br />
Fall – zwar auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, jedoch einen<br />
Mietzins verlangt, der außerhalb der dort vorgesehenen Mietzinsspanne<br />
liegt. Nach einer Meinung ist in einem solchen<br />
Fall das Mieterhöhungsverlangen insgesamt formell unwirksam.<br />
Nach anderer Ansicht ist das Erhöhungsverlangen nur<br />
insoweit unwirksam, als es den außerhalb der von dem Mietspiegel<br />
gewährten Spanne liegenden Teil betrifft.<br />
In dem hier vorliegenden Fall einer Überschreitung der im<br />
Mietspiegel genannten Mietzinsspanne ist der Senat der Auffassung,<br />
dass das Mieterhöhungsverlangen bis zu dem im<br />
Mietspiegel angegebenen Höchstbetrag formell wirksam ist.<br />
Das für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG<br />
bestehende Begründungserfordernis soll dem Mieter konkrete<br />
Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens<br />
geben, damit er während der Überlegungsfrist<br />
des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG die Berechtigung der Mietzinserhöhung<br />
überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann,<br />
ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Dabei<br />
dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das<br />
Grundrecht des <strong>Vermieter</strong>s aus Art. 14 GG keine überhöhten<br />
Anforderungen gestellt werden.<br />
Daraus folgt, dass der <strong>Vermieter</strong>, der sein Mieterhöhungsverlangen<br />
auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung<br />
seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen<br />
Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels<br />
die dort genannten Mietzinsspannen anzugeben hat.<br />
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist es dem<br />
Mieter in diesem Fall ohne Weiteres möglich, durch Vergleich<br />
der im Mietspiegel genannten Spanne mit dem vom <strong>Vermieter</strong><br />
verlangten erhöhten Mietzins die Berechtigung des Mieterhöhungsbegehrens<br />
zu überprüfen. Nach diesen Grundsätzen<br />
haben die Kläger in formeller Hinsicht das Erforderliche<br />
getan, um die Mietzinserhöhung zu begründen. Sie haben<br />
unter zutreffender Einordnung der Wohnung der Beklagten<br />
in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels der Stadt<br />
K. die dort vorgesehene Mietzinsspanne richtig genannt und<br />
gleichzeitig die erhöhte Miete angegeben, wobei sie auch den<br />
Mietzins pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeführt haben.<br />
Die Beklagte war somit ohne jede Schwierigkeit in der Lage,<br />
die Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens der Kläger zu<br />
überprüfen. Es liegt folglich ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen<br />
der Kläger vor. Dies scheitert nicht daran,<br />
dass der Mietspiegel der Stadt K. die von den Klägern geforderte<br />
Mieterhöhung nicht deckt. Dies ist allein eine Frage<br />
der materiellen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens.<br />
Daraus ergibt sich, dass für den Fall des Vorliegens eines<br />
formell wirksamen Erhöhungsverlangens die erhöhte Miete<br />
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