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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Einfamilienhaus<br />

des Ex-Mannes gewohnt. Als er die Miete geringfügig<br />

erhöhen wollte und sich dabei auf den Mietspiegel der Stadt<br />

Krefeld bezog, widersprach die Ex-Frau der Mieterhöhung.<br />

<strong>Der</strong> Mietspiegel beziehe sich auf Wohnungen in Mehrfamilienhäusern,<br />

nicht auf Einfamilienhäuser. <strong>Der</strong> BGH erklärte<br />

nun die Mieterhöhung des Ex-Mannes für wirksam.<br />

<strong>Der</strong> Mieterbund bezeichnete die Karlsruher Entscheidung<br />

in einer Stellungnahme als vermieterfreundliches Urteil. Für<br />

Mieter sei jedoch positiv, dass jetzt Rechtssicherheit geschaffen<br />

sei (BGH AZ: VIII ZR 58/08)<br />

Mieterhöhungen auch ohne Anstieg der Vergleichsmieten<br />

möglich<br />

Besonders günstige Mieten dürfen nach einem Urteil des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann erhöht werden, wenn<br />

die ortsübliche Vergleichsmiete seit Bestehen des Mietvertrages<br />

nicht gestiegen ist. <strong>Der</strong> Mieter müsse sogar von vornherein<br />

damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur<br />

Vergleichsmiete erhöht werde, entschied der für Mietrecht<br />

zuständige VIII. Zivilsenat.<br />

Im konkreten Fall hatte ein <strong>Vermieter</strong> aus Halle in Sachsen-<br />

Anhalt eine Wohnung zum günstigen Quadratmeterpreis von<br />

4 Euro vermietet. Die Miete lag zu diesem Zeitpunkt 60 Cent<br />

unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach einem Jahr erhöhte<br />

er dann aber die Miete von 4 Euro auf 4,26 Euro. Die<br />

örtliche Vergleichsmiete hatte sich in dieser Zeit jedoch nicht<br />

verändert. Die Mieter verweigerten die Zahlung und begründeten<br />

dies damit, dass Lockangebote nicht möglich sein dürften.<br />

<strong>Der</strong> BGH bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung.<br />

Eine Mieterhöhung setze nicht voraus, dass die<br />

Vergleichsmiete in der Zwischenzeit angehoben worden sei,<br />

entschied der BGH. Nur wenn eine Vereinbarung getroffen<br />

worden sei, die Mieterhöhungen ausschließe, müsse der<br />

<strong>Vermieter</strong> auf eine schrittweise Anhebung bis zur Vergleichsmiete<br />

verzichten. <strong>Der</strong> Mieter sei dadurch geschützt, dass die<br />

Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren maximal 20 Prozent<br />

betragen dürfe und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht<br />

überschritten werden dürfe, erklärte der BGH (BGH AZ: VIII<br />

ZR 303/06).<br />

Überhöhtes Mieterhöhungsverlangen bis zur Mietspiegelgrenze<br />

wirksam<br />

Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben,<br />

wenn der <strong>Vermieter</strong> unter zutreffender Einordnung der Wohnung<br />

des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels<br />

die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und<br />

die erhöhte Miete angibt. Liegt die verlangte Miete oberhalb<br />

der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen<br />

insoweit unbegründet, als es über den im<br />

Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.<br />

Die Beklagte mietete im Jahr 1972 von dem Rechtsvorgänger<br />

der Kläger eine 73 qm große Wohnung in K. <strong>Der</strong> Mietzins<br />

betrug zuletzt 788,40 DM (ca. 394 Euro) netto. Unter Bezugnahme<br />

auf den Mietspiegel der Stadt K. und die darin für<br />

vergleichbare Wohnungen angegebene Mietzinsspanne von<br />

10 bis 14 DM (ca. 5 bis 7 Euro)/qm verlangte die für die Kläger<br />

tätige Hausverwaltung mit Schreiben vom 23.5.2001 von<br />

der Beklagten eine Mieterhöhung auf 1024,92 DM (ca. 512<br />

Euro netto = 14,04 DM bzw. ca. 7,02 Euro/qm) monatlich. Die<br />

Überschreitung der Mietzinsspanne wurde nicht begründet.<br />

Die Beklagte stimmte der begehrten Mieterhöhung nicht zu,<br />

da sich der verlangte Mietzins außerhalb der von dem Mietspiegel<br />

der Stadt K. vorgegebenen Spanne befinde.<br />

Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,<br />

einer Erhöhung des Mietzinses ab 1.8.2001 auf<br />

monatlich 1.024,92 DM (ca. 512 Euro) zuzustimmen. Nach<br />

Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das<br />

Amtsgericht haben sie die Klage teilweise zurückgenommen<br />

und Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 919,80 DM (ca.<br />

456 Euro) monatlich (= 12,60 DM bzw. ca. 6,3 Euro/qm) beantragt.<br />

Umstritten ist in Literatur und Rechtsprechung, welche rechtliche<br />

Folge es hat, wenn der <strong>Vermieter</strong> – wie im vorliegenden<br />

Fall – zwar auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, jedoch einen<br />

Mietzins verlangt, der außerhalb der dort vorgesehenen Mietzinsspanne<br />

liegt. Nach einer Meinung ist in einem solchen<br />

Fall das Mieterhöhungsverlangen insgesamt formell unwirksam.<br />

Nach anderer Ansicht ist das Erhöhungsverlangen nur<br />

insoweit unwirksam, als es den außerhalb der von dem Mietspiegel<br />

gewährten Spanne liegenden Teil betrifft.<br />

In dem hier vorliegenden Fall einer Überschreitung der im<br />

Mietspiegel genannten Mietzinsspanne ist der Senat der Auffassung,<br />

dass das Mieterhöhungsverlangen bis zu dem im<br />

Mietspiegel angegebenen Höchstbetrag formell wirksam ist.<br />

Das für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG<br />

bestehende Begründungserfordernis soll dem Mieter konkrete<br />

Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens<br />

geben, damit er während der Überlegungsfrist<br />

des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG die Berechtigung der Mietzinserhöhung<br />

überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann,<br />

ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Dabei<br />

dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das<br />

Grundrecht des <strong>Vermieter</strong>s aus Art. 14 GG keine überhöhten<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

Daraus folgt, dass der <strong>Vermieter</strong>, der sein Mieterhöhungsverlangen<br />

auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung<br />

seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen<br />

Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels<br />

die dort genannten Mietzinsspannen anzugeben hat.<br />

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist es dem<br />

Mieter in diesem Fall ohne Weiteres möglich, durch Vergleich<br />

der im Mietspiegel genannten Spanne mit dem vom <strong>Vermieter</strong><br />

verlangten erhöhten Mietzins die Berechtigung des Mieterhöhungsbegehrens<br />

zu überprüfen. Nach diesen Grundsätzen<br />

haben die Kläger in formeller Hinsicht das Erforderliche<br />

getan, um die Mietzinserhöhung zu begründen. Sie haben<br />

unter zutreffender Einordnung der Wohnung der Beklagten<br />

in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels der Stadt<br />

K. die dort vorgesehene Mietzinsspanne richtig genannt und<br />

gleichzeitig die erhöhte Miete angegeben, wobei sie auch den<br />

Mietzins pro Quadratmeter Wohnfläche aufgeführt haben.<br />

Die Beklagte war somit ohne jede Schwierigkeit in der Lage,<br />

die Rechtmäßigkeit des Erhöhungsverlangens der Kläger zu<br />

überprüfen. Es liegt folglich ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen<br />

der Kläger vor. Dies scheitert nicht daran,<br />

dass der Mietspiegel der Stadt K. die von den Klägern geforderte<br />

Mieterhöhung nicht deckt. Dies ist allein eine Frage<br />

der materiellen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens.<br />

Daraus ergibt sich, dass für den Fall des Vorliegens eines<br />

formell wirksamen Erhöhungsverlangens die erhöhte Miete<br />

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