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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Kosten, die der Betriebssicherheit dienen, grundsätzlich als<br />

Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können,<br />

auch wenn sie nur in Abständen von einigen Jahren anfallen.<br />

ANFORDERUNGEN AN EINE<br />

HEIZKOSTENABRECHNUNG<br />

• Die Abrechnung muss detailliert sein. Das heißt, dass<br />

alle Rechenschritte für den nicht täglich damit befassten<br />

Mieter nachvollziehbar sein müssen.<br />

• Die einzelnen, beschriebenen Positionen müssen getrennt<br />

aufgeführt werden.<br />

• In der Abrechnung muss der Bestand an Brennstoff zu<br />

Beginn und zum Ende der Heizperiode aufgeführt werden.<br />

• Es muss eindeutig aus der Abrechnung hervorgehen, wie<br />

viel Prozent der Kosten über einen verbrauchsunabhängigen<br />

Schlüssel und wie viel Prozent verbrauchsabhängig<br />

abgerechnet werden.<br />

• Die Warmwasserkosten, soweit vorhanden, müssen aus<br />

der Rechnung nach einer Formel in der Heizkostenverordnung<br />

herausgerechnet werden. Auch der Warmwasserverbrauch<br />

wird in Grundkosten und gemessenem<br />

Warmwasserverbrauch geteilt.<br />

• <strong>Der</strong> Abrechnungszeitraum muss zwölf Monate, also ein<br />

Jahr betragen und eindeutig auf der Abrechnung ausgewiesen<br />

sein. Dies bedeutet nicht, dass es sich hierbei um<br />

das Kalenderjahr handeln muss.<br />

• Ist der Verbrauch von einem Jahr zum nächsten unverhältnismäßig<br />

gestiegen, muss dies begründet werden.<br />

• Selbstverständlich müssen die Vorauszahlungen des<br />

Mieters berücksichtigt und verrechnet werden.<br />

• <strong>Der</strong> Abrechnung müssen keine Belege beigefügt werden.<br />

Allerdings ist der <strong>Vermieter</strong> verpflichtet, die Unterlagen<br />

für die Heizkostenabrechnung auf Anforderung des Mieters<br />

offenzulegen.<br />

Hat der Mieter das Ableseprotokoll eines Wärmemessdienstes<br />

unterschrieben, kann er die Nachzahlung nicht verweigern,<br />

indem er behauptet, die Ergebnisse der Messung seien<br />

falsch oder manipuliert. In diesem Moment ist er für die Behauptung<br />

beweispflichtig. Einzige Ausnahme: Die Heizkosten<br />

sind in einem nicht mehr nachvollziehbaren Verhältnis gegenüber<br />

dem Vorjahreszeitraum angestiegen.<br />

Sind Nachzahlungen oder Rückerstattungen erfolgt, so sind<br />

Korrekturen nur noch in Ausnahmefällen möglich, etwa dann,<br />

wenn im Nachhinein ein Abrechnungsfehler erkannt wird.<br />

Da in den meisten Fällen Nachzahlungen des Mieters zu<br />

erwarten sind, liegt es im Interesse des <strong>Vermieter</strong>s, die Abrechnung<br />

möglichst zügig abzuwickeln. Hierzu ist er sogar<br />

verpflichtet. Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Abrechnung<br />

innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des<br />

Abrechnungszeitraums erstellt werden muss.<br />

Achtung: Etwas anderes ist es, wenn sich im Haus zum Beispiel<br />

eine Sauna oder ein Schwimmbad befinden. Da hier –<br />

wie die Juristen es formulieren – „nutzungsbedingt ein hoher<br />

Wärme- oder Warmwasserverbrauch“ zu erwarten ist, muss<br />

für diese Einrichtungen der Verbrauch gesondert erfasst werden.<br />

Über die Verteilung dieser erfassten Kosten muss eine<br />

gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und <strong>Vermieter</strong> getroffen<br />

werden. Hier ist auch der Verteilerschlüssel vertraglich<br />

zu regeln. Im Normalfall wird dabei die Wohnungsgröße, die<br />

Anzahl der Wohnungen oder die Personenzahl zugrunde gelegt.<br />

In glücklicherweise sehr seltenen Fällen kann es dazu kommen,<br />

dass die Messgeräte für die Wärmeverbrauchserfassung<br />

ausfallen. Für diese Fälle ist es möglich, den Verbrauch<br />

zu schätzen. Hierfür sind zwei Verfahren zugelassen: (1) <strong>Der</strong><br />

<strong>Vermieter</strong> darf die entstandenen Kosten des Vorjahreszeitraumes<br />

zugrunde legen; (2) die Kosten der abzurechnenden<br />

Periode eines vergleichbaren Raumes werden zugrunde<br />

gelegt. Kommt es zu einem Ausfall, nach dem mehr als ein<br />

Viertel der Wohn- und Nutzflächen nicht ordnungsgemäß abgerechnet<br />

werden kann, darf nicht mehr geschätzt werden.<br />

Dann muss nach festen Maßstäben (zum Beispiel nach der<br />

Grundfläche) komplett abgerechnet werden.<br />

WISO rät:<br />

Heizkörper in Fluren, Treppenhäusern und anderen gemeinschaftlichen<br />

Räumen müssen nicht mit Erfassungsgeräten<br />

ausgestattet werden.<br />

Abrechnung bei Mieterwechseln<br />

Zieht ein Mieter aus, müssen die Heizkosten für den entsprechenden<br />

Zeitraum, in dem der Mieter noch in der Wohnung<br />

wohnte, abgerechnet werden. Ist hierzu keine Vereinbarung<br />

getroffen worden, muss bei der Abrechnung zwischen dem<br />

verbrauchsunabhängigen und dem verbrauchsabhängigen<br />

Teil unterschieden werden. <strong>Der</strong> verbrauchsabhängige Teil<br />

sollte auf jeden Fall per Zwischenablesung ermittelt werden.<br />

<strong>Der</strong> verbrauchsunabhängige Teil kann zeitanteilig (je ein<br />

Zwölftel pro Monat) abgerechnet werden.<br />

Achtung: Die Kosten für die Zwischenabrechnung dürfen<br />

nicht auf den Mieter umgelegt werden, sondern sind vom <strong>Vermieter</strong><br />

zu tragen.<br />

Es kann aber auch die sogenannte Gradzahlentabelle zugrunde<br />

gelegt werden. In dieser Tabelle ist vor allem den Jahreszeiten<br />

entsprechend festgehalten, wie hoch der anteilige<br />

Jahresverbrauch pro Monat zu werten ist.<br />

Monat Promille-Anteil<br />

Januar 170<br />

Februar 150<br />

März 130<br />

April 80<br />

Mai 40<br />

Juni, Juli, August (gesamt) 40<br />

September 30<br />

Oktober 80<br />

November 120<br />

Dezember 160<br />

Fehlerquellen<br />

Leer stehende Wohnungen sind oft die Ursache von Ärger.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss für die entstehenden Nebenkosten voll<br />

aufkommen. Manchmal sind auch überdimensionierte Heizungen<br />

der Grund für überteuerte Heizkostenabrechnungen.<br />

Nach Ansicht der Gerichte muss der <strong>Vermieter</strong> eine „wirtschaftlich<br />

arbeitende Anlage“ zur Verfügung stellen.<br />

Achtung beim Ablesen der Messröhrchen an den Heizkörpern:<br />

Falsch identifizierte Heizkörper, unkorrektes Ablesen<br />

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