Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
DIE VERWALTUNGSKOSTEN<br />
Unter Verwaltungskosten versteht man die Kosten, die für<br />
das Personal und die Einrichtungen entstehen, die man zur<br />
Verwaltung der Mietobjekte benötigt. Handelt es sich um frei<br />
finanzierte Wohnungen oder Altbauten, sind die Verwaltungskosten<br />
grundsätzlich nicht wie Nebenkosten abrechenbar.<br />
Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag kann vom Mieter<br />
angefochten werden.<br />
Achtung: Verwechseln Sie den Hausverwalter nicht mit dem<br />
Hausmeister oder Hauswart. Im Gegensatz zum Hausverwalter<br />
können die Kosten für den Hausmeister auf die Mietnebenkosten<br />
abgewälzt werden. <strong>Der</strong> Verwalter übernimmt<br />
wirklich nur die rein verwaltungstechnischen Aufgaben. Die<br />
Chancen, dass der Mieter Recht bekommt und eventuell<br />
schon gezahlte Beträge zurückfordern kann, sind sehr hoch.<br />
Die Verjährungsfrist für solche Zahlungen beträgt vier Jahre.<br />
Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine Sozialwohnung,<br />
können die Verwaltungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
mit eingerechnet werden. <strong>Der</strong> Gesetzgeber hat<br />
allerdings die Grenzen für die Abrechnung von Verwaltungskosten<br />
sehr eng gezogen. So dürfen pro Jahr und Wohnung<br />
nicht mehr als 13 Euro/qm Erhaltungskostenpauschale verrechnet<br />
werden. Ist der Mieter der Meinung, dass diese niedrigen<br />
Sätze noch zu hoch sind, so muss er dies beweisen<br />
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