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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

DIE VERWALTUNGSKOSTEN<br />

Unter Verwaltungskosten versteht man die Kosten, die für<br />

das Personal und die Einrichtungen entstehen, die man zur<br />

Verwaltung der Mietobjekte benötigt. Handelt es sich um frei<br />

finanzierte Wohnungen oder Altbauten, sind die Verwaltungskosten<br />

grundsätzlich nicht wie Nebenkosten abrechenbar.<br />

Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag kann vom Mieter<br />

angefochten werden.<br />

Achtung: Verwechseln Sie den Hausverwalter nicht mit dem<br />

Hausmeister oder Hauswart. Im Gegensatz zum Hausverwalter<br />

können die Kosten für den Hausmeister auf die Mietnebenkosten<br />

abgewälzt werden. <strong>Der</strong> Verwalter übernimmt<br />

wirklich nur die rein verwaltungstechnischen Aufgaben. Die<br />

Chancen, dass der Mieter Recht bekommt und eventuell<br />

schon gezahlte Beträge zurückfordern kann, sind sehr hoch.<br />

Die Verjährungsfrist für solche Zahlungen beträgt vier Jahre.<br />

Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine Sozialwohnung,<br />

können die Verwaltungskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

mit eingerechnet werden. <strong>Der</strong> Gesetzgeber hat<br />

allerdings die Grenzen für die Abrechnung von Verwaltungskosten<br />

sehr eng gezogen. So dürfen pro Jahr und Wohnung<br />

nicht mehr als 13 Euro/qm Erhaltungskostenpauschale verrechnet<br />

werden. Ist der Mieter der Meinung, dass diese niedrigen<br />

Sätze noch zu hoch sind, so muss er dies beweisen<br />

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